1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Kantonsbürgergesetzes
Hiermit stelle ich folgendes Änderungsgesetz zur Diskussion:
1. Gesetz zur Änderung des Mithlander Kantonsbürgergesetzes
vom xx.xx.07, MGBl. 07/05
§ 1 Sinn und Zweck
Die Änderungen sollen verhindern, dass durch formale Vorgaben der Sinn der Bürgerzählung nicht mehr erfüllt wird.
§ 2 Änderungen
(1) In § 10 Absatz 3 wird ein dritter Satz mit folgendem Inhalt eingefügt: "Es genügen eine Beteiligung im Forum des Königreichs Alpinia während der Zeit der Bürgerzählung und eine Beteiligung von 10 Posts während der letzten dreißig Tage vor der Bürgerzählung."
(2) In § 10 Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 4.
§ 3 Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bundeskanzler
Bundesversammlungspräsident
Mithlander Kantonsrat
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