Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

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Original von Derek Skynet
Ich bin nicht auf die Idee gekommen, einen Vizekanzler „einzuführen“ – von mir aus kann man das wieder streichen.
Das einzige Problem derzeit ist doch nur die Beschränkung auf Bundesbedienstete. Alles andere ist doch bereits ausreichend geregelt - und dem Bundeskanzler quasi einen Stellvertreter aufzuzwingen halte ich noch dazu für ein falsches Signal.
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Da mein Vorschlag „auf andere Weise“ beinhaltet könnte man durch ein bisschen nachlesen schon he-rausfinden, dass zB der Rücktritt nicht dazu zählt – allerdings gebe ich zu, dass es rechtsanwenderisch formal nicht schön ist, dies so zu ändern. Daher mein neuer Vorschlag für diese Passage:
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König er-nannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler auf andere Weise als Rücktritt oder Abwahl sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Die Bundesversammlung und der König haben im Rahmen ihrer Kompetenzen auf die zügige Wahl eines Bundeskanzlers hinzuwirken. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
Der Geringwertigkeit des Amtes - zumindest zu 99% der gesamten "Amtszeit" - begegnet der Vorschlag aber nicht angemessen. Vielmehr wird viel Lärm um nichts gemacht.
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Ich bin da anderer Meinung. Bislang ist die Besetzung via kantonalem Recht nicht ausgeschlossen; nun aber soll sie explizit erlaubt werden.
Ich sehe da keinen Unterschied – sondern Haarspalterei.
Dann unterscheidet sich unsere Wahrnehmung an dieser Stelle.
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„also“ bedeutet für mich, dass es Auslegungssache ist, was „Ausübung politischer Rechte“ bedeutet. Und ich sehe nicht ein, dass der Kantonsoberhaupt nicht automatisch Sitzinhaber sein darf – sondern nochmal gewählt werden sollte – wenn die Kantonsbevölkerung das so will, so kann sie doch Bestimmungen dazu erlassen...Es ist aber übertrieben, wenn zB Mayenburg (und allen anderen Kantonen) neben den Kantons-rat noch extra ein Abgeordneter für die BV gewählt werden müsste.
Es geht hier um die Trennung der Bundes- von der Kantonsebene. Was des Bundes ist, soll auch des Bundes bleiben - und umgekehrt. Der Bund schreibt schließlich den Kantonen nicht vor, sie dürften kein Großherzöge mit Aufgaben beleihen oder wie lange ein Kantonsoberhaupt längstens amtieren darf. Aber nun aus einer Regelungslücke abzuleiten, die Kantone könnten direkt per Gesetz darüber entscheiden, wer einem Bundesorgan angehört, halte ich für vermessen - und einfach rechtswidrig. Und meine Sanktion wird eine solche Änderung vermutlich auch nicht erhalten.
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Bisherige Grundlage dafür, dass die aktuellen Abgeordneten der Bundesversammlung gewählt wer-den konnten, war übrigens das Dekret vom 26. Ju-ni. Jenes dürfte aber künftig nicht mehr anzuwenden sein, da es nur für den Übergang zum Kantons-system gilt.
Richtig – gilt nicht mehr
Exakt. Deshalb muss bald ein entsprechendes Bundesgesetz verfasst und verabschiedet werden.
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Ich verstehe echt nicht, was hier los ist – der Zweck der Halbkantone und der ganze Quatsch war doch die nicht s’off ausgestalteten s’on unbesetzten Kantone entsprechend zu benachteiligen, bzw. die anderen Kanton zu bevorteilen....
Ja, aber nach meinem Vorschlag explizit. Nicht implizit, so dass man sich die in der Verfassung auftuenden Widersprüche zusammensuchen müsste.
Zudem wäre auch die Hürde eine andere - Verfassungsänderungen können nicht "einfach so" gemacht werden; ein einfaches Gesetz zu ändern ist da eben weitaus leichter. Alle Konsequenzen aus der Einführung von Halbkantonen wären auch in der Verfassung verankert gewesen, also auch rechtsicher. Das ist vorliegend nicht der Fall, nachdem sogar auf einfachgesetzliche Regelungen zum Bundeszwang zurückgegriffen wird.
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Der Bund gibt doch die Grundlage, dass alle Kantone gleichwertig behandelt werden – Jeder Kanton hat die Möglichkeit als selbständig zu gelten und somit auch den gleichen Rang zu erreichen. Ihr Vorschlag hingegen hatte von vornherein bestimmte Kantone auf Verfassungsebene als Halbkantone bezeichnet und mit minderer Wertigkeit belegt. Mein Vorschlag jedoch belässt es den Kantonen ihren Status selber zu bestimmen. Ihr Vorschlag wg. der Halbkantone überzeugte jedenfalls nicht irgendein „Bemühen, alle Kan-tone möglichst gleichwertig zu behandeln“ zu erkennen.
Sie verkennen hier den Unterschied: Kantone untereinander und Halbkantone untereinander wären nach meinem Entwurf weiterhin gleich behandelt worden - nicht, wie vorliegend, Kantone untereinander ungleich.
Eine Selbstbestimmung sehe ich nicht, da die Bundesversammlung immernoch über den Einsatz des Bundeszwangs beschließt - und der Bundeskanzler selbst über das Ausmaß und die Maßnahmen. Zumal trotz Bundeszwang die Aussendung von (bis zu zwei!) Abgeordneten in die Bundesversammlung weiterhin gegeben sein kann - es gibt noch drei andere Gründe, um den Bundeszwang anzusetzen. Also allerlei - einfachgesetzliche - Grundlage dafür, Kantone plötzlich zu "unselbständigen" Kantonen zu degradieren.
Mein Vorschlag hätte immerhin jedem Kanton und Halbkanton eine ausdrückliche Rechtssicherheit, einen Bestandsschutz für dessen Rechte gegeben.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ihren Argumenten konnte ich keine neuen Erkenntnisse abgewinnen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Original von Derek Skynet
Ihren Argumenten konnte ich keine neuen Erkenntnisse abgewinnen.
Frau Gutenberg? wollen wir noch weiter diskutieren? Wünschen Sie anhand der Argumente des Königs eine Überarbeitung des Vorschlags?
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Der Argumente Seiner Majestät, bezüglich des Vizekanzlers, kann ich mich anschließen.
Ansonsten sehe keinen Änderungsbedarf.
Ansonsten sehe keinen Änderungsbedarf.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Johanna Gutenberg« (13. November 2006, 17:01)
was soll denn nun im Änderungsabsatz 6 wie gefasst werden?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (13. November 2006, 17:06)
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Original von Derek Skynet
was soll denn nun im Änderungsabsatz 6 wie gefasst werden?
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und nu?
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Ich dachte, wir hatten uns ausserparlamentarisch auf eine einzige Stimme pro Kanton geeinigt, ohne Sonderregelungen zu einer zweiten Stimme?
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
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Original von Clausi I. von Alpinia
Ich dachte, wir hatten uns ausserparlamentarisch auf eine einzige Stimme pro Kanton geeinigt, ohne Sonderregelungen zu einer zweiten Stimme?
Haben wir?
Ich denke aber nicht, dass die Bundesstadt mit gleicher Stimmkraft in der BV vertreten sdin sollte , wie die Kantone (wir können uns auch darauf einigen, dass nur dort unterschiedleiche Gewichtungen statt finden und nicht zwischen selbstständigen und unselbstständigen Kantonen [obwohl ich die Regelung bevorzuge, da die Kantone dadurch "belohnt" werden, die eigene Gesetzgebung und Kanton auszzugestalten])
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Vorerst letzter Vorschlag:
Folgendes habe ich nun überarbeitet:
- Keine selbstständige Kantone!
- Kantone haben 2 Sitze und die Bundesstadt hat einen Sitz.
- Kantonsoberhaupt ist nur Abgeordneter für den Kanton in der BV, wenn 1.) Keiner als Abgeordneter bereit steht oder nur die Wahl eines Abgeordneten (2 Bürger) möglich ist. Womit diesbezüglich die Gesetzgebung beim Bund liegt.
- Bundesvizekanzler ist nun nur zur Vertretung befugt - nicht mehr, wenn das amt vakant ist.
Ich hoffe, dass stimmt alle glücklich - wenn ja kann man dieses Gesetz mit dem Gebietsreformgesetz kombinieren...
Wie gesagt: Ich finde es schon wichtig, dass Kantone mehr Stimmen haben als die Bundesstadt - durch den aktuellen Vorschlag ist aber auch eine "mögliche" Ungleichbehandlung von Kantonen (1 Stimme ohne Verfassung und 2 Stimmen mit Verfassung) nicht mehr vorgesehen.
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Verfassungsänderungsgesetz zur Anpassung der Sitzverteilung in der Bundesversammlung
Artikel 1 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Eine Verfassungsgebung der Bundesstadt ist nicht möglich“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundesstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone haben zwei Sitze in der Bundesversammlung. Die Bundesstadt hat einen Sitz in der Bundesversammlung. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln soweit die Verfassung nichts anderes regelt.
(2) Hat ein Kanton oder die Bundesstadt nur einen Kantonsbürger, so nimmt das jeweilige Kantonsoberhaupt die Vertretung des Kantons oder der Bundesstadt in der Bundesversammlung wahr. Das gleiche gilt, wenn bei mehr als einen Kantonsbürger, niemand zur Wahl des Abgeordneten bereit steht.
(3) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, übernimmt das jeweilige Kantonsoberhauot den zweiten Sitz.
(4) Entsendet ein Kanton nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Folgendes habe ich nun überarbeitet:
- Keine selbstständige Kantone!
- Kantone haben 2 Sitze und die Bundesstadt hat einen Sitz.
- Kantonsoberhaupt ist nur Abgeordneter für den Kanton in der BV, wenn 1.) Keiner als Abgeordneter bereit steht oder nur die Wahl eines Abgeordneten (2 Bürger) möglich ist. Womit diesbezüglich die Gesetzgebung beim Bund liegt.
- Bundesvizekanzler ist nun nur zur Vertretung befugt - nicht mehr, wenn das amt vakant ist.
Ich hoffe, dass stimmt alle glücklich - wenn ja kann man dieses Gesetz mit dem Gebietsreformgesetz kombinieren...
Wie gesagt: Ich finde es schon wichtig, dass Kantone mehr Stimmen haben als die Bundesstadt - durch den aktuellen Vorschlag ist aber auch eine "mögliche" Ungleichbehandlung von Kantonen (1 Stimme ohne Verfassung und 2 Stimmen mit Verfassung) nicht mehr vorgesehen.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (9. Dezember 2006, 18:48)

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Donnerstag, 19. Februar 2026, 07:31
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