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Jack Kröger

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21

Sonntag, 5. Juni 2005, 15:05

Man kann die Zeit wohl verkürzen oder den Antrag in der Form umschreiben und einen neuen daraus machen. Aber ich finde sofort wieder Ausnahmeregelungen zumachen das muß nicht sein.

Clausi I. von Alpinia

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22

Sonntag, 5. Juni 2005, 21:39

Mein Vorschlag zu einem neuen § 3 (Fraktionen) ist noch nicht eingearbeitet. Dieser stieß bei den anderen Mitgliedern auf positive Resonanz.

Eine Sperre von 3 Monaten für gescheiterte Beschlussanträge ist nicht zu akzeptieren. Dadurch kann sich die Volkskammer unter Umständen selbst handlungsunfähig machen.
Clausi von Plausibel
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23

Montag, 6. Juni 2005, 08:44

Ich sehe allerdings auch eine Regelungsbedürftigkeit für diese Thematik.

Folgender Vorschlag einer Ausformulierung:

§ 4 a) [Abgelehnte Beschlussanträge]

(1) Beschlussvorschläge, die aufgrund einer knappen Mehrheit abgelehnt worden sind, können bis 24 Stunden nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch ein Mitglied der Volkskammer beanstandet werden.
(2) Das Präsidium der Volkskammer entscheidet sodann im eigenen Ermessen und einvernehmlich, ob das Abstimmungsergebnis begründet beanstandet worden ist und ob über den Beschlussvorschlag erneut und in der selben Form abgestimmt werden soll.
(3) Kommt das Präsidium zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung unbegründet ist, so kann eine Neueinbringung des - inhaltlich zu mindetsens 10 v.H. - geänderten Beschlussantrages genehmigt werden. Die Neueinbringung kann frühestens 2 Wochen nach Beanstandung genehmigt werden werden.
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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24

Montag, 6. Juni 2005, 10:39

@Clausi: Bei mir aber nicht. Und ich habe es auch so aufgefasst.

Wenn auf diese Weise ein Gestz für 3 Monate nicht mehr Diskutiert werden darf finde ich das sehr gut. Es hat absolut und in keinster Weise irgenteinen Sinn das Gesetz sofort oder nach 10 Tagen wieder einzureichen. Es ist vorher eine umfassende und klärende Diskussion nötig um nicht immer wieder auf das gleiche Ergebniss zu kommen.
Vielmehr sollte dann überlegt werden ob man für die Teile für die es Mehrheiten gibt eigene Gesetze oder Verordnungen erlässt und über den Rest weiter brütet.
Anders zu verfahren macht meiner Meinung nach keinen Sinn. Sonst liegen immer die selben Anträge in der Kammer, und wir blokieren uns auf diese Weise.

@Quentin: Siehe meine Begründung oben. Allerdings finde ich einen Paragraphen der die beanstandung ermöglicht nicht schlecht. Obwohl das Präsidium, bestehend aus im Moment mir, dann immer nach seiner Meinung entscheidet. Eine Beanstandung in Form einer Verfassungsklage sollte beim Gericht möglich sein. Aber ich glaube nicht das das in die GeschO gehört.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jack Kröger« (6. Juni 2005, 10:40)


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25

Montag, 6. Juni 2005, 11:06

Ich denke, dass seine Majestät den Fall befürchtet, indem z.B. bei der Abstimmung über diese Geschäftsordnung keine Mehrheit zustande kommt - dann wäre die Neueingabe erst in drei Monaten möglich und solange bleibt die Volkskammer handlungsunfähig.

Es geht hier auch nur um den Fall, wenn eine Mehrheit für ein Beschlussantrag subjektiv vorhanden ist aber objektiv (weil Mitglieder der VK nicht innerhalb der Abstimmungsfrist tatsächlich abgestimmt haben) nicht festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ermöglicht eine Regelung - wie ich sie oben vorgeschlagen habe - eine konstruktive Neueinbringung (Abs. 4). Der Beschlussvorschlag müsste dann von der gewillten "Fraktion" überarbeitet werden und der VK dann nochmals (2 Wochen später) zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden. Vielleicht sollte man im Fall der erneuten Nichtannahme reglementieren, dass eine dritte Vorlage erst nach 3 Monaten erfolgen kann/darf?!
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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26

Montag, 6. Juni 2005, 18:08

Zitat

Original von Jack Kröger
@Clausi: Bei mir aber nicht. Und ich habe es auch so aufgefasst.

Falls damit der § zu den Fraktionen gemeint ist, bitte ich die Mitglieder, diese Geschäftsordnung ohne entsprechende Regelung abzulehnen. Der Präsident dieses Hauses kann sich die Inhalte der Beschlussanträge nicht nach Gutdünken zusammen würfeln, wenn bereits Zuspruch für bestimmte Inhalte besteht.

Zitat

Wenn auf diese Weise ein Gestz für 3 Monate nicht mehr Diskutiert werden darf finde ich das sehr gut.

Ich nicht. Wenn so etwas in die Geschäftsordnung komt, dann werde ich im Falle der Anwendung den Notstand ausrufen müssen, damit der Staat handlungsfähig bleibt. Egal, welches Gesetz das betreffen möge, kann die Volkskammer dieser Thematik nicht durch eine Sperre, die über die Dauer der Amtszeit eines Richters andauert, auf die Bank schieben. Das ist mindestens genauso schlimm, als wenn Gesetze jeden Monat einmal beraten werden (müssen)!

@Quentin: Nin, da haben Sie falsch gedacht. Im übrigen habe ich Ihren Antrag noch gar nicht kommentiert. Das tue ich jetzt:

Aus meiner Sicht wieder ein weiteres Bürokratieelement: Die "Beanstandung". Zudem noch mit viel zu kurzer Frist - wenn Sie einmal ein Wochenende nicht anwesend sind, dürten 24 Stunden längst um gewesen sein...
Clausi von Plausibel
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27

Montag, 6. Juni 2005, 19:18

Da seine Majestät offensichtlich Nichts für regelungsbedürftig empfindet, ziehe ich natürlich meinen unqualifizierten Beitrag zurück. :rolleyes:

Und werde insoweit auch keine weiteren Vorschläge einbringen, die irgendwie ein neues (Rechts-)Element erahnen lassen könnten.

Da ich bisher versucht habe, der Volkskammer problemorientierte Vorschläge zu unterbreiten, die entsprechend der aufgestellten Prognosen seiner Majestät im Bürokratismus enden werden, werde ich mich nunmehr im problemorientierungslosen Raume bewegen...

...man findet mich im Gasthaus "Zum Fuaßboiwirt".
MfG
Quentin Vaurien

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (6. Juni 2005, 19:22)


Clausi I. von Alpinia

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28

Montag, 6. Juni 2005, 20:04

Zitat

Original von Quentin Vaurien
Da seine Majestät offensichtlich Nichts für regelungsbedürftig empfindet, ziehe ich natürlich meinen unqualifizierten Beitrag zurück. :rolleyes:

Sagt wer, dass der Beitrag unqualifiziert war?

Eine Anpassung an die bestehenden Begriffe anstatt der Einführung solcehr neuen und eine kurze Bedenkpause betreffs der Kürze der First und schon bin ich ruhig...
Clausi von Plausibel
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Derek Skynet

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29

Montag, 6. Juni 2005, 20:39

Zitat

Original von Quentin Vaurien
[...]
Es geht hier auch nur um den Fall, wenn eine Mehrheit für ein Beschlussantrag subjektiv vorhanden ist aber objektiv (weil Mitglieder der VK nicht innerhalb der Abstimmungsfrist tatsächlich abgestimmt haben) nicht festgestellt werden kann.
[...]


Das oben stehende bitte ich bei meinem Interesse für eine Regelung über nicht angenommenen Beschlussanträge zu brücksichtigen. Das ist nämlich genau der Grund, warum ich so eine Regelung befürworte (besser hätte ich das garicht schreiben können. Die Frist von 3 Monaten halte ebenso für zu lang - 2 bis 3 Wochen würden da schon reichen.

Ich schreibe das nur, da ich befürchte, dass dieser sehr gute Kommentar in der oben stehenden Schreibwut untergehen könnte.
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30

Dienstag, 7. Juni 2005, 13:11

Warum stößt man sich an dem Begriff "Beanstandung"???

Natürlich verbindet der Eine oder Andere - der bereits in Kontakt mit dem Rechtsinstitut der Beanstandung gekommen ist - eine konkrete Vorstellung damit; ich für meinen Teil habe dabei an einen einfachen, wenn auch formalen Dreizeiler gedacht, der gemäß § 1 Abs. 3 der neuen und alten GO durch das Präsidium berücksichtigt und gewertet wird.

Aber ich zeige nunmehr ein paar Begriffsalternativen auf:

- Beschwerde,
- Klage oder
- Einspruch.

Zudem schlage ich eine Frist von 48 Stunden vor.
MfG
Quentin Vaurien

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31

Dienstag, 7. Juni 2005, 17:27

Zitat

Original von Quentin Vaurien
Natürlich verbindet der Eine oder Andere - der bereits in Kontakt mit dem Rechtsinstitut der Beanstandung gekommen ist - eine konkrete Vorstellung damit;

*sim-off*
Hat aber niemand, da das in der Simulation Alpinias noch die da gewesen ist!
*sim-on*

Zitat

Aber ich zeige nunmehr ein paar Begriffsalternativen auf:

- Beschwerde,
- Klage oder
- Einspruch.

Zudem schlage ich eine Frist von 48 Stunden vor.

Der Begriff "Beschwerde" wäre wohl am angemessendsten. Klage und Einspruch sind ja bereits durch andere Zusammenhänge belegt.

48 Stunden ist besser als 24. Damit ließe sich leben.
Clausi von Plausibel
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32

Dienstag, 7. Juni 2005, 17:43

Ich persönlich favorisiere dennoch den Begriff "Beanstandung".

Obgleich der Argumentation seiner Majestät, macht es offensichtlich keinen Unterscheid, ob der Begriff "Beschwerde" oder der Begriff "Beanstandung" in der Geschäftsordnung steht.

Der Begriff "Beanstandung" bringt es aber m.E. aber auf den Punkt; denn man beschwert sich nicht über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (es wird nichts erschwert), sondern beanstandet (ergo: kritisiert) vielmehr die Feststellung des Ergebnis, welchem es lediglich an der abgegebenen Stimme einiger Mitglieder fehlt.

(Hoffentlich konnte ich damit überzeugen! ;))
MfG
Quentin Vaurien

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33

Dienstag, 7. Juni 2005, 18:40

Zitat

Original von Quentin Vaurien
(Hoffentlich konnte ich damit überzeugen! ;))

*sim-off* Nein! :koenig: *sim-on*
Clausi von Plausibel
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34

Mittwoch, 8. Juni 2005, 00:19

*simoff* Was bin ich froh, dass Du bei der Beratung der Geschäftsordnung kein verbindliches Mitspracherecht hast ;) *simon*
MfG
Quentin Vaurien

Derek Skynet

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35

Mittwoch, 8. Juni 2005, 07:49

Zitat

Original von Quentin Vaurien
...Der Begriff "Beanstandung" bringt es aber m.E. aber auf den Punkt; denn man beschwert sich nicht über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (es wird nichts erschwert), sondern beanstandet (ergo: kritisiert) vielmehr die Feststellung des Ergebnis, welchem es lediglich an der abgegebenen Stimme einiger Mitglieder fehlt.

(Hoffentlich konnte ich damit überzeugen! ;))


mich schon...
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36

Mittwoch, 8. Juni 2005, 10:26

*simoff* Danke, habe schon an mir gezweifelt! :D *simon*
MfG
Quentin Vaurien

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (8. Juni 2005, 10:26)


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37

Mittwoch, 8. Juni 2005, 19:43

Zitat

Original von Quentin Vaurien
*simoff* Was bin ich froh, dass Du bei der Beratung der Geschäftsordnung kein verbindliches Mitspracherecht hast ;) *simon*

*sim-off*
Da (theoretisch) nicht. Aber wenn mich das zu sehr verärgert, gibts ja noch andere Gelegenheiten. ;o)
*sim-on*
Clausi von Plausibel
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38

Donnerstag, 9. Juni 2005, 12:41

Es gibt zum besagten Beschlussantrag offensichtlich keine weiteren Bedenken oder Anregungen. Es könnte demnach eine Abstimmung erfolgen.

Diese Erkenntnis erlaubt damit eine weitere Anregung meinerseits:

Möglicherweise sollte eine vorzeitige Abstimmung in der Geschäftsordnung geregelt werden (vielleicht vor den 72 Stunden?!), wenn es offensichtlich ist, dass der Meinungsbekundungs- und Meinungsfindungsprozess abgeschlossen ist.

Mit einer solchen Regelung bleibt die Volkskammer handlungsfähiger (man beachte die hemmende Regelung des § 4 Abs. 3).
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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39

Donnerstag, 9. Juni 2005, 19:56

Na gut aus Zeitgründen bitte ich dann den Antragssteller einen Abstimmungreifen Antrag auszuformulieren.

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40

Montag, 13. Juni 2005, 09:23

Die Beratung ist beendet. Weitere Wortbeiträge - bis auf eine Zusammenfassung der Beratungsergebnisse in einem Beschlussvorschlag durch den Vorsitzenden des Hauses - werden nicht mehr zugelassen.

Ich bitte um Geduld, bis der Vorschlag zur Abstimmung gestellt werden kann.

*edit*
Leider habe ich keine Möglichkeit eine Abstimmung einzuleiten. Wahrscheinlich hat Herr Kröger vergessen, den Mitarbeitern des Hauses mitzuteilen, dass ich seine Vertretung wahrnehmen soll. Mir ist der Zutritt zur Wahlkabine - um dort den Vorschlag und die Stimmzettel auszulegen - verwehrt.
MfG
Quentin Vaurien

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (13. Juni 2005, 09:33)