Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes für die Regelung des Überganges zur neuen Verfassungsordnung bin ich seit dem 26.09.06 Mayenburger Kantonsrat.
Gemäß Artikel 7 Satz 2 der Mayenburger Rolle dauert die Legislaturperiode des Kantonsrates vier Monate. Meine Legislaturperiode wäre somit am 26.10.06 vorbei gewesen. In Ermangelung anderer Regelungen rufe ich hiermit die Wahlzeit gem. § 4 des Mayenburger Kantonsratswahlgesetzes (MWahlG) aus. Gemäß § 5 Absatz 2 MWahlG können sich Kantonsbürger bis zum fünften Tage der Wahlzeit zur Kandidatur mel-den. Hierbei ist aber das Mayenburger Kantonsbürgerschaftsgesetz (MKBG) zu beachten.
Sollte sich bis zum fünften Tage (07.11.) nur ein Kandidat melden, so gilt er gem. § 3 MWahlG am siebten Tag der Wahlzeit als gewählt.