Hintergrundbild

Sie sind nicht angemeldet.

Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Beiträge: 29

Wohnort: Brexen

Beruf: Rechtsanwalt

Guthaben: 0 ¢

  • Nachricht senden

1

Donnerstag, 11. August 2005, 23:46

Einhaltung des Königlichen Gewerbegesetzes

Eure Majestät!

Als Neubürger und "Unternehmer" in Form einer Rechtsanwaltskanzlei versuche ich mich rechtschaffend zu verhalten. Nachdem ich mich in den Rechtsvorschriften unseres Landes etwas orientiert habe, ist mir folgender Sachverhalt aufgefallen, die Zweifel an der Einhaltung von Gesetzen unseres Landes aufkommen lassen könnten.

Zahlreiche Unternehmungen verstoßen gg. folgende gesetzliche Bestimmungen des Gewerbegesetzes:

§ 5
Anmelde- und Homepagepflicht

(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach § 5 (3) gibt.

(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.

(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn § 5 (3) nicht mehr erfüllt ist.

Ich ersuche Sie daher, das Hofkontrollamt anzuweisen, die betroffenen, hier nicht explizit aufgeführten Unternehmen auf derartige Verstöße hinzuweisen ggfs. durch Verwaltungshandeln darauf hinzuwirken, das dieses Fehlverhalten abgestellt wird, hilfsweise entsprechend § 5 Abs. 4 zu verfahren. Ansonsten sieht eventuell jemand das Ansehen der Rechtstreue unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger in Gefahr und glaubt selbst, sich an Gesetze nicht unbedingt halten zu müssen.

Hochachtungsvoll

Ihr

Herbertus Frahmus-Brandus

Doktor der Jurispudenz
Fachanwalt für Staats- und Wirtschaftsrecht

www.herbertus-frahmus-brandus.de.vu

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Herbertus Frahmus-Brandus« (11. August 2005, 23:47)


Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

Beiträge: 9 058

Wohnort: Saint Alpes

Beruf: Souverain

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

2

Freitag, 12. August 2005, 09:51

Werter Herr Frahmus-Brandus,

gemäß §§ 7, 8 des Gesetzes über das Königliche Hofkontrollamt ist dem Reichskanzler die Rechts- und Fachaufsicht über das Hofkontrollamt übertragen.

Da jedoch momentan der Zustand der Amtsunion zwischen Reichskanzler und Hofkontrolleur gegeben ist, werden Wir Ihr Anliegen entsprechend Unserer Autorität über die staatlichen Beamten (Art. 14 Abs. 1 Verf) prüfen.

Wir selbst werden die in Unserem Besitze befindlichen Unternehmungen entsprechend prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Herzlichst,
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia