Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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[Antrag] Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung
Aus gegebenen Anlass bringe ich mein bereits bekannten Gegenvorschlag nochmal als Antrag ein.
Zitat
Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung
Artikel 1 Zwecke
Dieses Gesetz dient der stimmenmäßigen Neuverteilung innerhalb der Bundesversammlung und der Aufnahme eines Vertreters der Bundeshauptstadt in die Bundesversammlung.
Artikel 2 Änderungen der Bundesverfassung
(1) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundeshauptstadt hat mit den Kantonen gleichrangige Rechte und Pflichten, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(3) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt den Kantonen. Die Verwaltung der Bundeshauptstadt obliegt dem Bund. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(4) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Die Kantone entsenden mindestens einen Abgeordneten. Die Abgeordneten werden auf vier Monate in den Kantonen gewählt. Näheres zur Wahl kann ein Bundesgesetz regeln.
(2) Ein Bundesgesetz kann regeln, dass bestimmte Kantone zwei Sitze in der Bundesversammlung einnehmen dürfen. Die Bundeshauptstadt darf von diesem Recht keinen Gebrauch machen.
(3) Entsendet ein Kanton mit zwei Sitzen nur einen Abgeordneten, so hat dieser Abgeordnete die zwei Sitze mit allen Rechten und Pflichten einheitlich wahrzunehmen.“
(5) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Abgewählt oder ersetzt wird. Verliert der Bundeskanzler aus anderer Weise sein Amt, leitet der Vizekanzler bis zur Neuwahl eines Bundeskanzlers die Geschäfte kommissarisch weiter. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(6) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(7) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.
Artikel 3 Einführung des Gesetz über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung (BVStVG)
Es wird das Gesetz über die Stimmenverteilung in der Bundesversammlung (BVStVG) mit folgenden Wortlaut eingeführt
„§ 1 Garantiesitz
(1) Alle Kantone und die Bundeshauptstadt haben jeweils einen garantierten Sitz in der Bundesversammlung.
(2) In der Berechnung über die Mehrheiten fallen die Sitze weg, die nicht durch gewählte Abngeordnete wahrgenommen werden weg.
§ 2 Ergänzungssitz
(1) Die Kantone Aukwalden, Rittbergen und Wehrmark nehmen erhalten einen zusätzlichen Sitz.
(2) Wird der zweite Sitz nicht von einem zweiten Abgeordneten wahrgenommen, so hat der gewählte Abgeordnete diese Sitze einheitlich wahrzunehmen.“
§ 3 Änderungsvoraussetzung
(1) Dieses Gesetz kann nur durch eine einfache Mehrheit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kantonen erfolgen.
(2) Hierbei hat jeder Kanton nur eine Stimme. Die Ergänzungssitze nach § 2 Absatz 1 haben hier einvernehmlich mit den Garantiesitzen nach § 1 ihre Stimmen abzugeben. Diese werden als eine Stimme gewertet. Habe beide Sitzinhaber ihre Stimmen abweichend voneinander abgegeben, so ist die Stimme ungültig und wird nicht in die Berechnung der Mehrheit mit aufgenommen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.“
Artikel 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
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[Antrag] 1. Gebietsreformgesetz
Ich beantrag die Aussprache über folgendes Gesetz, welches punktuell noch näher ausgestaltet werden muss (an den 'x1' und 'x2' zu erkennen).
Zitat
1. Gebietsreformgesetz
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz verfolgt den Zweck die innere Gliederung des Königreichs Alpinia neu zu gestalten.
§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.
§ 3 Verfassungsänderung
Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Mithland, 'x1' und 'x2' sowie der Bundesstadt Rantaplan."
§ 4 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg und
2. für den Kanton 'x1' das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden.
Die in Absatz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton 'x2' ist für einen Monat der Bundeskanzler kommisarisches Kantonsoberhaupt.
§ 5 Kantonsgesetzgebung
(1) ES gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend und sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. für den Kanton Mithland gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg,
2. für den Kanton 'x1' gilt die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton 'x2' die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen.
§ 6 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 4 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Die Vertretung für die Bundesstadt übernimmt der König.
(3) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der bundeskanzler die Grenzen festlegen.
§ 7 Mitbestimmungsrechte
Alle gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Volkes und der verschiedenen staatlichen Stellen bleiben unberührt und sind vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes notwendig.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
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Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Entschuldigung, der Antrag muss unter einem Papierstapel verschollen gegangen sein. Wird sofort bearbeitet.
[Antrag] Bundesverkehrsgesetz
Zitat
Gesetz zur Schaffung der Bundesinfrastruktur
(Bundesverkehrsgesetz - BVG)
I. Übergreifendes
§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Schaffung der inter-kantonalen Infrastruktur unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.
§ 2 Umfang
Die Inter-Kantonale Infrastruktur besteht aus
1.) den Bundesfernstraßen,
2.) Zugverbindungen und
3.) Wasserstraßen.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Bundeskanzler wird ermächtigt die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen.
(2) Hat der Bundeskanzler keine Extra-Behörde geschaffen, so ist die Behörde zuständig, welche auch für das Bundesregisterwesen zuständig ist.
§ 4 Bundesverkehrsplan
(1) Es ist ein Bundesverkehrsplan zu erarbeiten.
(2) Im Bundesverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.
II. Bundesfernstraßen
§ 5 Definition der Bundesfernstraße
Die Bundesfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Kantone überörtlich miteinander verbindet.
§ 6 Organisation
(1) Die Bundesfernstraßen haben ein 'B' anzuführen.
Anschließend werden die Bundesfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.
(2) Bundesfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen erhalten eine ungerade Zahl. Bundesfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen erhalten eine gerade Zahl.
§ 7 Überschneidung mit Kantonsstraßen
(1) Mit den kantonalen Behörden ist zusammenzuarbeiten.
(2) Es sollen nur solche Straßen als Bundesfernstraßen hergestellt werden, welche keine Kantonalenstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Bundeszwecke zu bewerten.
III. Zugverbindung und Wasserstraßen
§ 8 Allgmeines
(1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.
(2) Zivile interessen sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.
§ 9 Zugverbindungen
(1) Es ist vom Bund ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.
(2) Die unmittelbare Nutzung des Schienverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.
(3) Die mittelbare Nutzung des Schieneverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.
(4) Der zuständigen Behörde wird gestattet hierfür eine Bundeseisenbahn einzurichten.
(5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.
§ 10 Wasserstraßen
(1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.
(2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.
(3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Montag, 25. August 2025, 20:15
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