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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Margót Hénry

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1

Dienstag, 1. Mai 2007, 10:12

[Discussion] Kantonsverfassung

Mesdames et Messieurs,

Es wurde eine allgemeine Aussprache zum Thema Kantonsverfassung beantragt.

Margót Hénry

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2

Dienstag, 1. Mai 2007, 10:13

Mesdames et Messieurs,

Ich möchte gerne folgende neue Kantonsverfassung für Alpemand vorschlagen:

Zitat






Constitution du Canton de l'Alpemande
Verfassung des Kantons Alpemand




PRÄAMBEL

DAS VOLK des Kantons Alpemand,

IM BEWUSSTSEIN seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen,

IM RESPEKT vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen,

IM BESTREBEN, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen,

GIBT SICH, gemäß der alpinischen Bundesverfassung, das nachfolgende Dokument als Verfassung:



ABSCHNITT 1 – DIE GRUNDRECHTE

Artikel I [Bekenntnis]
(1) Das Volk von Alpemand bekennt sich zu den in der alpinischen Bundesverfassung niedergeschriebenen Grundrechten und der Würde des Menschen als Grundlage eines jeden friedlichen Zusammenlebens und aller staatlicher Organisation.
(2) Diese Rechte binden sämtliche staatliche Gewalt.


ABSCHNITT 2 – DER KANTON

Artikel II [Grundlagen]
(1) Der Kanton Alpemand ist ein Stand des Königreiches Alpinia.
(2) Das Kantonsgebiet erstreckt sich auf das urkundlich festgehaltene Kantonsgebiet.
(3) Der Kanton Alpemand gliedert sich in die vier Verwaltungsbezirke Saint Alpes, Froncbourg, Alpinaculum und Hintertuffingen.
(4) Kantonsstadt und Regierungssitz ist Saint Alpes.
(5) Im Kanton Alpemand sind Imperianisch und Barnstorvisch gleichberechtigte Amtssprachen.

Artikel III [Staatsform & Staatsziel]
(1) Das Kanton Alpemand ist eine parlamentarische Erbmonarchie mit basisdemokratischen Teilen.
(2) Staatsziel sind der Aufbau und die nachhaltige Förderung der Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenlebens, um jedem Bürger ein möglichst angenehmes und nach eigenem Willen gestaltetes Leben zu ermöglichen.

Artikel IV [Hoheitszeichen]
(1) Die Kantonsfarben sind rot-weiß-blau. Rot und Blau stehen für das Volk von Alpemand. Weiß steht als Farbe für den Duc.
(2) Die Kantonsflagge zeigt die Kantonsfarben in einer vertikalen Trikolore mit einer stilisierten roten Alpinrose. Sie trägt den Namen Le Tricolore.
(3) Das Kantonswappen zeigt in einem Schild ein blau-weißes Zickzack-Muster mit einer stilisierten weißen Alpinrose. Um das Schild sind Lorbeerblätter angeordnet.
(4) Kantonshymne ist die l'Alpaise.

Artikel V [Kantonsbürger]
(1) Kantonsbürger ist jeder, der seinen Hauptwohnsitz, seit mindestens sieben Tagen, in Alpemand hat.
(2) Die Einbürgerung ist durch eine einfache Erklärung möglich.
(3) Näheres regelt ein Kantonsgesetz.


ABSCHNITT 3 – DIE ADMINISTRATIVE

Artikel VI [Le Duc]
(1) Der Kanton Alpemand wird durch den Duc administrativ vertreten.
(2) Der Duc übt sein Amt bis zu seinem Tod oder seiner Abdankung aus.
(3) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger des amtierenden Duc nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu.

Artikel VII [Aufgaben des Duc]
Dem Duc obliegt es:
a) dem Parlement vorzusitzen
b) Kantonsgesetze zu verkünden
c) alle Kantonsbeamten in Absprache mit dem Premier Ministre zu ernennen/entlassen
d) sich über Kantonsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck den Sitzungen der Kantonsregierung beizuwohnen.
e) Ehren und Auszeichnungen zu verleihen.


ABSCHNITT 4 – DIE GUBERNATIVE

Artikel VIII [Le Premier Ministre]
(1) Der Premier Ministre ist Leiter der Kantonsverwaltung und Chef des Conseil d'Etat.
(2) Er gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür die Verantwortung.
(3) Seine Regierung ist für alle politischen kantonalen Belange verantwortlich.

Artikel IX [Wahl]
(1) Der Premier Ministre wird alle 4 Monate durch das Parlement in geheimer Wahl gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied des Parlement.

Artikel X [Verordnungen]
(1) Der Premier Ministre hat das Recht, jederzeit durch Verordnungen Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die das Parlement noch kein Gesetz erlassen hat.
(2) Das Parlement kann Verordnungen des Premier Ministre jederzeit durch Beschluss aufheben. Eine Verordnung verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald das Parlement ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Abweichungen hiervon sind nur durch Festlegung in einem Gesetz möglich.
(3) Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

Artikel XI [Conseil d'Etat]
(1) Die Mitglieder des Conseil d'Etat sind die Conseilleurs.
(2) Conseilleurs verwalten ihr Ressort eigenverantwortlich, sind jedoch an Weisungen gebunden.


ABSCHNITT 5 – DIE LEGISLATIVE

Artikel XII [Le Parlement]
(1) Das legislative Organ des Kantons Alpemand ist das Parlement. Ihm gehören alle Bürger an, die seit mindestens sieben Tagen ihren Hauptwohnsitz in Alpemand haben.
(2) Das Parlement besitzt das Gesetzgebungs- und Budgetrecht in allen kantonalen Angelegenheiten.
(3) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die einfacher Stimmemehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist. Einzige Ausnahme bildet eine Verfassungsänderung.
(4) Das Parlement tagt öffentlich unter den Bestimmungen seiner selbstgegebenen Geschäftsordnung.
(5) Der Duc führt den Vorsitz des Parlements. Zu seiner Entlastung kann der Duc den Vorsitz über das Parlement an ein Mitglied des Parlements übertragen.


ABSCHNITT 6 – DIE JUDIKATIVE

Artikel XIII [Rechtsprechung]
(1) Die Rechtsprechung obliegt einem durch Gesetz zu schaffenden Kantonsgerichtshof.
(2) Sollte keine gesetzliche Regelung bestehen, gibt der Kanton seine Rechtsprechungskompetenz an den Bundesgerichtshof ab.


ABSCHNITT 7 – DIE VERWALTUNGSBEZIRKE

Artikel XIV [Kommunale Selbstverwaltung]
(1) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Gemeinden werden von einem Maire geführt. Die Wahl des Maire regeln die Stadtverfassungen.


ABSCHNITT 8 – SONSTIGES

Artikel XV [Schlußbestimmungen]
(1) Diese Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Eine Verfassungsreform kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlement durchgeführt werden.




Saint Alpes, den XX. Mai 2007




Clausi I. von Alpinia

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3

Dienstag, 1. Mai 2007, 11:30

Mme Hénry,

wenn Sie mir dann noch verraten würden, wer Anspruch auf den Titel des Duc erhebt, könnte ich mein entgültiges Urteil über den Vorschlag fällen. :)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Margót Hénry

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Dienstag, 1. Mai 2007, 11:37

Le Roi d'Alpinie, naturel.

Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 1. Mai 2007, 12:52

Dann habe ich keine Einwände.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Margót Hénry

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6

Dienstag, 1. Mai 2007, 23:37

Zitat






Constitution du Canton de l'Alpemande
Verfassung des Kantons Alpemand




PRÄAMBEL

DAS VOLK des Kantons Alpemand,

IM BEWUSSTSEIN seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen,

IM RESPEKT vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen,

IM BESTREBEN, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen,

GIBT SICH, gemäß der alpinischen Bundesverfassung, das nachfolgende Dokument als Verfassung:



ABSCHNITT 1 – DIE GRUNDRECHTE

Artikel I [Bekenntnis]
(1) Das Volk von Alpemand bekennt sich zu den in der alpinischen Bundesverfassung niedergeschriebenen Grundrechten und der Würde des Menschen als Grundlage eines jeden friedlichen Zusammenlebens und aller staatlicher Organisation.
(2) Diese Rechte binden sämtliche staatliche Gewalt.


ABSCHNITT 2 – DER KANTON

Artikel II [Grundlagen]
(1) Der Kanton Alpemand ist ein Stand des Königreiches Alpinia.
(2) Das Kantonsgebiet erstreckt sich auf das urkundlich festgehaltene Kantonsgebiet.
(3) Der Kanton Alpemand gliedert sich in die vier Verwaltungsbezirke Saint Alpes, Froncbourg, Alpinaculum und Hintertuffingen.
(4) Kantonsstadt und Regierungssitz ist Saint Alpes.
(5) Im Kanton Alpemand sind Imperianisch und Barnstorvisch gleichberechtigte Amtssprachen.
(6) Die Hoheitszeichen werden durch ein Kantonsgesetz bestimmt.

Artikel III [Staatsform & Staatsziel]
(1) Das Kanton Alpemand ist eine parlamentarische Erbmonarchie mit basisdemokratischen Teilen.
(2) Staatsziel sind der Aufbau und die nachhaltige Förderung der Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenlebens, um jedem Bürger ein möglichst angenehmes und nach eigenem Willen gestaltetes Leben zu ermöglichen.

Artikel IV [Kantonsbürger]
(1) Kantonsbürger ist jeder, der seinen Hauptwohnsitz, seit mindestens sieben Tagen, in Alpemand hat.
(2) Die Einbürgerung ist durch eine einfache Erklärung möglich.
(3) Näheres regelt ein Kantonsgesetz.


ABSCHNITT 3 – DIE ADMINISTRATIVE

Artikel V [Le Duc]
(1) Der Kanton Alpemand wird durch den Duc administrativ vertreten.
(2) Der Titel des Duc d'Alpemande ist in Personalunion mit dem Roi d'Alpinie verbunden.
(3) Der Duc übt sein Amt bis zu seinem Tod oder seiner Abdankung aus.
(4) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger des amtierenden Duc nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu.

Artikel VI [Aufgaben des Duc]
Dem Duc obliegt es:
a) dem Parlement vorzusitzen
b) Kantonsgesetze zu verkünden
c) alle Kantonsbeamten in Absprache mit dem Premier Ministre zu ernennen/entlassen
d) sich über Kantonsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck den Sitzungen der Kantonsregierung beizuwohnen.
e) Ehren und Auszeichnungen zu verleihen.


ABSCHNITT 4 – DIE GUBERNATIVE

Artikel VII [Le Premier Ministre]
(1) Der Premier Ministre ist Leiter der Kantonsverwaltung und Chef des Conseil d'Etat.
(2) Er gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür die Verantwortung.
(3) Seine Regierung ist für alle politischen kantonalen Belange verantwortlich.

Artikel VIII [Wahl]
(1) Der Premier Ministre wird alle 4 Monate durch das Parlement in geheimer Wahl gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied des Parlement.

Artikel IX [Verordnungen]
(1) Der Premier Ministre hat das Recht, jederzeit durch Verordnungen Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die das Parlement noch kein Gesetz erlassen hat.
(2) Das Parlement kann Verordnungen des Premier Ministre jederzeit durch Beschluss aufheben. Eine Verordnung verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald das Parlement ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Abweichungen hiervon sind nur durch Festlegung in einem Gesetz möglich.
(3) Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

Artikel X [Conseil d'Etat]
(1) Die Mitglieder des Conseil d'Etat sind die Conseilleurs.
(2) Conseilleurs verwalten ihr Ressort eigenverantwortlich, sind jedoch an Weisungen gebunden.


ABSCHNITT 5 – DIE LEGISLATIVE

Artikel XI [Le Parlement]
(1) Das legislative Organ des Kantons Alpemand ist das Parlement. Ihm gehören alle Bürger an, die seit mindestens sieben Tagen ihren Hauptwohnsitz in Alpemand haben.
(2) Das Parlement besitzt das Gesetzgebungs- und Budgetrecht in allen kantonalen Angelegenheiten.
(3) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die einfacher Stimmemehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist. Einzige Ausnahme bildet eine Verfassungsänderung.
(4) Das Parlement tagt öffentlich unter den Bestimmungen seiner selbstgegebenen Geschäftsordnung.
(5) Der Duc führt den Vorsitz des Parlements. Zu seiner Entlastung kann der Duc den Vorsitz über das Parlement an ein Mitglied des Parlements übertragen.


ABSCHNITT 6 – DIE JUDIKATIVE

Artikel XII [Rechtsprechung]
(1) Die Rechtsprechung obliegt einem durch Gesetz zu schaffenden Kantonsgerichtshof.
(2) Sollte keine gesetzliche Regelung bestehen, gibt der Kanton seine Rechtsprechungskompetenz an den Bundesgerichtshof ab.


ABSCHNITT 7 – DIE VERWALTUNGSBEZIRKE

Artikel XIII [Kommunale Selbstverwaltung]
(1) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Gemeinden werden von einem Maire geführt. Die Wahl des Maire regeln die Stadtverfassungen.


ABSCHNITT 8 – SONSTIGES

Artikel XIV [Schlußbestimmungen]
(1) Diese Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Eine Verfassungsreform kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlement durchgeführt werden.




Saint Alpes, den XX. Mai 2007



Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Margót Hénry« (1. Mai 2007, 23:37)


Margót Hénry

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Dienstag, 1. Mai 2007, 23:37

Ich habe den von Euch gewünschten Punkt noch eingearbeitert und ferner den Paragraphen für Hoheitszeichen aus der Verfassung entfernt und einen Passus hinzugefügt der anfügt das diese in einem Kantonsgesetz zu bestimmen sind.

Margót Hénry

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Freitag, 4. Mai 2007, 05:57

Wenn innerhalb von 24 Stunden kein Einspruch kommt leite ich die Abstimmung darüber ein.

Margót Hénry

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Sonntag, 6. Mai 2007, 07:48

Ich beende hiermit die Aussprache und leite die Abstimmung ein.