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[Aussprache] Gesetz über die Einführung von Bundesstadt und Halbkantonen
Ich stelle folgenden Gesetesentwurf zur Diskussion:
Ich bitte um Meinungen.
Zitat
Gesetz über die Einführung von Bundesstadt und Halbkantonen
(BStHalbKG)
§1 [Bestandsänderung]
(1) Die Kantone Mithland und Wehrmark werden aufgelöst.
(2) Das Gebiet des Mithlands bildet fortan den Halbkanton Mithland.
(3) Das Gebiet der Werhmark bildet fortan den Halbkanton Wehrmark.
§ 2 [Änderung der Bundesverfassung]
Die Bundesverfassung wird gemäß Artikel 42 wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Bund besteht aus den Kantonen Aukwalden, Mayenburg und Rittbergen, den Halbkantonen Mithland und Wehrmark sowie der Bundesstadt Rantaplan; zusammen gelten sie als Bundesglieder. Andere Gebiete können durch Bundesgesetz in den Bund aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung Kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt."
2. Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:
"Bundesbürger ist, wer das Bürgerrecht in einem Bundesglied besitzt.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort "Kantone" durch das Wort "Bundesglieder" ersetzt.
4. In Artikel 7 Absätze 1 bis 3 wird das Wort "Kantone" durch das Wort "Bundesglieder" ersetzt.
5. Artikel 8 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Näheres regelt ein Bundesgesetz."
6. Es wird ein Artikel 8a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Auf die Halbkantone sind die Bestimmungen der Artikel 4 bis 8, soweit sie die Kantone betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Bundesstadt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verwaltung unmittelbar der Bundesverwaltung obliegt."
7. In Artikel 9 Absätze 1 und 2 wird das Wort "Kantone" durch das Wort "Bundesglieder" ersetzt.
8. Artikel 17 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. In den Kantonen werden je bis zu zwei, in den Halbkantonen und der Bundesstadt jeweils ein Abgeordneter durch Mehrheitswahl auf vier Monate gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(2) In der Bundesversammlung stehen den Kantonen je zwei Stimmen, den Halbkantonen und der Bundesstadt jeweils eine Stimme zu. Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Sollte ein Bundesglied keinen Abgeordneten gewählt haben, so bleiben die fehlenden Stimmen bei der Berechnung nach Artikel 19 Absatz 2 unberücksichtigt."
9. Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Bundeskanzler hat einen Vize, der ihn bei Abwesenheit in seinen Amtsgeschäften vertritt.
(2) Den Vizekanzler schlägt der Bundeskanzler dem König unmittelbar nach Amtsantritt vor. Der Vizekanzler wird durch den König ernannt und entlassen."
10. In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort "enthoben" durch das Wort "gewählt" ersetzt.
11. In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort "Ermächtigung" das Wort "hinreichend" eingefügt.
§ 3 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt am siebten tage nach Verkündung in Kraft.
Ich bitte um Meinungen.
Vielleich hab ich es ja überlesen, aber was soll den ein Halbkanton sein? Wo ist der Vorteil?
Mir gefällt persönlich der Begriff Bundesglied nicht.
Mir gefällt persönlich der Begriff Bundesglied nicht.
Vielleicht bringt eine Antragsbegründung durch den Antragssteller etwas Licht ins Dunkel
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Die kommt im Laudfe des Tages. Bis dahin: Link.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich bin gegen dieses Gesetz.
Ich verstehe zwar den Hintergrund und den Zweck des Gesetzes, unterstütze auch eine entsprechende Neuverteilung der Stimmen bin aber in der hier angegebenen Form dagegen.
Es gibt keinen historischen Grund, Halbkantone einzurichten. Schließlich ist gerade Mithland der historische Kanton schlechthin. Weiterhin unterstütze ich diesen Antrag nicht, weil die Verfassung sehr stakr geändert werden würde.
Ich würde vorschlagen, dass die Verfassung geringfügig geändert werden würde und die Stimmverteilung per Bundesgesetz geregelt wird. Ich würde auch einen entsprechenden Gegenvorschlag einbringen, weiß aber nicht, ob ich das als Änderungsvorschlag zum Antrag einbringen darf oder ob ich den Vorschlag als neuen Antrag einbringen muss.
Ich verstehe zwar den Hintergrund und den Zweck des Gesetzes, unterstütze auch eine entsprechende Neuverteilung der Stimmen bin aber in der hier angegebenen Form dagegen.
Es gibt keinen historischen Grund, Halbkantone einzurichten. Schließlich ist gerade Mithland der historische Kanton schlechthin. Weiterhin unterstütze ich diesen Antrag nicht, weil die Verfassung sehr stakr geändert werden würde.
Ich würde vorschlagen, dass die Verfassung geringfügig geändert werden würde und die Stimmverteilung per Bundesgesetz geregelt wird. Ich würde auch einen entsprechenden Gegenvorschlag einbringen, weiß aber nicht, ob ich das als Änderungsvorschlag zum Antrag einbringen darf oder ob ich den Vorschlag als neuen Antrag einbringen muss.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Es gibt sehr wohl einen Grund, Halbkantone einzurichten. Zum einen die unterschiedliche Bevölkerungs- und Flächengrößen. Zum anderen sind die beiden Halbkantone (nach meinem Vorschlag) diejenigen, die derzeit überhaupt nicht aussimuliert werden. Es ist daher eher nachzuvollziehen, díese Kantone in eine Sonderstellung zu nehmen, anstatt sie gleich zu behandeln, was einer Benachteiligung der derzeit hier repräsentierten Kantone gleichkommt.
Die Bundesstadt einzurichten ist daher zweckmäßig und richtig, da sie a) Hauptstadt ist und eine Sonderstellung genießt bzw. genießen sollte und b) die derzeit arbeitsfähige Bundesverwaltung in der Lage ist, die Bundesstadt zu verwalten. Und da wir derzeit nicht einmal wissen, wo sie liegt, kann es auch gut möglich sein, dass Rantaplan in eine gerzeit nicht regierten Kanton beheimatet ist, also ebenfalls unregiert ist.
Die restlichen Änderungen in der Verfassung sind m.E. notwendig. Eine genauere Begründung bitte ich heute Abend zu erwarten, ich habe derzeit mein Manuskript nicht dabei.
Einen anderen als den gemachten Vorschlag lehne ich ab, da ich ihn in der vorgeschlagenen Form als absolut notwendig erachte. Auch, um das gefährliche Übergewicht eines einzelnen Kantons in der Bundesversammlung, das so nicht voraussehbar war, zu korrigieren.
Die Bundesstadt einzurichten ist daher zweckmäßig und richtig, da sie a) Hauptstadt ist und eine Sonderstellung genießt bzw. genießen sollte und b) die derzeit arbeitsfähige Bundesverwaltung in der Lage ist, die Bundesstadt zu verwalten. Und da wir derzeit nicht einmal wissen, wo sie liegt, kann es auch gut möglich sein, dass Rantaplan in eine gerzeit nicht regierten Kanton beheimatet ist, also ebenfalls unregiert ist.
Die restlichen Änderungen in der Verfassung sind m.E. notwendig. Eine genauere Begründung bitte ich heute Abend zu erwarten, ich habe derzeit mein Manuskript nicht dabei.
Einen anderen als den gemachten Vorschlag lehne ich ab, da ich ihn in der vorgeschlagenen Form als absolut notwendig erachte. Auch, um das gefährliche Übergewicht eines einzelnen Kantons in der Bundesversammlung, das so nicht voraussehbar war, zu korrigieren.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich befürworte die im vorschlag gebrachte verschiedene Stimmenverteilung - aber ich lehne eine solche auf Verfassnungsrang ab. Ich bin eher dafür, diese per Gesetz zu regeln. Dieses erfordert allein schon die Tatsache, dass der Ausgestaltungswille eines Kantons sich schnell ändern kann.
Wenn die Vorsitzende nichts dagegen hat, würde ich gerne meinen Gegenvorschlag präsentieren, der die vorgeschlagenen Änderungen meiner Meinung nach besser umsetzt.
Es kann nicht hingenommen werden, dass an sich selbstständige Kantone allein schon auf Verfassungsrang abgestuft werden. Diese Abstufung läuft auch den Artikel 9 indirekt zuwider. Der hier angestrebte Zweck, die verschiedenen Kantone in der Bundesversammlung verschiedwen zu gewichten ist auch mittels eines Gesetzes möglich.
Mein Lösungsvorschlag würde die Änderungen in § 2 Nr. 2-4, 6 und 7 hinfällig machen, da diese Angelegenheit anders gelöst werden könnten. Die Änderungen in Nr. 9-11 habe ich in meinem Vorschlag ebenfalls übernommen.
Wenn die Vorsitzende nichts dagegen hat, würde ich gerne meinen Gegenvorschlag präsentieren, der die vorgeschlagenen Änderungen meiner Meinung nach besser umsetzt.
Es kann nicht hingenommen werden, dass an sich selbstständige Kantone allein schon auf Verfassungsrang abgestuft werden. Diese Abstufung läuft auch den Artikel 9 indirekt zuwider. Der hier angestrebte Zweck, die verschiedenen Kantone in der Bundesversammlung verschiedwen zu gewichten ist auch mittels eines Gesetzes möglich.
Mein Lösungsvorschlag würde die Änderungen in § 2 Nr. 2-4, 6 und 7 hinfällig machen, da diese Angelegenheit anders gelöst werden könnten. Die Änderungen in Nr. 9-11 habe ich in meinem Vorschlag ebenfalls übernommen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Die Bestandsgarantie aus Artikel 9 wird durch § 1 des Gesetzes erfasst. Referenden sollen dazu noch stattfinden.
Ich halte es für unabdingbar, dass die derzeitige politische Lage auch durch die Verfassung berücksichtigt wird. Und die Lage ist nunmal, dass Mithland und Wehrmark mehrfach die Bundesverfassung gebrochen haben und es immernoch tun, weil sie weder eine Verwaltung noch ein Parlament noch die dafür notwendige Verfassung geschaffen haben - und sich dieser Zustand so bald nicht ändern wird.
Eine Stimmverteilung, die, wie derzeit vorhanden, so flexibel, aber auch so unberechenbar ist, lehne ich wiederum ab. Eine Lösung auf Gesetzesrang kommt dem grundsätzlichen Charakter und der Wichtigkeit der Stimmverteilung sicherlich nicht angemessen nach. Die aktuelle Regelung ist schlecht, aber wir müssen sie deswegen nicht noch verschlechtern.
Die Einführung der Bundesstadt halte ich auch für notwendig, im Protokoll können Sie meine vorhin diesbezüglich gesprochenen Worte noch einmal nachlesen.
Ich halte es für unabdingbar, dass die derzeitige politische Lage auch durch die Verfassung berücksichtigt wird. Und die Lage ist nunmal, dass Mithland und Wehrmark mehrfach die Bundesverfassung gebrochen haben und es immernoch tun, weil sie weder eine Verwaltung noch ein Parlament noch die dafür notwendige Verfassung geschaffen haben - und sich dieser Zustand so bald nicht ändern wird.
Eine Stimmverteilung, die, wie derzeit vorhanden, so flexibel, aber auch so unberechenbar ist, lehne ich wiederum ab. Eine Lösung auf Gesetzesrang kommt dem grundsätzlichen Charakter und der Wichtigkeit der Stimmverteilung sicherlich nicht angemessen nach. Die aktuelle Regelung ist schlecht, aber wir müssen sie deswegen nicht noch verschlechtern.
Die Einführung der Bundesstadt halte ich auch für notwendig, im Protokoll können Sie meine vorhin diesbezüglich gesprochenen Worte noch einmal nachlesen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
....
Bei den Wörtchen "derzeitige politische Lage" lässt sich schon gleich die Wandelbarkeit der eigentlichen Stimmverteilungen vermuten. Was ist, wenn Mithland auf einmal zwei Bürger hat und Rittbergen nicht mehr - soll dann wieder die Verfassung geändert werden?
Hier ist mein Vorschlag:
Zitat
Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung
Artikel 1 Zwecke
Dieses Gesetz dient der stimmenmäßigen Neuverteilung innerhalb der Bundesversammlung und der Aufnahme eines Vertreters der Bundeshauptstadt in die Bundesversammlung.
Artikel 2 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundeshauptstadt hat mit den Kantonen gleichrangige Rechte und Pflichten, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(3) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundeshauptstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(4) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone entsenden mindestens einen Abgeordneten. Die Abgeordneten werden auf vier Monate in den Kantonen gewählt. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln.
(2) Ein Bundesgesetz kann regeln, dass bestimmte Kantone zwei Sitze in der Bundesversammlung einnehmen dürfen. Die Bundeshauptstadt darf von diesem Recht keinen Gebrauch machen.
(3) Entsendet ein Kanton mit zwei Sitzen nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(5) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler aus anderer Weise sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(6) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(7) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.
Artikel 3 Einführung des Gesetz über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung (BVStVG)
Es wird das Gesetz über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung (BVStVG) mit folgenden Wortlaut eingeführt
„§ 1 Garantiesitz
(1) Alle Kantone und die Bundeshauptstadt haben jeweils einen garantierten Sitz in der Bundesversammlung.
(2) In der Berechnung über die Mehrheiten fallen die Sitze weg, die nicht durch gewählte Abngeordnete wahrgenommen werden weg.
§ 2 Ergänzungssitz
(1) Die Kantone Aukwalden, Rittbergen und Wehrmark nehmen erhalten einen zusätzlichen Sitz.
(2) Wird der zweite Sitz nicht von einem zweiten Abgeordneten wahrgenommen, so hat der gewählte Abgeordnete diese Sitze einheitlich wahrzunehmen.“
§ 3 Änderungsvoraussetzung
(1) Dieses Gesetz kann nur durch eine einfache Mehrheit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kantonen erfolgen.
(2) Hierbei hat jeder Kanton nur eine Stimme. Die Ergänzungssitze nach § 2 Absatz 1 haben hier einvernehmlich mit den Garantiesitzen nach § 1 ihre Stimmen abzugeben. Diese werden als eine Stimme gewertet. Habe beide Sitzinhaber ihre Stimmen abweichend voneinander abgegeben, so ist die Stimme ungültig und wird nicht in die Berechnung der Mehrheit mit aufgenommen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.“
Artikel 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Es sind zwar einige interessante Abweichungen vorgesehen, aber insgesamt lehne ich eine gesetzliche Regelung der Sitzzahl grundsätzlich ab.
Ansonsten könnte ohne Einfluss einer Kontollinstanz jederzeit eine Änderung der Sitze zu Ungunsten von zum Änderungszeitpunkt nicht in der Bundesversammlung vertretenen Kantonen herbeigeführt werden. Noch dazu mit der niedrigen Hürde einer einfachen Mehrheit! Ich halte hierbei meinen Vorschlag für weitaus besser. Zudem mir die faktische Ungleichbehandlung der Kantone untereinander zu verschleiert ist. Deshalb plädiere ich weiterhin darauf, sowohl die Halbkantone als auch die Bundesstadt (sic!) als solche auch formal festzulegen. Nicht nur faktisch.
Zumal die Regelung aus dem vorgeschlagenen BVStVG bezüglich der Nicht-Beachtung von verwaisten Sitzen in der Verfassung stehen müsste, um seinen Regelungsinhalt verfassungskonform entfalten zu können.
Ansonsten könnte ohne Einfluss einer Kontollinstanz jederzeit eine Änderung der Sitze zu Ungunsten von zum Änderungszeitpunkt nicht in der Bundesversammlung vertretenen Kantonen herbeigeführt werden. Noch dazu mit der niedrigen Hürde einer einfachen Mehrheit! Ich halte hierbei meinen Vorschlag für weitaus besser. Zudem mir die faktische Ungleichbehandlung der Kantone untereinander zu verschleiert ist. Deshalb plädiere ich weiterhin darauf, sowohl die Halbkantone als auch die Bundesstadt (sic!) als solche auch formal festzulegen. Nicht nur faktisch.
Zumal die Regelung aus dem vorgeschlagenen BVStVG bezüglich der Nicht-Beachtung von verwaisten Sitzen in der Verfassung stehen müsste, um seinen Regelungsinhalt verfassungskonform entfalten zu können.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Von mir aus kann man auch eine zei-drittel-Mehrheit einbauen - was mir dort nur wichtig war, ist das alle Kantone (ob 1 oder 2 Sitze) bei der Änderungen des Gesetzes gleiches Stimmrecht haben.
Also soll es eine faktische Ungleichbehandlung der Kantone (ohne historische Grundlage) auf Verfassungsrang geben? Das lehne ich ab!
Die Stimmenverteilung ist zeitlich abhängig und die Verfassung sollte nicht (mehr) so oft geändert werden, wie Gesetze erlassen werden...
Die verwaisten Sitze könnten auch in die Verfassung mit eingebaut werden - von mir aus...
Die Bundeshauptstadt kann auch Bundesstadt heißen. Durch die von mir vorgeschlagene Formulierung "Die Bundeshauptstadt hat mit den Kantonen gleichrangige Rechte und Pflichten, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt." wird die Einbeziehung des (meiner Meinung nach unglücklichen) Begriffes "Bundesglied" (da stimme ich der Vorsitzenden zu) überflüssig.
Also: Mit einer 2/3-Mehrheit im BVStVG und die Behandlung der verwaisten Sitze auf Verfassungsrang zu heben bin ich einverstanden.
Ich bin nach wie vor dafür, Bundesstadt und Kantone verfassungrechtlich gleich zu behandeln - bzw. die Ungleichbehandlung der Kantone, wenn sie denn abhängig von äußeren Einflüsse ist, nicht auf Verfassungsebene zu heben.
Andersrum: mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit für eine Verfassungsänderung zur Änderung der Sitzanzahl mit Berücksichtigung der doppelten Stimmen der drei genannten Kantone ist es für die nicht genannten Kantone nicht möglich gleichbehandelt zu werden.
Also soll es eine faktische Ungleichbehandlung der Kantone (ohne historische Grundlage) auf Verfassungsrang geben? Das lehne ich ab!
Die Stimmenverteilung ist zeitlich abhängig und die Verfassung sollte nicht (mehr) so oft geändert werden, wie Gesetze erlassen werden...
Die verwaisten Sitze könnten auch in die Verfassung mit eingebaut werden - von mir aus...
Die Bundeshauptstadt kann auch Bundesstadt heißen. Durch die von mir vorgeschlagene Formulierung "Die Bundeshauptstadt hat mit den Kantonen gleichrangige Rechte und Pflichten, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt." wird die Einbeziehung des (meiner Meinung nach unglücklichen) Begriffes "Bundesglied" (da stimme ich der Vorsitzenden zu) überflüssig.
Also: Mit einer 2/3-Mehrheit im BVStVG und die Behandlung der verwaisten Sitze auf Verfassungsrang zu heben bin ich einverstanden.
Ich bin nach wie vor dafür, Bundesstadt und Kantone verfassungrechtlich gleich zu behandeln - bzw. die Ungleichbehandlung der Kantone, wenn sie denn abhängig von äußeren Einflüsse ist, nicht auf Verfassungsebene zu heben.
Zitat
Ansonsten könnte ohne Einfluss einer Kontollinstanz jederzeit eine Änderung der Sitze zu Ungunsten von zum Änderungszeitpunkt nicht in der Bundesversammlung vertretenen Kantonen herbeigeführt werden.
Andersrum: mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit für eine Verfassungsänderung zur Änderung der Sitzanzahl mit Berücksichtigung der doppelten Stimmen der drei genannten Kantone ist es für die nicht genannten Kantone nicht möglich gleichbehandelt zu werden.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Zitat
Original von Derek Skynet
Zitat
Ansonsten könnte ohne Einfluss einer Kontollinstanz jederzeit eine Änderung der Sitze zu Ungunsten von zum Änderungszeitpunkt nicht in der Bundesversammlung vertretenen Kantonen herbeigeführt werden.
Andersrum: mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit für eine Verfassungsänderung zur Änderung der Sitzanzahl mit Berücksichtigung der doppelten Stimmen der drei genannten Kantone ist es für die nicht genannten Kantone nicht möglich gleichbehandelt zu werden.
Ich meinte vielmehr die Möglichkeit des Königs, ein Referendum über eine Verfassungsänderung anzusetzen. Das wäre die einzig richtige Kontrolle, da das Volk mitentscheiden sollte.
Ansonsten bin ich so nicht einverstanden. Wie gesagt, wenn eine Ungleichbehandlung erreicht werden soll, dann kann man nicht den Schein wahren und nur mit hälftigem Stimmrecht ausgestattete Kantone weiterhin als Kantone bezeichnen. Zumal es uns ein wenig von anderen Staaten mit Kantonen (Astarien, Hermetien, etc.) abheben würde.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich lehne eine Ungleichbehandlung auf verassungsrechtlicher Ebene weiterhin ab. Sicherlich kann man in meinem Gesetz auch das Referendum einbauen - ich bin da nicht so...Allerdings muss man sehen, dass meistens die Einwohner auch gleich die Abgeordneten sind und das ganz klar ist, dass ein Referendum in einem entsprechenden Kanton auch die notwednige Mehrheit erreicht
Außerdem will ich keine Ungleichbehandlung erreichen sondern eine Besserstellung der "aktiven" Kantone - Nur kann sich die Aktivität immer schnell ändern...
Wir können hier sowieso noch hunderte von Posts diskutieren, wenn man nicht weiß, wie sich die Vorsitzenden
entscheidet - an ihr liegt es ja...
Außerdem will ich keine Ungleichbehandlung erreichen sondern eine Besserstellung der "aktiven" Kantone - Nur kann sich die Aktivität immer schnell ändern...
Wir können hier sowieso noch hunderte von Posts diskutieren, wenn man nicht weiß, wie sich die Vorsitzenden
entscheidet - an ihr liegt es ja...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Zitat
Original von Derek Skynet
[...] Allerdings muss man sehen, dass meistens die Einwohner auch gleich die Abgeordneten sind und das ganz klar ist, dass ein Referendum in einem entsprechenden Kanton auch die notwednige Mehrheit erreicht
Deswegen wird es auch keine Ungleichbehandlung sein, einen nicht bewohnten Kanton anders zu benennen und zu behandeln.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
Zitat
Original von Derek Skynet
[...] Allerdings muss man sehen, dass meistens die Einwohner auch gleich die Abgeordneten sind und das ganz klar ist, dass ein Referendum in einem entsprechenden Kanton auch die notwednige Mehrheit erreicht
Deswegen wird es auch keine Ungleichbehandlung sein, einen nicht bewohnten Kanton anders zu benennen und zu behandeln.![]()
Die Kantone bleiben aber nicht immer unbewohnt - und soll man dann wieder die Verfassung ändern - man kann aber auch ein oder zwei Kantone auflösen
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Davon wollte ich eigentlich absehen. Aber vielleicht wäre das eine Möglichkeit.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Letztendlich ist aufgrund der Mehrheitsverteilungen das einzig entscheidende, was die Vorsitzende sagt...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ich gebe zu bedenken, dass die Aussprache bis heute Abend, 20:52 Uhr begrenzt ist. Es sei denn, die Vorsitzende verlängert bis dahin auf insgesamt 168 Stunden (7 Tage); § 6 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung.
Da die Präsidentin gestern Abend noch anwesend war, ist auch nicht von ihrer Abwesenheit auszugehen.
Da die Präsidentin gestern Abend noch anwesend war, ist auch nicht von ihrer Abwesenheit auszugehen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich sehe momentan keinerlei Einigung. Ich bin auch grundsätzlich nicht dafür, dass einige Kantone "degradiert" werden sollen.
Zudem schließe ich mich der Meinung an, dass eine Verfassungsänderung unötig ist.
Ich befürworte jedoch eine Neuverteilung der Stimmen, da ich es für einen nicht tragbaren Zustand halte, dass meine Wenigkeit in der Bundesversammlung 2/3 der Stimmen hält.
Zudem schließe ich mich der Meinung an, dass eine Verfassungsänderung unötig ist.
Ich befürworte jedoch eine Neuverteilung der Stimmen, da ich es für einen nicht tragbaren Zustand halte, dass meine Wenigkeit in der Bundesversammlung 2/3 der Stimmen hält.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Johanna Gutenberg« (4. November 2006, 15:20)
Dann ziehe ich meinen Antrag hiermit zurück. Wie mit dem Antrag von Herrn Skynet verfahren wird, muss die Präsidentin entscheiden.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia

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Freitag, 20. Februar 2026, 03:49
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