Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Unterzeichnung von Gesetzen
König Clausi schwingt seinen güldenen Füller und unterzeichnet einige Gesetze.
Zitat
Allgemeines Reformgesetz (AllgRefG)
vom 10. Februar 2007
§ 1 –Zweck
Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Königreichs Alpinia zu stärken ohne die kantonale Gleichberechtigung untereinander zu schwächen.
§ 2 Gebietsbestandssicherung
Die Gebiete der bisherigen Kantone bleiben dem Königreich Alpinia erhalten und werden nicht ausgegliedert.
§ 3 Verfassungsänderung
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Alpemand, Erlberg und Mithland sowie der Bundesstadt Rantaplan."
(2) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird ein zweiter Satz hinzugefügt: „Die Bundesstadt genießt die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantone, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.“
(3) In Artikel 8 Absatz 2 wird ein dritter Satz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Näheres regelt ein Gesetz.“
(4) In Artikel 8 wird ein vierter Absatz mit folgenden Inhalt eingefügt: „Die Verwaltung obliegt, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, den Kantonen. Im Zuge des Bundeszwanges kann hiervon abweichendes per Bundesgesetz geregelt werden.“
(5) Artikel 17 wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:
„(1) Die Bundesversammlung besteht aus gewählten Abgeordneten des Volkes. Alle vier Monate werden in den Kantonen jeweils zwei und in der Bundesstadt ein Abgeordneter gewählt.
(2) Hat ein Kanton nur einen Abgeordneten gewählt, so nimmt dieser beide Stimmen seines Kantons wahr; ansonsten steht jedem Abgeordneten nur eine Stimme zu.
(3) Sollte ein Kanton oder die Bundesstadt keinen Abgeordneten gewählt haben, so bleibt der betreffende Kanton in der Stimmenverteilung nach Absatz 3 unberücksichtigt. Durch Verwaisung eines Abgeordnetenmandats fehlende Stimmen bleiben bei der Berechnung von Mehrheiten, welche sich nicht nach Artikel 19 Absatz 2 bestimmen, unberücksichtigt.
(4) Näheres regelt ein Gesetz."
(6) Artikel 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.
(2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.“
(7) In Artikel 25 Satz 1 wird das Wort „enthoben“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.
(8) In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 wird hinter das Wort „Ermächtigung“ das Wort „hinreichend“ eingefügt.
§ 4 Wahlgesetz
Es wird ein Wahlgesetz mit folgendem Inhalt erlassen:
„§ 1 Grundlage
Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage der Artikel 7 Absatz 1 und 17 Absatz 4 der Alpinischen Verfassung vom 22. Mai 2006.
§ 2 Wahlrecht
Das Wahlrecht hat jede Person, welche zum Zeitpunkt der Ausrufung der Wahl (§ 4 Absatz 1) Bundesbürger nach Artikel 4 der Alpinischen Verfassung ist. Die Personen können ihr Wahlrecht nur in den jeweiligen Kantonen ausüben, in welchen sie die Kantonsbürgerschaft haben.
§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Wahl ist der König oder eine von ihm bestimmte Person oder Behörde.
§ 4 Vorverfahren zur Wahl
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Legislaturperiode nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Wahl ausgerufen.
(2) Von der Ausrufung an werden die Wahllisten aufgestellt. Die Wahllisten bestehen aus dem Wählerverzeichnis und Kandidatenliste. Fünf Tage nach Ausrufung werden die Wahllisten geschlossen und Veröffentlicht.
§ 5 Faktische Wahl
Sind in einem Kanton weniger oder genau so viele Kandidaten zur Wahl angetreten, wie Sitze bereit stehen, so gelten sie mit der Veröffentlichung der Wahlliste als gewählt.
§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Vom siebten bis zum zwölften Tage nach Ausrufung der Wahl wird die Wahl durchgeführt.
(2) Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen in den Kantonen auf sich vereinigen konnten.
(3) Sollte bei mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit entstehen und dadurch die Sitze nicht eindeutig auf die Kandidaten entfallen, so treten die Personen, welche die gleichen Stimmen haben in einer Wiederholungswahl gegeneinander an. Verzichtet eine der Personen aus Satz 1 auf eine Wiederholungswahl, so ist er aus der Kandidatenliste zu streichen. Sollten dadurch die noch zu besetzenden Sitze auf die Kandidaten eindeutig entfallen so gelten diese Personen als gewählt.
(4) Die Ergebnisse sind am dreizehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.
§ 7 Wiederholungswahl
(1) Die Wiederholungswahl ist vom vierzehnten bis zum achtzehnten Tag nach Ausrufung der Wahl durchzuführen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ergebnisse sind am neunzehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.
§ 8 Konstituierung der Bundesversammlung
Die neu gewählte Bundesversammlung tritt frühestens am ersten und spätestens am siebten Tage der neuen Legislaturperiode zusammen. Sie hat als erste Handlung einen Präsidenten aus der Mitte zu wählen, welche der König oder der dazu bereite Ältestes Abgeordnete leitet.
§ 9 Verlust des Abgeordnetenposten
Verliert ein Abgeordneter seine Bundesbürgerschaft, so verliert er mit sofortiger Wirkung seinen Abgeordnetenposten. Hat der Kanton einen zweiten Abgeordneten in der Bundesversammlung, so nimmt er mit sofortiger Wirkung auch den zweiten Sitz wahr.
§ 10 Nachwahl
(1) Sind alle dem Kanton zustehenden Sitze verwaist oder es verwaist mindestens ein Sitz aufgrund des § 9, so kann auf Antrag eines Bürgers aus dem betroffenen Kanton eine Nachwahl für diese Sitze durchgeführt werden.
(2) Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.
(3) Den Abgeordnetenposten üben die aufgrund einer Nachwahl gewählten Personen bis zum Ende der Legislaturperiode aus.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.“
§ 5 Kantonsoberhäupter
(1) Für die neu gebildeten Kantone sind für einen Monat ab Inkrafttreten folgende Kantonsoberhäupter kraft Gesetz zuständig:
1. für den Kanton Erlberg das bisherige Kantonsoberhaupt von Aukwalden und
2. für den Kanton Mithland das bisherige Kantonsoberhaupt von Mayenburg.
Die in Satz 1 genannten Kantonsoberhäupter sind nach Ablauf des Monats für den Zeitraum der gesetzlichen Amtsperiode Kantonsoberhaupt, außer ein Bürger des jeweiligen Kantons hat in der nach Satz 1 genannten Frist eine Neuwahl gefordert.
(2) Für den Kanton Alpemand ist für einen Monat der Bundeskanzler kommissarisches Kantonsoberhaupt.
§ 6 Kantonsgesetzgebung
Es gelten folgende Gesetz für die neu gebildeten Kantone entsprechend. Sie sind von den Kantonsoberhäuptern zu überarbeiten und von Kantonsparlamenten zu bestätigen:
1. gilt für den Kanton Alpemand die Gesetzgebung des Kantons Rittbergen,
2. gilt für den Kanton Erlberg die bisherige Gesetzgebung des Kantons Aukwalden und
3. gilt für den Kanton Mithland die bisherige Gesetzgebung des Kantons Mayenburg.
§ 7 Kantonsgrenzen
(1) Die Kantonsgrenzen innerhalb des Königreichs sind in der nach § 5 Absatz 1 genannten Frist von den dort festgesetzten Kantonsoberhäuptern festzulegen.
(2) Kommt in der genannten Frist keine Einigung zustande, so kann der Bundeskanzler die Grenzen festlegen.
(3) Die Grenzen der Bundesstadt sind mit den bisherigen Stadtgrenzen deckungsgleich.
§ 8 Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung
(1) Die Zustimmung zu diesem Gesetz schließt die gleichzeitige Forderung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über bundesweite Referenden nach einer absoluten Mehrheit der Bundesversammlung zum Begehren eines Referendum ein.
(2) Das Referendum ist vor Veröffentlichung dieses Gesetzes durchzuführen.
§ 9 Neue Bundesversammlung aufgrund des Allgemeinen Reformgesetzes
(1) Die zurzeit bestehende Bundesversammlung bleibt bis längstens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der zu dieser Zeit bestehenden Zusammensetzung bestehen.
(2) Die erste Wahl der Bundesversammlungsabgeordneten nach den Bestimmungen des durch das Allgemeine Reformgesetz in Kraft getretenen Wahlgesetzes wird spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten ausgerufen.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle durch dieses Gesetz in Bewegung gesetzten Fristen beginnen am Tage nach der Veröffentlichung.
Rantaplan, den 10. Februar 2007
gez. Clausi I. von Alpinia
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Gesetz zur Schaffung der Bundesinfrastruktur
(Bundesverkehrsgesetz - BVG)
I. Übergreifendes
§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Schaffung der inter-kantonalen Infrastruktur unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.
§ 2 Umfang
Die Inter-Kantonale Infrastruktur besteht aus
1.) den Bundesfernstraßen,
2.) Zugverbindungen und
3.) Wasserstraßen.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Bundeskanzler wird ermächtigt die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen.
(2) Hat der Bundeskanzler keine Extra-Behörde geschaffen, so ist die Behörde zuständig, welche auch für das Bundesregisterwesen zuständig ist.
§ 4 Bundesverkehrsplan
(1) Es ist ein Bundesverkehrsplan zu erarbeiten.
(2) Im Bundesverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.
II. Bundesfernstraßen
§ 5 Definition der Bundesfernstraße
Die Bundesfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Kantone überörtlich miteinander verbindet.
§ 6 Organisation
(1) Die Bundesfernstraßen haben ein 'B' anzuführen.
Anschließend werden die Bundesfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.
(2) Bundesfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen erhalten eine ungerade Zahl. Bundesfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen erhalten eine gerade Zahl.
§ 7 Überschneidung mit Kantonsstraßen
(1) Mit den kantonalen Behörden ist zusammenzuarbeiten.
(2) Es sollen nur solche Straßen als Bundesfernstraßen hergestellt werden, welche keine Kantonalenstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Bundeszwecke zu bewerten.
III. Zugverbindung und Wasserstraßen
§ 8 Allgmeines
(1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.
(2) Zivile interessen sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.
§ 9 Zugverbindungen
(1) Es ist vom Bund ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.
(2) Die unmittelbare Nutzung des Schienverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.
(3) Die mittelbare Nutzung des Schieneverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.
(4) Der zuständigen Behörde wird gestattet hierfür eine Bundeseisenbahn einzurichten.
(5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.
§ 10 Wasserstraßen
(1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.
(2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.
(3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Rantaplan, den 10. Februar 2007
gez. Clausi I. von Alpinia
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Wirtschaftsreformgesetz
Artikel 1 - Zweck und Inhalt
(1) Dieses Gesetz verfolgt den Zweck die wirtschaftliche Betätigung im Königreich Alpinia zu regulieren. Hierbei ist auf mittelfristiger Sicht der nationale Wirtschaftsmarkt derart zu stärken und zu fördern, dass eine Mitgliedschaft in dr VETO angestrebt werden kann.
(2) Dieses Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:
1.) Aufhebung des Königliche Gewerbegesetzes vom 23.08.2004,
2.) Aufhebung des Königlichen Wirtschaftsgesetzes vom 06.09.2004,
3.) Erlass eines Gewerbegesetzes, welches der Beregelung von Wirtschaftsunternehmen und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbe) dient,
4.) Erlass eines Wirtschaftsgesetzes, welches die Rahmenbedingungen des alpinischen Wirtschaftsmarktes regelt,
5.) Erlass eines Wirtschaftssteuergesetzes, welches die Abgaben von Wirtschaftsunternehmen regelt und
6.) Erlass eines Staatsbetriebsgesetzes, welches die Führung von Wirtschaftsunternehmen durch den Staat regelt.
Artikel 2 - Aufhebung von Gesetzen
(1) Es wird das Königliche Gewerbegesetz vom 23. August 2004 aufgehoben.
(2) Es wird das Königliche Wirtschaftsgesetz vom 06. September 2004 aufgehoben.
Artikel 3 - Gewerbegesetz
Es wird das Gewerbesegesetz mit folgenden Inhalt erlassen:
"I.Allgemeines
§ 1 Gewerbebegriff
Eine Person betreibt ein Gewerbe, wenn er sich
1.) mit Gewinnerzielungsabsicht an der Wirtschaftssimulation beteiligt (Wirtschaftsunternehmen) oder
2.) auf sonstige Art und Weise Produkte und Dienstleistungen anbietet (Dienstleistungsbetrieb).
§ 2 Kurzbezeichnungen
(1) Für die Bezeichnung eines Wirtschaftsunternehmens ist die Verwendung des Begriffes 'Unternehmen' gestattet.
(2) Für die Bezeichnung eines Dientsleistungsbetriebes ist die Verwendung des Begriffes 'Betrieb' gestattet.
II. Wirtschaftsunternehmen
§ 3 Zulässigkeit von bestimmten Unternehmen
Jede Person hat das Recht ein Unternehmen seiner Wahl zu betreiben. Euingeschränkt wird dieses Recht durch die zur Verfügung stehende Auswahl.
§ 4 Grundversorgung
Der Staat stellt durch die Betreibung von Rohstoffunternehmen die Grundversorgung des Staates sicher.
§ 5 Wirtschaftsregister
Das Wirtschaftsregister ergibt sich aus der aufzählung der teilnehmenden Betriebe. Eine Registrierung im Bundesregister ist zwar nicht erforderlich, aber erwünscht.
§ 6 Homepage
Eine Homepage ist nicht Pflicht aber wünschenswert.
§ 7 Steuern
(1) Der Staat kann auf Veräußerungen innerhalb des Systems und auf erworbenes Vermögen Steuern nehmen.
(2) Der Staat hat hierbei mögliche Eintragungen der Unternehmen in das Bundesregister und die Herstellung einer Homepage als zusätzliche Leistung zu berücksichtigen.
(3) Zur Erhebung von Steuern bedarf es eines Gesetzes.
III. Dienstleistungsbetriebe
§ 8 Zulässigkeit von bestimmten Betrieben
Die zuständige Behörde kann die Zulässigkeit eines Betriebes verneinen, wenn es gegen das öffentliche Interesse der Sicherheit oder gegen die Verfassung gerichtet sind.
§ 9 Mindestanforderung
Ein Betrieb hat sich in das Bundesregister einzutragen und eine Homepage zu errichten.
§ 10 Löschung und Untersagung von Betrieben
(1) Verstößt ein Betrieb gegen die §§ 8 und 9 so hat die zuständige Behörde die Betriebe zu Untersagen.
(2) Zwei Wochen nach der Untersagung hat die zuständige Behörde die Löschung der Betriebe aus dem Bundesregister zu veranlassen.
§ 11 Steuern
Dem Staat ist es untersagt, Steuern auf Betrieben zu erheben.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12 VETO
Eine Mitgliedschaft bei der VETO ist anzustreben.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft."
Artikel 4 - Wirtschaftsgesetz
Es wird ein Wirtschaftsgesetz mit folgenden Inhalt erlassen:
"§ 1 Geltungsbereich
Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 gilt dieses Gesetz nur für wirtschaftsunternehmen.
§ 2 Bundesbank
Die Bundesbank regelt das Geldvolumen auf dem Markt.
§ 3 Währungseinheit
Die Währung heißt Alpinische Krone und ist unterteilt in 100 Pfennig.
§ 4 Münzen und Scheine
(1) Die Bundesbank hat alleininges Prägerecht für die Münzen und Druckrecht für die Scheine.
(2) Für das Aussehen und die Wertgrößen der Münzen und Scheine bedarf es eines Gesetzes.
§ 5 Öffentliche Haushalte
(1) Öffentliche Haushalte sind sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(2) Eine wirtschaftliche Betätigung des Staates ist nur dem Bund gestattet und das nur zu dem Zweck die Grundversorgung zu sichern.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft."
Artikel 5 - Wirtschaftssteuergesetzes
Es wird das Gesetz zur Besteuerung von Wirtschaftsunternehmen mit folgendem Inhalt erlassen:
"§ 1 - Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Abgaben der Wirtschaftsunternehmen.
§ 2 - Vermögenssteuer
(1) Vermögenssteuer sind Steuern, die auf den Wert des Unternehmens zu entrichten sind. Der Wert des Unternehmen ist der vom Typ und der Größe des Unternehmens abhängige Betrag.
(2) Der Steuersatz beträgt 1 % des nach Absatz 1 ermittelten Wertes.
(3) Der maßgebliche Wert nach Absatz 1 wird am Tage der Steuerfestsetzung festgestellt.
(4) Die Steuerfestsetzung erfolgt frühestens dreißig und spätestens zehn Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Erfolgt die Steuerfestsetzung weniger als 10 Tage vor Fälligkeit, so verschiebt sich die Fälligkeit auf 10 Tage nach Steuerfestsetzung.
(5) Fälligkeit der Zahlungen sind der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10..
(6) Die Zahlung hat innerhalb von sieben Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen.
(7) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Beitreibung der Vermögenssteuer inklusiver Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Steuerzahlung zu erlassen.
§ 3 Umsatzsteuer
(1) Umsatzssteuern sind die Steuern, die auf den Verkauf von Gütern an anderen Unternehmen anfallen. Staatliche Unternehmen sind von der Steuer befreit.
(2) Der Regel-Steuersatz beträgt 3 %.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt eine Verordnung über die Absenkung des Regelsteuersatzes zu erlassen. Hierbei hat er die Eintragung des Unternehmens in das Bundesregisters oder eine Homepage oder beides als Tatbestände zur Absenkung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(4) Die Steuern werden automatisch bei jeder Transaktion festgesetzt und fällig. Sie werden sodann einbehalten.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 01. des übernächsten Monats nach der Bekanntgabein Kraft.
(2) Die Steuerfestsetzung nach § 2 hat zwischen dem 1. und 20. des nächsten Monat nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
(3) Bisher geleistete Umsatzsteuer wird als bisher gleistete Vermögenssteuer angerechnet und von den ersten Steuerzahlungen nach § 2 in Abzug gebracht."
Artikel 6 - Staatsunternehmensgesetzes
Es wird das "Gesetz zur Steuerung von staatlichen Unternehmen" mit folgenden Inhalt erlassen:
"§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz soll die Betätigung des Staates im Wirtschaftskreislauf sowie die Preisgestaltung steuern.
§ 2 Ausmaß
Dem Staat ist nur eine wirtschaftliche Betätigung gestattet, inwieweit es die Grundversorgung erfordert.
§ 3 Preisgestaltung
(1) Es gilt das Verbot des Gewinns.
(2) Es ist allerdings gestattet nach Ermittlung der Kosten einen bestimmten Aufschlag auf Rostoffe zu nehmen, um Rücklagen zu bilden.
(3) Rücklagen dienen einer notwendigen Erweiterung des Unternehmens sowie die Liquidität zu sichern.
(4) Es ist ein Gesetz über die Höhe des prozentualen Aufschlages von Absatz 2 zu erlassen. Den Vorschlag der zuständigen Behörde ist aber folge zu leisten, wenn er schlüssig dargestellt wurde. Die Bestimmung des Aufschlages kann aber auch an die zuständige Behörde delegiert werden. Der Aufschlag ist nach dem Turnus des § 4 Absatz 2 oder 3 zu überprüfen.
§ 4 Berichtspflicht
(1) Der Staat hat darzulegen,
1.) welche Investitionen er getätigt hat,
2.) welche Preise er genommen hat,
3.) wie die Produktion ausfiel und
4.) wieviel er verkauft hat.
(2) Die Berichte sollen vierteljährlich der Bundesversammlung vorgelegt werden.
(3) Bei Erlass eines gesetzlich geforderten Haushaltes ist der Wirtschaftsbericht eine Pflichtanlage. In diesem Fall hat sich die Berichtspflicht abweichend von Absatz 2 an den Turnus des Haushaltes zu richten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft."
Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Rantaplan, den 10. Februar 2007
gez. Clausi I. von Alpinia
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Donnerstag, 26. Juni 2025, 20:35
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