Gem. Artikel ( Absatz 4 Satz 2 der alpinischen Verfassung in Verbindung mit dem 2. Titel des Gesetzes über die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen beantrage ich die Ausführung des Bundeszwanges für die Bundesstadt Rantaplan.
Begründung:
Die Bundeststadt Rantaplan hat seit geraumer Zeit keinen Bürgermeister und bislang auch keine Verfassung erlassen - es ist auch nicht absehbar, dass dies in naher Zukunft geändert wird.
Als Beauftragter zur Durchführung der Bundesversammlungswahl bereite ich aktuell die Wahl vor und will gem. des Wahlgesetzes das Wählerverzeichnis erstellen.
Im Bürgernetz ist eine Personen verzeichnet, bei denen die Bundesbürgerschaft zweifelhaft erscheint. Da die Bundesbürgerschaft gem. der Alpinischen Verfassung Bürger erhalten, die eine Kantonsbürgerschaft haben, ist der Status der Kantonsbürgerschaft zu klären, was in die Zuständigkeit der Bundesstadt fallen würde, was durch Bundeszwang an die Bundesverwaltung verschoben werden würde.
Eine Überprüfung des Status der Kantonsbürgerschaft von Rantaplan ist folgendenm Fall notwendig:
Isaak Wilhelm II
Ich hoffe auf ein schnelles Verfahren, damit am 01. August die Wahl ausgerufen werden kann. Gem. Wahlgesetz ist am 05. August das Whlervrezcihnis zu schließen - bis dahin sollte der status obiger Person geklärt sein.