Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Königreich Alpinia. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
- 1
- 2
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Zitat
Sozialträgerschaftsgesetz (SozTrG)
§ 1 Sozialen Pflichten
Der bastardisch-orthodoxen Kirche werden die sozialen Aufgaben des Königreiches übertragen. Sie wird verpflichtet, diese Aufgaben ausreichend und wie in den Gesetzen festgelegt zu erfüllen.
§ 2 Sozialfond
(1) Zur Wahrnehmung der sozialen Pflichten erhält die bastardisch-orthodoxe Kirche monatlich eine zinsfreie vorlagige Auslage vom Staat, die auf 50 Kronen je Bürger am ersten jenen Monats limitiert ist und "Sozialfond" benannt wird.
(2) Eine Überziehung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, die der Volkskammer zu begründen sind und nicht zurückgezahlt werden müssen. Überschüssige Auslagen verfallen mit dem Ersten des Folgemonats.
§ 3 Zweckgebundenheit des Sozialfonds
Die Gelder des Sozialfonds sind zweckgebunden. Andersweitige Benutzung ist zur Kostendeckung der Verwaltung und Rücklagenbildung gestattet.
§ 4 Rücklagenbildung
(1) Die Rücklagenbildung darf 10% des Monatsfonds nicht überschreiten.
(2) Die Rücklage in ihrer Gesamtheit darf 200% des letzten Monatsfonds nicht überschreiten. Überschreitungen hiervon werden in den Sozialfonds des nächsten Monats abgeführt.
§ 5 Rechenschaftsbericht
(1) Über die Verwendung sämtlicher Gelder, die durch dieses Gesetz an die bastardisch-orthodoxe Kirche übertragen werden, ist Buch zu führen.
(2) Der Volkskammer ist mindestens einmal pro Quartal Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Aufsicht durch Volkskammer und Gericht
(1) Sollte die Volkskammer den Rechenschaftsbericht beanstanden, wird er durch staatliche Ermittlungsbehörden geprüft und auf Beschluss der Volkskammer durch das Gericht innerhalb von zwei Wochen als gesetzeskonform oder gesetzeswidrig erklärt.
(2) Die bastardisch-orthodoxe Kirche bessert den Bericht daraufhin aus bzw. stellt beanstandete Praktiken ab. Dies wird wieder erstinstanzig durch die Volkskammer und zweitinstanzig durch das Gericht überprüft.
§ 7 Verbot von Glaubenskonflikten
(1) Bei der Ausübung seiner sozialen Pflichten ist die bastardisch-orthodoxe Kirche verpflichtet, Nicht- und Andersgläubige nicht zu benachteiligen.
(2) Der bastardisch-orthodoxen Kirche ist es erlaubt, missionarische Tätigkeit auszuüben, solange der Angesprochene diesem nicht widerspricht.
§ 8 Inkraft-Treten
Dieses Gesetz tritt zum Monatsersten des auf den Verkündigungsmonats folgenden Monat in Kraft.
Oder lieber eine andere Aufteilung der Nummern?
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (1. September 2005, 17:57)
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Als Reichskanzler obliegt mir die Aufgabe und die Pflicht, mich um die finanzielle und monetäre Situation des Königreiches zu bemühen.
Dieser Beratungsvorschlag ist in meinen Augen - wenngleich er in seiner derzeitigen Fassung mehr als nur ordentlich formuliert und stimmig ist - verfrüht.
Es fehlen mir Ausführungsbestimmungen, wozu und inwieweit die staatlichen Mittel verwendet werden sollen. Es fehlen mir Ausführungen und Definitionen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Wer ist anspruchsberechtigt, und in welcher Höhe kann ein Anspruch geltend gemacht werden...
Gleichwohl ich mir meiner einseitigen Kritik bewusst bin, erwarte ich eindeutige Ausführungsbestimmungen. Es geht hier um staatliche Mittel; aber und vor allem: es geht um das Wohl der bedürftigen Alpinier!
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (2. September 2005, 08:41)
Vorschlag:
Zitat
§ 1 s. 3: Die Volkskammer erlässt eine Richtlinie, was soziale Aufgaben sind und wer Nutznießer sozialer Unterstützungen ist.
§ 8 s. 2: Dieses Gesetz entfaltet ohne ein Erlass einer Richtlinie nach § 1 Satz 3 keine Außenwirkung.
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Derek Skynet« (2. September 2005, 00:47)
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ich finde meine Unterlagen leider nicht - die müssen wohl beim Umzug untergegangen sein. Daher:
*sim-on*
Wir ziehen Unsere Einwände zurück und sehen keinen Grund mehr, einen eigenen Vorschlag vorzulegen. Der Vorschlag von Seiner Exzellenz, des Präsidenten der Volkskammer, scheint Uns ausreichend.
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
*sim-off*
Ich finde meine Unterlagen leider nicht - die müssen wohl beim Umzug untergegangen sein. Daher:
*sim-on*
Wir ziehen Unsere Einwände zurück und sehen keinen Grund mehr, einen eigenen Vorschlag vorzulegen. Der Vorschlag von Seiner Exzellenz, des Präsidenten der Volkskammer, scheint Uns ausreichend.
Ich will mir keine Lorbeeren aufsetzen, die mir nicht gehören. Das ist der Vorschlag von Herrn Prefect nur in §§-Form umgewandelt (lediglich die beiden Sätze stammen von mir).
Hier würde ich aber (nach reiflicher Überlegung) den § 1 s. 3 anders ausgestalten: "Die Volkskammer hat eine Richtlinie zu erlassen, anhand derer bestimmt wird, was soziale Aufgaben sind und wer Nutznießer sozialer Unterstützungen sein kann."
Dies würde die VK in die Pgflicht nehmen eine Richtlinie zu erlassen (...hat zu erlassen...)
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Wenn die Volkskammer solch eine Richtlinie erlassen soll, kann man den Inhalt besser gleich in das Gesetz packen, das die Volkskammer ja auch selbst erlässt.

als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
Warum eigentlich die Volkskammer? Eine Verordnungsermächtigung für den Reichskanzler wäre besser.
Wenn die Volkskammer solch eine Richtlinie erlassen soll, kann man den Inhalt besser gleich in das Gesetz packen, das die Volkskammer ja auch selbst erlässt.![]()
auch wieder wahr...
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
In Rot markierte Textpassagen sind neu hinzugefügt
Zitat
Sozialträgerschaftsgesetz (SozTrG)
§ 1 Sozialen Pflichten
Der bastardisch-orthodoxen Kirche werden die sozialen Aufgaben des Königreiches übertragen. Sie wird verpflichtet, diese Aufgaben ausreichend und wie in den Gesetzen festgelegt zu erfüllen. Der Präsident hat eine Richtlinie zu erlassen, anhand derer bestimmt wird, was soziale Aufgaben sind und wer Nutznießer sozialer Unterstützungen sein kann.
§ 2 Sozialfond
(1) Zur Wahrnehmung der sozialen Pflichten erhält die bastardisch-orthodoxe Kirche monatlich eine zinsfreie vorlagige Auslage vom Staat, die auf 50 Kronen je Bürger am ersten jenen Monats limitiert ist und "Sozialfond" benannt wird.
(2) Eine Überziehung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, die der Volkskammer zu begründen sind und nicht zurückgezahlt werden müssen. Überschüssige Auslagen verfallen mit dem Ersten des Folgemonats.
§ 3 Zweckgebundenheit des Sozialfonds
Die Gelder des Sozialfonds sind zweckgebunden. Andersweitige Benutzung ist zur Kostendeckung der Verwaltung und Rücklagenbildung gestattet.
§ 4 Rücklagenbildung
(1) Die Rücklagenbildung darf 10% des Monatsfonds nicht überschreiten.
(2) Die Rücklage in ihrer Gesamtheit darf 200% des letzten Monatsfonds nicht überschreiten. Überschreitungen hiervon werden in den Sozialfonds des nächsten Monats abgeführt.
§ 5 Rechenschaftsbericht
(1) Über die Verwendung sämtlicher Gelder, die durch dieses Gesetz an die bastardisch-orthodoxe Kirche übertragen werden, ist Buch zu führen.
(2) Der Volkskammer ist mindestens einmal pro Quartal Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Aufsicht durch Volkskammer und Gericht
(1) Sollte die Volkskammer den Rechenschaftsbericht beanstanden, wird er durch staatliche Ermittlungsbehörden geprüft und auf Beschluss der Volkskammer durch das Gericht innerhalb von zwei Wochen als gesetzeskonform oder gesetzeswidrig erklärt.
(2) Die bastardisch-orthodoxe Kirche bessert den Bericht daraufhin aus bzw. stellt beanstandete Praktiken ab. Dies wird wieder erstinstanzig durch die Volkskammer und zweitinstanzig durch das Gericht überprüft.
§ 7 Verbot von Glaubenskonflikten
(1) Bei der Ausübung seiner sozialen Pflichten ist die bastardisch-orthodoxe Kirche verpflichtet, Nicht- und Andersgläubige nicht zu benachteiligen.
(2) Der bastardisch-orthodoxen Kirche ist es erlaubt, missionarische Tätigkeit auszuüben, solange der Angesprochene diesem nicht widerspricht.
§ 8 Inkraft-Treten
Dieses Gesetz tritt zum Monatsersten des auf den Verkündigungsmonats folgenden Monat in Kraft. Dieses Gesetz entfaltet ohne ein Erlass einer Richtlinie nach § 1 Satz 3 keine Außenwirkung.
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Vielleicht fügen wir davor hinzu:
Die Kirche soll so soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, die Bürger vor Notlagen bewahren und ihnen im Falle der Not, insbesonderer unverschuldeter Not, Hilfe anbieten.
Und ändern den Satz 3, der dann Satz 4 ist, in folgendes:
Der Präsident (Reichskanzler?) hat eine Richtlinie zu erlassen, die die Form der sozialen Aufgaben bestimmt und Kritierien für eine Bezugsberechtigung festgelegt werden.
Was meinen Sie, edle Herren und Damen?
Ihr Ford Prefect
Zitat
Original von Ford Prefect
...Der Präsident (Reichskanzler?) ...
Reichskanzler ist korrekt - hab' mich versehen...
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
wehrte Exzellenzen und Eminenzen,
wir diskutieren hier über ein Kirchensteuergesetz!?
Ein Steuergesetz darf in keinem Falle irgendwelche Anforderungen an andere Gesetze stellen.
Ein Steuergesetz normiert Ausführungsbestimmungen und setzt gesetzliche Vorgaben um.
Mit dieser Diskussion zäumen wir das Pferd - wieder mal - von hinten auf.
M.E. sollte erstmal eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, bevor hier wieder voreilig ein Beschluss gefasst wird.
Man muss doch vorab prüfen, welche Aufgaben zu Grunde gelegt werden sollen und erst dann kann man prognostizieren, welche Kosten damit einhergehen.
Ich finde die Diskussion eines Kirchensteuergesetzes verfrüht; schaffen wir doch erstmal eine Aufgabe, die dann über etwaige Steuern finanziert werden kann.
Quentin Vaurien
Klar: Der ursprüngliche Antrag war auf den Erlass einer "Kirchensteuer" gerichtet.
Aber inzwischen ist etwas anderes daraus geworden.
Im vorliegenden Gesetzestext geht es ausschließlich um die Fianzierung des Sozialfonds vom Staat aus. Wie der Staat wiederum diese Ausgaben finanziert kann ja noch extra geregelt werden.
Inhalt des vorliegenden Textes ist lediglich, dass die Kirch vom Staat Geld bekommt um bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Eine Kirchensteuer wäre hingegen eine Erhebgung von Steuern, die einen durchlaufenden Charakter hätten - Der Staat erhebt die Steuer und leitet sie ungeschmälert an die Kirch weiter.
Ich kann mich darauf einlassen, diesen vorliegenden Gesetzestext als eigenen Beschlussantrag von Herrn Prefect (da er den Fließ-Text verfasst hat) zu werten. Dann würde es im Beschlussantrag halt darum gehen, wie der Beitrag des Staates für den Sozialfond finanziert wird.
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
als Clausi I. König von Alpinia
Ich habe übrigens meine Dokumente wieder beisammen; wenn gewünscht, könnte ich meinen Vorschlag für ein Sozialgesetz - nachdem ich ihn eingetippt habe - noch zur Verfügung stellen.

als Clausi I. König von Alpinia
Ich bin nach wie vor mit dem Vorschlag von Seiner Exzellenz Herrn Prefect einverstanden, warte aber auch gern enoch auf den Vorschlag des Reichskanzlers / Seiner Majestät.
Dr. Thasco
Zur Wahlkabine
Ex-Haupt-ID
Neben-ID für sportliche Belange
- 1
- 2
Donnerstag, 26. Juni 2025, 02:37
Zum Seitenanfang