Hintergrundbild

Sie sind nicht angemeldet.

Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Königreich Alpinia. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

1

Sonntag, 7. Januar 2007, 22:34

[Abstimmung]: Bundesverkehrsgesetz

Ich bitte die Abgeordneten, über folgendes Gesetz abzustimmen:

Zitat

Gesetz zur Schaffung der Bundesinfrastruktur

(Bundesverkehrsgesetz - BVG)


I. Übergreifendes
§ 1 Sinn und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Schaffung der inter-kantonalen Infrastruktur unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.

§ 2 Umfang
Die Inter-Kantonale Infrastruktur besteht aus
1.) den Bundesfernstraßen,
2.) Zugverbindungen und
3.) Wasserstraßen.

§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Bundeskanzler wird ermächtigt die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen.
(2) Hat der Bundeskanzler keine Extra-Behörde geschaffen, so ist die Behörde zuständig, welche auch für das Bundesregisterwesen zuständig ist.

§ 4 Bundesverkehrsplan
(1) Es ist ein Bundesverkehrsplan zu erarbeiten.
(2) Im Bundesverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.

II. Bundesfernstraßen
§ 5 Definition der Bundesfernstraße

Die Bundesfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Kantone überörtlich miteinander verbindet.

§ 6 Organisation
(1) Die Bundesfernstraßen haben ein 'B' anzuführen.
Anschließend werden die Bundesfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.
(2) Bundesfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen erhalten eine ungerade Zahl. Bundesfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen erhalten eine gerade Zahl.

§ 7 Überschneidung mit Kantonsstraßen
(1) Mit den kantonalen Behörden ist zusammenzuarbeiten.
(2) Es sollen nur solche Straßen als Bundesfernstraßen hergestellt werden, welche keine Kantonalenstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Bundeszwecke zu bewerten.

III. Zugverbindung und Wasserstraßen
§ 8 Allgmeines

(1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.
(2) Zivile interessen sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.

§ 9 Zugverbindungen
(1) Es ist vom Bund ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.
(2) Die unmittelbare Nutzung des Schienverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.
(3) Die mittelbare Nutzung des Schieneverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.
(4) Der zuständigen Behörde wird gestattet hierfür eine Bundeseisenbahn einzurichten.
(5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.

§ 10 Wasserstraßen
(1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.
(2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.
(3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

2

Montag, 8. Januar 2007, 00:24

ja
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Johanna Gutenberg

Bundesabgeordnete

Beiträge: 2 067

Wohnort: Brexen

Guthaben: 264 ¢

  • Nachricht senden

3

Dienstag, 9. Januar 2007, 11:24

ja

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

4

Mittwoch, 10. Januar 2007, 13:49

Damit haben alle Abgeordneten abgestimmt.

Das Gesetz wurde einstimmig angenommen.

Ich bitte den König nun, dass Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

Vielen Dank an die Kollegen!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange

Derek Skynet

Erleuchteter

Beiträge: 4 562

Wohnort: Albinsiddy

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

5

Mittwoch, 24. Januar 2007, 14:01

Ich bitte den König darum, dass Gesetz zu verkünden!

Das nach Art. 14 Absatz 1 der Verfassung dem König zustehende Verweigerungsrecht ist durch Ablauf der dort geregelten zweiwöchigen Frist nicht mehr vorhanden!

Danke!
Präsident des Sportbundes von Alpinia
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange