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Stephan Muzik

Bundeskanzler, BV-Präsident

Beiträge: 286

Wohnort: Mithland, Aldersbach

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Dienstag, 13. März 2007, 23:40

Gesetz über die vorrübergehende Kirchenverwaltung

Ich habe folgenden Antrag abgegeben und eröffne zugleich die Aussprache.

Da sich niemand der Bürger abgemeldet hat, beträgt die Mindestdiksussionsdauer eine Woche (§ 3 Abs. 3 MRG).

Zitat

Gesetz über die vorrübergehende Wahrnehmung der Kirchenverwaltung

(Mithlander Kirchenverwaltungsgesetz - MKVerwG)

vom xx.xx.07, MGBl. 07/xx


§ 1 Sinn und Zweck
Ziel ist es die Kirchenverwaltung der bastardischen Kirche zu untersützen.

§ 2 Grundsatz
(1) Staat und Kirche bleiben getrennt.
(2) Die bastardische Kirche genießt gegenüber anderen anerkennenswerten Religionsgemeinschaften keine staatlichen Vorteile.

§ 3 Kirchenverwaltung
(1) Der Kanton Mithland verpflichtet sich, der geistlichen Führung der bastardischen Kirche nicht entgegenzustehen.
(2) Die Kantonsverwaltung verwaltet kirchliche Angelegenheiten, solange es keinen kirchlichen Oberhaupt gibt.

§ 4 Allgemeine Reformen
Die Kantonsverwaltung reorganisiert die kirchlichen Bistürmer in Einigkeit mit der bestehenden kirchlichen Tradition und den neuen politischen Kantonszusammensetzungen des Königreichs Alpinia.

§ 5 Rechtskraft des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und tritt außer Kraft, wenn ein neues Kirchenoberhaupt gewählt wurde.
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
Mithlander Kantonsrat