Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Aussprache] Modernisierung des KGewG
Ich stelle folgenden Antrag zur Diskussion:
Ich bitte um Meinungen!
Zitat
Ich beantrage, dass die Bundesversammlung sich über eine modernisierung des KGewG Gedanken macht - hiernach müsste jedes Unternehmen eine bestimmt Form, einen Eintrag ins Register und eine Homepage vorweisen - die Unternehmen in der WiSim erfüllen wohl größtenteils nicht diese Vorgaben.
Ich denke, hier sollten nicht die Unternehmen den gesetzlichen Erfordernissen angepass t werden sonder die gesetzlichen Erfordernissen den WiSim-Anforderungen angepasst werden - schließlich hatte das KGewG nicht die Möglichkeit dieser WiSim in Betracht gezogen.
Ich bitte um Meinungen!
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Johanna Gutenberg« (12. September 2006, 21:49)
Meine Meinung (zumindest den Grund für meinen Vorstoß) habe ich ja bereits mitgeteilt. Allerdings weiß ich selber noch nicht, wie man das thema anfassen könnte.
Da müsste ich mir noch Gedanken machen - allerdings steht mir der Kopf gerade ein bisschen Krumm - wenn die anderen mir dabei helfen würden, wäre das Prima!
Da müsste ich mir noch Gedanken machen - allerdings steht mir der Kopf gerade ein bisschen Krumm - wenn die anderen mir dabei helfen würden, wäre das Prima!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Vollste Zustimmung von meiner Seite. In Anbetracht der neuen Wirtschaftsgrundlage ist das sicherlich überfällig-
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich stimme dem ebenfalls grundsätzlich zu. Da ich aber nicht so bewandert im Wirtschaftsrecht bin, werde ich mich eher zurückhalten.
Hier erst einmal die gültige Fassung:
Zitat
Königliches Gewerbegesetz (KGewG)
vom 23. August 2004
§ 1 Unternehmensform
Jede Unternehmung, das im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.
§ 2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen
(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschafts-unternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneingeschränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.
§ 3 Aktiengesellschaft / Enterprise
(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertreten wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unterneh-mensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 2.500 ¢.
§ 4 Staatliches Unternehmen
(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Des weiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen im Namen führen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden
§ 5 Anmelde- und Homepagepflicht
(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (im Bürgernetz) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach § 5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn § 5 (3) nicht mehr erfüllt ist.
§ 6 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkontrollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.
§ 7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach in Kraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimulation gilt §3 (6) nicht.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ich denke hier sollte man die Eintragungspflicht im Bundesregister und die Homepagepflicht abschaffen. Dies sollte zwar durch eine Absenkung der Steuern honoriert werden - sollte aber nicht als Pflicht berücksichtgt werden.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ich benatrage die Aufhebung des KGewG - es wird nicht mehr angewandt und stellt eine unnötige Rechtsquelle dar.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
WIEDERHOL:
Zitat
Original von Derek Skynet
Ich beantrage die Aufhebung des KGewG - es wird nicht mehr angewandt und stellt eine unnötige Rechtsquelle dar.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Die Bundesverwaltung unterstützt dieses Ansinnen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich schlage folgendes Wirtschaftsreformgesetz vor:
Wr Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten *grins* - Ich habe das jetzt innerhalb von 40 Minuten geschrieben - heißt:
1.) Fehler sind auf jeden Fall da und
2.) Dieses Gesetz birgt einiges an diskussionsstoff.
Edit: In Artikel 5 habe ich § 3 I 1 präzisiert ("...an Unternehmen...") und §§ 3 I 2, 4 III hinzugefügt. Weiterhin habe ich den Titel von Artikel 6 geändert.
Zitat
Wirtschaftsreformgesetz
Artikel 1 - Zweck und Inhalt
(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck die wirtschaftliche Betätigung im Königreich Alpinia zu regulieren. Hierbei ist auf mittelfristiger Sicht der nationale Wirtschaftsmarkt derart zu stärken und zu fördern, dass eine Mitgliedschaft in dr VETO angestrebt werden kann.
(2) Dieses Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:
1.) Aufhebung des Königliche Gewerbegesetzes vom 23.08.2004,
2.) Aufhebung des Königlichen Wirtschaftsgesetzes vom 06.09.2004,
3.) Erlass eines Gewerbegesetzes, welches der Beregelung von Wirtschaftsunternehmen und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbe) dient,
4.) Erlass eines Wirtschaftsgesetzes, welches die Rahmenbedingungen des alpinischen Wirtschaftsmarktes regelt,
5.) Erlass eines Wirtschaftssteuergesetzes, welches die Abgaben von Wirtschaftsunternehmen regelt und
6.) Erlass eines Staatsbetriebsgesetzes, welches die Führung von Wirtschaftsunternehmen durch den Staat regelt.
Artikel 2 - Aufhebung von Gesetzen
(1) Es wird das Königliche Gewerbegesetz vom 23. August 2004 aufgehoben.
(2) Es wird das Königliche Wirtschaftsgesetz vom 06. September 2004 aufgehoben.
Artikel 3 - Gewerbegesetz
Es wird das Gewerbesegesetz mit folgenden Inhalt erlassen:
"I.Allgemeines
§ 1 Gewerbebegriff
Eine Person betreibt ein Gewerbe, wenn er sich
1.) mit Gewinnerzielungsabsicht an der Wirtschaftssimulation beteiligt (Wirtschaftsunternehmen) oder
2.) auf sonstige Art und Weise Produkte und Dienstleistungen anbietet (Dienstleistungsbetrieb).
§ 2 Kurzbezeichnungen
(1) Für die Bezeichnung eines Wirtschaftsunternehmens ist die Verwendung des Begriffes 'Unternehmen' gestattet.
(2) Für die Bezeichnung eines Dientsleistungsbetriebes ist die Verwendung des Begriffes 'Betrieb' gestattet.
II. Wirtschaftsunternehmen
§ 3 Zulässigkeit von bestimmten Unternehmen
Jede Person hat das Recht ein Unternehmen seiner Wahl zu betreiben. Euingeschränkt wird dieses Recht durch die zur Verfügung stehende Auswahl.
§ 4 Grundversorgung
Der Staat stellt durch die Betreibung von Rohstoffunternehmen die Grundversorgung des Staates sicher.
§ 5 Wirtschaftsregister
Das Wirtschaftsregister ergibt sich aus der aufzählung der teilnehmenden Betriebe. Eine Registrierung im Bundesregister ist zwar nicht erforderlich, aber erwünscht.
§ 6 Homepage
Eine Homepage ist nicht Pflicht aber wünschenswert.
§ 7 Steuern
(1) Der Staat kann auf Veräußerungen innerhalb des Systems und auf erworbenes Vermögen Steuern nehmen.
(2) Der Staat hat hierbei mögliche Eintragungen der Unternehmen in das Bundesregister und die Herstellung einer Homepage als zusätzliche Leistung zu berücksichtigen.
(3) Zur Erhebung von Steuern bedarf es eines Gesetzes.
III. Dienstleistungsbetriebe
§ 8 Zulässigkeit von bestimmten Betrieben
Die zuständige Behörde kann die Zulässigkeit eines Betriebes verneinen, wenn es gegen das öffentliche Interesse der Sicherheit oder gegen die Verfassung gerichtet sind.
§ 9 Mindestanforderung
Ein Betrieb hat sich in das Bundesregister einzutragen und eine Homepage zu errichten.
§ 10 Löschung und Untersagung von Betrieben
(1) Verstößt ein Betrieb gegen die §§ 8 und 9 so hat die zuständige Behörde die Betriebe zu Untersagen.
(2) Zwei Wochen nach der Untersagung hat die zuständige Behörde die Löschung der Betriebe aus dem Bundesregister zu veranlassen.
§ 11 Steuern
Dem Staat ist es untersagt, Steuern auf Betrieben zu erheben.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12 VETO
Eine Mitgliedschaft bei der VETO ist anzustreben.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft."
Artikel 4 - Wirtschaftsgesetz
Es wird ein Wirtschaftsgesetz mit folgenden Inhalt erlassen:
"§ 1 Geltungsbereich
Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 gilt dieses Gesetz nur für wirtschaftsunternehmen.
§ 2 Bundesbank
Die Bundesbank regelt das Geldvolumen auf dem Markt.
§ 3 Währungseinheit
Die Währung heißt Alpinische Krone und ist unterteilt in 100 Pfennig.
§ 4 Münzen und Scheine
(1) Die Bundesbank hat alleininges Prägerecht für die Münzen und Druckrecht für die Scheine.
(2) Für das Aussehen und die Wertgrößen der Münzen und Scheine bedarf es eines Gesetzes.
§ 5 Öffentliche Haushalte
(1) Öffentliche Haushalte sind sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(2) Eine wirtschaftliche Betätigung des Staates ist nur dem Bund gestattet und das nur zu dem Zweck die Grundversorgung zu sichern.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft."
Artikel 5 - Wirtschaftssteuergesetzes
Es wird das Gesetz zur Besteuerung von Wirtschaftsunternehmen mit folgendem Inhalt erlassen:
"§ 1 - Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Abgaben der Wirtschaftsunternehmen.
§ 2 - Vermögenssteuer
(1) Vermögenssteuer sind Steuern, die auf den Wert des Unternehmens zu entrichten sind. Der Wert des Unternehmen ist der vom Typ und der Größe des Unternehmens abhängige Betrag.
(2) Der Steuersatz beträgt 1 % des nach Absatz 1 ermittelten Wertes.
(3) Der maßgebliche Wert nach Absatz 1 wird am Tage der Steuerfestsetzung festgestellt.
(4) Die Steuerfestsetzung erfolgt frühestens dreißig und spätestens zehn Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Erfolgt die Steuerfestsetzung weniger als 10 Tage vor Fälligkeit, so verschiebt sich die Fälligkeit auf 10 Tage nach Steuerfestsetzung.
(5) Fälligkeit der Zahlungen sind der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10..
(6) Die Zahlung hat innerhalb von sieben Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen.
(7) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Beitreibung der Vermögenssteuer inklusiver Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Steuerzahlung zu erlassen.
§ 3 Umsatzsteuer
(1) Umsatzssteuern sind die Steuern, die auf den Verkauf von Gütern an anderen Unternehmen anfallen. Staatliche Unternehmen sind von der Steuer befreit.
(2) Der Regel-Steuersatz beträgt 3 %.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Absenkung des Regelsteuersatzes zu erlassen. Hierbei hat er die Eintragung des Unternehmens in das Bundesregisters oder eine Homepage oder beides als Tatbestände zur Absenkung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(4) Die Steuern werden automatisch bei jeder Transaktion festgesetzt und fällig. Sie werden sodann einbehalten.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 01. des übernächsten Monats nach der Bekanntgabein Kraft.
(2) Die Steuerfestsetzung nach § 2 hat zwischen dem 1. und 20. des nächsten Monat nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
(3) Bisher geleistete Umsatzsteuer wird als bisher gleistete Vermögenssteuer angerechnet und von den ersten Steuerzahlungen nach § 2 in Abzug gebracht."
Artikel 6 - Staatsunternehmensgesetzes
Es wird das "Gesetz zur Steuerung von staatlichen Unternehmen" mit folgenden Inhalt erlassen:
"§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz soll die Betätigung des Staates im Wirtschaftskreislauf sowie die Preisgestaltung steuern.
§ 2 Ausmaß
Dem Staat ist nur eine wirtschaftliche Betätigung gestattet, inwieweit es die Grundversorgung erfordert.
§ 3 Preisgestaltung
(1) Es gilt das Verbot des Gewinns.
(2) Es ist allerdings gestattet nach Ermittlung der Kosten einen bestimmten Aufschlag auf Rostoffe zu nehmen, um Rücklagen zu bilden.
(3) Rücklagen dienen einer notwendigen Erweiterung des Unternehmens sowie die Liquidität zu sichern.
(4) Es ist ein Gesetz über die Höhe des prozentualen Aufschlages von Absatz 2 zu erlassen. Den Vorschlag der zuständigen Behörde ist aber folge zu leisten, wenn er schlüssig dargestellt wurde. Die Bestimmung des Aufschlages kann aber auch an die zuständige Behörde delegiert werden. Der Aufschlag ist nach dem Turnus des § 4 Absatz 2 oder 3 zu überprüfen.
§ 4 Berichtspflicht
(1) Der Staat hat darzulegen,
1.) welche Investitionen er getätigt hat,
2.) welche Preise er genommen hat,
3.) wie die Produktion ausfiel und
4.) wieviel er verkauft hat.
(2) Die Berichte sollen vierteljährlich der Bundesversammlung vorgelegt werden.
(3) Bei Erlass eines gesetzlich geforderten Haushaltes ist der Wirtschaftsbericht eine Pflichtanlage. In diesem Fall hat sich die Berichtspflicht abweichend von Absatz 2 an den Turnus des Haushaltes zu richten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft."
Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Wr Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten *grins* - Ich habe das jetzt innerhalb von 40 Minuten geschrieben - heißt:
1.) Fehler sind auf jeden Fall da und
2.) Dieses Gesetz birgt einiges an diskussionsstoff.
Edit: In Artikel 5 habe ich § 3 I 1 präzisiert ("...an Unternehmen...") und §§ 3 I 2, 4 III hinzugefügt. Weiterhin habe ich den Titel von Artikel 6 geändert.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (26. Dezember 2006, 09:51)
Ich möchte hier nochmal anmerken, dass rechtswidrig Umsatzsteuer auf Geldtransfers erhoben werden. Da passt die Bezeichung nicht und es gibt keine rechtliche Grundlage.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Sollen nicht mehr aktive Unternehmer gelöscht werden?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Das würde einer Enteignung gleich kommen - ob Bürger oder nicht, ob aktiv oder nicht: Das Recht auf Eigentum besteht weiterhin.
Was die Steuern angeht - die sollten eigentlich nicht eingezogen werden. Es sind nämlich gar keine eingestellt. *so* Schick mal nen Screenshot per PM. *so*
Was die Steuern angeht - die sollten eigentlich nicht eingezogen werden. Es sind nämlich gar keine eingestellt. *so* Schick mal nen Screenshot per PM. *so*
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
Was die Steuern angeht - die sollten eigentlich nicht eingezogen werden. Es sind nämlich gar keine eingestellt.
Das geschieht, wenn ich von einem meiner Konten Geld auf ein anderes meiner Konten transferiere.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
Das würde einer Enteignung gleich kommen - ob Bürger oder nicht, ob aktiv oder nicht: Das Recht auf Eigentum besteht weiterhin.
...
Im aktuellen KGewG steht folgendes:
"§ 6 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkontrollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz."
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Man sollte darüber nachdenken, ob das Gesetz nicht verfassungswidrig ist.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
Man sollte darüber nachdenken, ob das Gesetz nicht verfassungswidrig ist.![]()
noch ein Grund, es abzuschaffen...
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Also: Abstimmen oder weiter diskutieren?
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Donnerstag, 19. Februar 2026, 05:53
Zum Seitenanfang