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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:49

[Königliches Diplomatiegesetz]

Königliches Diplomatiegesetz (DiplG)
vom 15. September 2004


Präambel
Der König von Alpinia und sein Volk lieben den Frieden. Ziel der alpinischen Aussenpolitik ist die dauerhafte Sicherung des Friedens auch über die Grenzen Alpinias hinaus. Alle Bestrebungen sind hierauf ausgerichtet und sollen durch dieses Gesetz bekräftigt werden.

Abschnitt I: Grundlagen

§ 1 Diplomatische Anerkennung
(1) Alpinia erkennt grundsätzlich jeden Staat mit dem diplomatische Beziehungen bestehen und der dies wünscht, als souveränen Staat an. Der Lordkanzler kann in Absprache mit Seiner Majestät eine begründete Verweigerung der Anerkennung aussprechen.
(2) Die diplomatische Anerkennung schließt das politische und gesellschaftliche System des Staates sowie die bestehenden Staatsgrenzen mit ein.

§ 2 Diplomatische Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann mit Begründung verweigert werden.
(3) Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen bestehen, werden auf der Staatshomepage in einer Diplomatieliste aufgeführt. Dort werden unter anderem die Flagge des Staates, ein Link zum betreffenden Staat und der Status der Beziehungen aus alpinischer Sicht aufgelistet.
(4) Mit der Befugnis zur Änderung von Angaben in der Diplomatieliste ist das Hofaußenamt betraut.

§ 3 Verträge
(1) Das Königreich Alpinia ist bestrebt die diplomatischen Beziehungen durch Verträge zu festigen und damit dauerhaft Sicherheit für alle Völker zu ermöglichen.
(2) Verträge können unter anderem auf kulturellen, gesellschaftlichem und sportlichem Gebiet angestrebt werden um die Völkerverständigung zu erhöhen.
(3) Jedes Vertragsdokument ist durch das Hofaußenamt auszuhandeln und Seiner Majestät zur Ratifikation vorzulegen. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, leistet Seine Majestät seine Unterschrift unter dem Vertragsdokument. Die Volkskammer ist darüber zu informieren.
(4) Auf Antrag der Mehrheit der Volkskammer ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Staatsgerichtshof einzuleiten, welches den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung und den alpinischen Gesetzen hin überprüft.
(5) Soweit es im Vertrag nicht anders festgelegt wurde, können Verträge nur durch den Beschluss der Volkskammer aufgelöst werden.

§ 4 Übertragung von Hoheitsrechten
(1) Die Übertragung von alpinischen Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen bedürfen der Bestätigung durch die Volkskammer.
(2) Das Königreich Alpinia kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; es wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern werden.

Abschnitt II: Organisation

§ 5 Pflege der diplomatischen Beziehungen
(1) Die diplomatischen Beziehungen werden durch das Hofaußenamt überwacht und gepflegt.
(2) Die Lordkanzlei und die ihr unterstehenden Behörden sind aufgefordert, für ihre Ressorts internationale Beziehungen aufzubauen und internationale Zusammenarbeit anzustreben.

§ 6 Eigenes Diplomatencorps
(1) Das Hofaußenamt schlägt nach Information an den Lordkanzler Seiner Majestät diplomatischen Gesandte, Konsule und Botschafter zur Ernennung und Entsendung vor. Diplomatische Gesandte sind an die Weisungen des Hofaußenamtes gebunden und geben nur die offizielle Meinung der zuständigen alpinischen Behörden wieder.
(2) Der Diplomat muss bei seiner Ernennung folgenden Eid leisten: "Ich schwöre meine Kraft zum Wohle des Königreiches Alpinia und seiner Bürger einzusetzen. Ich werde das Königreich nach bestem Wissen und Gewissen in [Name des Landes] vertreten." Der Eid kann um die religiöse Beteuerung ergänzt werden.
(3) Ein Diplomat kann nur von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, entlassen werden oder auf Beschluss des obersten Gerichtshofes.

§ 7 Aufgaben
(1) Die Aufgabe des Diplomaten ist es das Königreich in seinem Bestimmungsland zu vertreten und eine Beziehung zu diesem Land aufzubauen. Er muss dies nach bestem Wissen und Gewissen tun.
(2) Er muss Staatsreisen von anderen Repräsentanten in dieses Land vorbereiten, und ebenso die An-kunft von ausländischen Staatsgästen.
(3) Er ist dafür verantwortlich die Politik des Königreiches im Ausland zu vertreten und die Bürger des Bestimmungslandes über alle Fragen, soweit ihm dies gestattet ist, zu informieren.

§ 8 Pflichten
(1) Der Diplomat ist verpflichtet dem Hofrat für Außenangelegenheiten regelmäßig Bericht zu erstatten. Wie oft dies sein soll, bestimmt der Hofrat.
Dieser Bericht soll sowohl politische wie auch gesellschaftliche Informationen enthalten
(2) Der Diplomat ist zu Verschwiegenheit dem Bestimmungsland gegenüber verpflichtet, wenn es sich um Angelegenheiten die nicht öffentlich sind. Dies gilt auch nach einer etwaigen Entlassung.

§ 9 Rechte
(1) Der Diplomat hat das Recht vom Hofrat für Außenangelegenheiten über alles informiert zu werden was das Verhältnis zu seinem Bestimmungsland angeht.
(2) Der Diplomat hat das Recht ein Konsulat in seinem Bestimmungsland zu eröffnen und hierzu auch Mitarbeiter einzustellen. Dies sollten jedoch Bürger des Königreiches sein.

Abschnitt III: Diplomatenstatus, Botschaften

§ 10 Definition des Diplomaten
(1) Ein Diplomat eines anderen Staates ist ein Staatsbürger dieses anderen Staates, welcher von der jeweiligen ausländischen zuständigen Behörde als Mitglied in dessen diplomatischer Gesandtschaft gegenüber Seiner Majestät als solches ausgewiesen und von diesem akkreditiert ist.
(2) Für Mitglieder der Regierung von anderen Staaten sowie für die jeweiligen Staatsoberhäupter gelten dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für Diplomaten.
(3) Diplomaten dürfen von alpinischen Hoheitsorganen nicht angehalten oder festgesetzt werden und genießen Immunität und Indemnität für die Dauer ihrer Akkredition.
(4) Jede reale Person kann nur für einen Staat als Diplomat in Alpinia akkreditiert werden.

§ 11 Exterritorialität
(1) Alle Gebäude, die Fahrzeuge und aller Besitz einer diplomatischen Gesandschaft in Alpinia gelten als exterritorial und unantastbar und werden entsprechend behandelt.
(2) Gebäude internationaler und völkerrechtlicher Organisationen, welche sich im Staatsgebiet des Königreichs Alpinia befinden, genießen dieselben Rechte. Diese Rechte müssen vom Hofaußenamt per Hofdossier im Auftrage Seiner Majestät bestätigt werden, um offiziell anerkannt zu werden.

§ 12 Ausweisung von Diplomaten
(1) Sollte sich ein Diplomat nach alpinischem Recht in Alpinia strafbar gemacht haben, kann er von Seiner Majestät das Vertrauen entzogen bekommen und ausgewiesen werden.
(2) Das Hofaußenamt kann im Auftrage Seiner Majestät einen Diplomaten oder ausländischen Vertreter umgehend ausweisen, sollte sich dieser maßgeblich ungebührend in Alpinia verhalten. Dies gilt vor allem bei besagtem Verhalten gegenüber Mitgliedern von Verfassungsorganen.

§ 13 Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage Seiner Unterzeichnung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:50

[Gesetz über die Visumspflicht]

Königliches Gesetz über die Visumspflicht
vom 04. November 2004


§ 1 - Aufenthalt von Ausländern
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet des Königreiches Alpinia einschließlich des Fürstentums Lauenburg einreisen und sich darin aufhalten, sofern gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Alpinier im Sinne des Art. 1 Sek. 5 des Grundgesetzes ist.

§ 2 - Visumspflicht
(1) Ein Visum benötigt jeder Ausländer, der sich im Staatsgebiet des Königreiches Alpinia aufhält.
(2) Ausnahmen bilden Vertreter anderer Staaten, die unter die Bestimmungen des Diplomatiegesetzes fallen.

§ 3 - Zuständigkeit
(1) Für Angelegenheiten, die Ausstellung und alle anderen Fragen der Visa betreffend ist das Hofaußenamt zuständig.
(2) Für den Entzug von Visa oder den vorübergehenden Stopp der Ausstellung ist unter den Bedingungen des § 4 Abs. 2 auch das Hofkontrollamt zuständig.

§ 4 - Ausstellung und Entzug von Visa
(1) Ein Visum, das zum unbegrenzten Aufenthalt berechtigt, wird automatisch bei der Einreise in alpinisches Staatsgebiet (das Forum oder die Staatsseite und sämtliche zum Staate gehörenden Seiten wie Seiten von Parteien, Vereinen und Unternehmen und Seiten aller sich auf alpinischem Staatsgebiet befindlichen Einrichtungen) ausgestellt.
(2) Ein vorübergehender Stopp der Ausstellung von Visa und damit einhergehend ein Einreiseverbot oder ein Entzug von Visa kann bei einer anzunehmenden oder sich aus der Einreise ergebenden Gefahrenlage für das Königreich Alpinia, deren Staatsorgane oder deren Staatsbürger jederzeit im Einzelfall und grundsätzlich auf Anweisung des Königs oder des zuständigen Hofamtes erfolgen.
(3a) Ein Visum kann unter Angabe von Gründen jederzeit entzogen werden. Gründe für den Entzug müssen auf einem Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung oder der Sicherung der öffentlichen Ordnung beruhen und sind nachvollziehbar anzuzeigen.
(3b) Die betreffende Person hat binnen 12 Stunden das Staatsgebiet zu verlassen.

§ 5 - Ausweisung und Strafvorschriften
(1) Wer gegen die Visumspflicht nach § 2 oder gegen die Frist in § 4 Absatz (3) verstößt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen bestraft und wird nach deren Verbüßung des Landes verwiesen.
(2) Bei einem Verstoss gegen dieses Gesetz kann eine künftige Einreise versagt werden.
(3) Ein Verstoß liegt auch vor, wenn eine ausgewiesene Person sich unter anderem Namen ein Visum widerrechtlich aneignet.

§ 6 - Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage Seiner Verkündung in Kraft.

Geg. am 04. November 2004
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.

Clausi I. von Alpinia

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Samstag, 14. Oktober 2006, 19:27

[Neutralitätsgesetz]

Gesetz über die alpinische Neutralität
(NeutrG)

vom 14. Oktober 2006


§1 [Neutralitätsbekundung]
Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Alpinia aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Alpinia wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

§2 [Militärische Neutralität]
Alpinia wird zur Sicherung der Neutralität in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

§3 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia