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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:53

[Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt]

Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt
vom 23. Juli 2004


Erster Teil - Aufbau des Hofkontrollamtes

§ 1

(1) Das Hofkontrollamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.

(2) Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die alpinischen Bürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bürgernetz).


Zweiter Teil - Grundlagen des Hofkontrollamtes

§ 2 - Selbstverwaltung

(1) Das Hofkontrollamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) In die Rechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.


§ 3 - Aufgaben des Hofkontrollamtes

(1) Das Hofkontrollamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger der Bürgerverwaltung. Die Aufgaben der Bürgerverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller das Bürgernetz betreffenden Gesetze.

(2) Neue Aufgaben können dem Hofkontrollamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.


§ 4 - Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, die dem Hofkontrollamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.

(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofkontrollamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.


§ 5 - Auftragsangelegenheiten

(1) Dem Hofkontrollamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).

(2) Aufgaben des Hofkontrollamt auf Grund von Reichsgesetzen den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.

(3) Das Hofkontrollamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.


§ 6 - Rechenschaftspflicht

Das Hofkontrollamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle, nicht der Geheimhaltung unterliegenden, Angelegenheiten zu berichten.


Dritter Teil - Der Hofkontrolleur

§ 6

(1) Das Hofkontrollamt wird vom Hofkontrolleur geleitet.

(2) Der Hofkontrolleur wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.


Vierter Teil - Aufsicht

§ 7

Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofkontrollamt aus.


§ 8

Die Aufsicht schützt das Hofkontrollamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofkontrollamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.


Fünfter Teil - Schlussbestimmungen

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:53

[Gesetz über das Königliche Hofaußenamt]

Gesetz über das Königliche Hofaußenamt
vom 17. August 2004


Erster Teil - Aufbau des Hofaußenamtes

§ 1

(1) Das Hofaußenamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.

(2) Das Hofaußenamt ist ausschließlicher Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für das Korps erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).


Zweiter Teil - Grundlagen des Hofaußenamtes

§ 2 - Selbstverwaltung

(1) Das Hofaußenamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) In die Rechte des Hofaußenamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.


§ 3 - Aufgaben des Hofaußenamtes

(1) Das Hofaußenamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung. Die Aufgaben der Diplomatieverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller des Diplomatielistungs betreffenden Gesetze. Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Korps spiegeln sich in der Einstellung, Entlassung und Verwaltung der alpinischen Diplomaten wieder.

(2) Neue Aufgaben können dem Hofaußenamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.


§ 4 - Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Diplomatieverwaltung, die dem Hofaußenamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.

(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofaußenamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofaußenamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.


§ 5 - Auftragsangelegenheiten

(1) Dem Hofaußenamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).

(2) Aufgaben des Hofaußenamt auf Grund von Reichsgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.

(3) Das Hofaußenamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.


§ 6 - Rechenschaftspflicht

Das Hofaußenamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle nicht der Geheimhaltung unterliegenden Angelegenheiten zu berichten.


Dritter Teil - Der Hofrat für Außenangelegenheiten

§ 7

(1) Das Hofaußenamt wird vom Hofrat für Außenangelegenheiten geleitet.

(2) Der Hofrat für Außenangelegenheiten wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.


Vierter Teil - Aufsicht

§ 8

Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofaußenamt aus.


§ 9

Die Aufsicht schützt das Hofaußenamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofaußenamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.


Fünfter Teil - Schlussbestimmungen

§ 10 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp

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Freitag, 24. Juni 2005, 20:33

[Gesetz über die Reichskanzlei]

Gesetz über die Reichskanzlei
vom 24. Juni 2005


Erster Teil – Aufbau; Aufgaben

§ 1 Reichskanzlei
(1) Die Reichskanzlei ist staatliche Mittelbehörde und dem Königshof nachgeordnet.
(2) Die Reichskanzlei vollzieht die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.
(3) Aufgaben der Selbstverwaltung verwaltet sie gesetzmäßig und in eigener Verantwortung.

§ 2 Reichskanzler
(1) Das Amt des Reichskanzlers wird hauptamtlich wahrgenommen und ist unvereinbar mit einem Amt der Rechtsprechung.
(2) Der Reichskanzler wird nach den Bestimmungen der Verfassung gewählt und vom König ernannt.
(3) Der Reichskanzler führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Reichskanzlei; er ernennt und entlässt sie.

§ 3 Aufgaben
Die Reichskanzlei beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie nimmt die anderen Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz oder Weisung (Dekret; Verordnung) übertragen werden.

Zweiter Teil – Schlussbestimmung

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia