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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:55

Dekret über den Königshof [bis 24.05.2005]

Dekret über den Königshof
vom 24. August 2004


Artikel 1 Der Königshof
(1) Für die Wahrnehmung seiner Pflichten untersteht Seiner Majestät dem König der Königshof.
(2) Die Mitarbeiter des Königshofes sorgen für das Wohlergehen Seiner Majestät und seiner Familie und unterstützen sowie assistieren Seiner Majestät bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, Befugnisse und Pflichten.
(3) Für den Königshof gelten § 2, § 4 Abs. 2, 3 und § 5 Abs. 1, 3 des Gesetzes über das königliche Hofkontrollamt i.d.F. vom 23. Juli 2004 entsprechend.

Artikel 2 Aufbau des Königshofes
(1) Der Königshof gliedert sich in das königliche Sekretariat und die königliche Leibgarde.
(2) Die Verwaltung des Königshofes untersteht dem königlichen Premier. Er ist gleichzeitig der königliche Hofzeremonienmeister. Er wird durch Seine Majestät berufen und ist nur ihm verantwortlich.
(3) Die Mitarbeiter des Königshofes sind die Hofdienerinnen und Hofdiener, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 3 Das königliche Sekretariat
(1) Das königliche Sekretariat ist für die Unterstützung Seiner Majestät bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben verantwortlich.
(2) Ihre Abteilungen gliedern sich in das persönliche Bureau, die Protokollabteilung, die Presseabteilung und die Personalabteilung.
(3) a. Das persönliche Bureau ist für alle Belange des Wohlergehens Seiner Majestät und der königlichen Familie verantwortlich. Es übernimmt die Planung von Reisen und von Veranstaltungen mit Beteilung Seiner Majestät und die Ausrichtung von Hofbällen und ähnlichen gesellschaftlichen Veranstaltungen.
b. Die Protokollabteilung ist für die Einhaltung des Protokolls bei Hofe und allen anderen Orten, an den sich Seine Majestät aufhält, verantwortlich.
c. Die Presseabteilung erarbeitet die offiziellen Verlautbarungen Seiner Majestät und der Abteilungen des Königshofes aus und veröffentlich diese.
d. Die Personalabteilung zeichnet sich für alle Belange der Auswahl und Entlassung von Bediensteten und Hofdienern bei Hofe und in den Abteilungen des Königshofes verantwortlich.
(4) Das königliche Sekretariat untersteht der Leitung des königlichen Premiers.

Artikel 4 Die königliche Leibgarde
(1) Die königliche Leibgarde ist für die persönliche Sicherheit Seiner Majestät und der königlichen Familie zuständig.
(2) Der königliche Hofmarschall leitet die königliche Leibgarde. Er wird durch Seine Majestät berufen und ist nur ihm verantwortlich.
(3) Die weiteren Regelungen zur königlichen Leibgarde finden sich im § 6 des Gesetzes über die königlichen Streitkräfte i.d.F. vom 07. Juli 2004. Sie sind Bestandteil dieses Dekretes.

Artikel 5 Schlussbestimmung
(1) Dieses Dekret tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der König ist jederzeit zur Anpassung dieses Dekretes ermächtigt.


Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:57

Startgelddekret [bis 24.05.2005]

Dekret über die einmalige Ausgabe von staatlichen Geldmitteln
an natürliche und juristische Personen
zur Förderung der Wirtschaftsaktivität

vom 22. November 2004

Artikel 1 - Grundlagen
(1) Das Anfangsgeldmenge des Königreiches Alpinia beträgt 500.000 Kronen und gilt als Grundlage für Aktivitäten der Königlichen Reichsbank nach § 4 Abs. 2 Alt. 2 KWiG.
(2) Sämtliche Zahlungen, zu denen sich der Staat Alpinia durch dieses Dekret verpflichet, werden nur einmalig mit dem Stichtag des 25.11.2004 erfolgen.

Artikel 2 - Zahlung an natürliche Personen
(1) Jeder Staatsbürger des Königreiches erhält 500 Kronen Startkapital.
(2) Jeder offizielle Amtsinhaber im Sinne des Dekretes über die Besoldung erhält einen einmaligen Abschlag von 10% des ihm gemäß zugewiesener Besoldungsgruppe zustehenden Soldes.
(3) Jeder Staatsbürger, der nach dem 25.11.2004 die Staatsbürgerschaft zugesprochen bekommt und nachweislich über keine Geldmittel verfügt, erhält abweichend von Art. 1 Abs. 2 bei Zusprechung der Staatsbürgerschaft ein Startgeld von 500 Kronen.

Artikel 3 - Zahlung an juristische Personen
(1) Jeder angemeldete Verein im Sinne des Vereinsgesetzes mit Sitz im Königreich Alpinia erhält 100 Kronen Startkapital.
(2) Jedes angemeldete Unternehmen im Sinne des Gewerbegesetzes mit Sitz im Königreich Alpinia erhält 200 Kronen Startkapital.
(3) Aktiengesellschaften mit Sitz im Königreich Alpinia müssen bis zum 15.12.2004 abweichend von § 3 Abs. 6 KGewG ein Stammkapital von 350 Kronen aufweisen.

Artikel 4 - Haushalt des Reiches
(1) Dem Zentralkonto des Königreiches Alpinia werden 100.000 Kronen zugeteilt.
(2) Durch Verordnung des Lordkanzlers mit Zustimmung des Königs wird die Verteilung der staatlichen Mittel auf die einzelnen Konten der einzelnen Behörden und Hofämter festgelegt. Hierfür sind höchstens 50% der Mittel des staatlichen Zentralkontos zu verwenden.

Artikel 5 - Schlussbestimmung
Dieses Dekret tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Clausi I. von Alpinia
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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:57

Dekret über die Besoldung [bis 24.05.2005]

Dekret über die Besoldung
vom 24. November 2004


Artikel 1 - Grundlagen
(1) Dieses Dekret regelt die Besoldung der offiziellen Amtsinhaber des Königreiches Alpinia und besteht auf Grundlage des § 5 Abs. 3 KWiG.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundsold,
2. Zulagen,
3. Mehrarbeitsvergütung.
(3) Zur Besoldung gehört ferner die Diplomatenpauschale bei Engagement im alpinischen diplomatischen Korps. Die Diplomatenpauschale wird wie eine Zulage gemäß Art. 5 Abs. 1 gewährt und darf einen Betrag von 300 Kronen monatlich nicht überschreiten.


Artikel 2 - Anspruch auf Sold
(1) Jeder Amtsinhaber und Bedienstete erhält entsprechend seines ausgeübten Amtes eine Besoldung durch den Staat. Der Sold wird grundsätzlich bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats für den jeweils aktuellen Monat gezahlt.
(2) Als Berechnungsgrundlage für den zustehenden Sold gelten die am 1. des jeweiligen Monats versehenen Ämter.
(3) Im Falle der Ausübung von mehreren Ämtern durch eine Person ist das höchstwertige Amt als Hauptsold anzusetzen.
(4) Jede weitere Tätigkeit wird durch eine Mehrarbeitsvergütung entsprechend Art. 5 Abs. 2 abgegolten.


Artikel 3 - Apanage der Königsfamilie
(1) Die Unterhaltszahlungen für die königliche Familie werden zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von 1600 Kronen monatlich angesetzt, können im Einzelfalle mit Zustimmung des Hofkontrollamtes jedoch bis zu 2000 Kronen betragen.
(2) Diese Apanage wird Seiner Majestät dem König im Zuge aller übrigen staatlichen Gehaltszahlungen nach Art. 2 Abs. 1 ausgezahlt. Seine Majestät bestimmt allein über die Verwendung dieser Mittel.
(3) Apanagen sind grundsätzlich von jedweder Besteuerung befreit.


Artikel 4 - Besoldungsgruppen

(1) Im Königreich Alpinia bestehen die folgenden Besoldungsgruppen:
A 1 - Lordkanzler, Richter,
A 2 - Stellvertretender Lordkanzler,
A 3 - Premier, Hofmarschall und Hofräte,
B 1 - Mitglieder des Königlichen Rates mit Ausnahme des Lordkanzlers,
B 2 - Geschäftsführer eines Staatsunternehmens und Mitglieder des Generalstabes,
B 3 - Alle sonstigen Amtsträger, sofern ihnen kein anderer Sold zusteht.
(2) Die Höhe der Besoldung vorgenannter Gruppen ist wie folgt:
Amtsträger der Besoldungruppe A 1 erhalten 1000 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 2 800 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe A 3 600 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe B 1 400 Kronen,
Amtsträger der Besoldungruppe B 2 300 Kronen
und Amtsträger der Besoldungruppe B 3 200 Kronen.
(3) Jedes Oberhaupt der fünf Regionen erhält ein Salär der Besoldungsgruppe B2, es sei denn, die Würdenträger können ihren Lebensunterhalt aus wirtschaftlicher Betätigung oder anderen Ämtern bestreiten. Das Salär ist um die entsprechenden Einkünfte zu kürzen.


Artikel 5 - Zulagen und Mehrarbeitsvergütungen
(1) Zulagen werden für temporäre Tätigkeiten gezahlt. Die Meldung über geleistete Arbeit und die Einschätzung der Qualität des Arbeitsergebnisses sowie der daraus resultierenden Entlohnung, obliegt dem jeweils vorgesetzten Dienstherren. Zulagen dürfen einen Betrag von monatlich 250 Kronen nicht überschreiten.
(2) Übt eine Person mehrere besoldungsberechtigte Ämter aus, so erhält sie eine Besoldung in Höhe der höchsten ihnen zustehenden Besoldung zuzüglich 10 % der geringeren Solde als Mehrarbeitsvergütung.
(3) Bedienstete, die länger als ein Jahr ununterbrochen Amtsträger sind, können einen monatlichen Zuschlag von bis zu 10 % auf ihren Sold erhalten.

Artikel 6 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Dekret tritt am Tage seiner Annahme durch die Volkskammer in Kraft.
(2) Es kann nur mit Zustimmung der Volkskammer geändert oder aufgehoben werden.


Clausi I. von Alpinia
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Angepasst durch Dekret vom 31.12.2004.

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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:57

Aufhebungsdekret I [bis 24.05.2005]

Aufhebungsdekret I
vom 24. November 2004

Einziger Artikel
(1) Hiermit werden das "Dekret über die einmalige Ausgabe von staatlichen Geldmitteln an natürliche und juristische Personen zur Förderung der Wirtschaftsaktivität" vom 22. November 2004 sowie das "Dekret über die Besoldung" vom 24. November 2004 aufgehoben und für künftig kraftlos erklärt.
(2) Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.


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Mittwoch, 25. Mai 2005, 17:58

WiSim-Einführungsdekret [bis 24.05.2005]

WiSim-Einführungsdekret
vom 31. Dezember 2004

Artikel 1 - Inkrafttreten der WiSim-Dekrete
(1) Hiermit wird verordnet, dass das "Dekret über die einmalige Ausgabe von staatlichen Geldmitteln an natürliche und juristische Personen zur Förderung der Wirtschaftsaktivität" vom 22. November 2004 sowie das "Dekret über die Besoldung" vom 24. November 2004 zum 01. Januar 2005 in Kraft treten.
(2) Dem Artikel 4 des "Dekret über die Besoldung" vom 24. November 2004 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Jedes Oberhaupt der fünf Regionen erhält ein Salär der Besoldungsgruppe B2, es sei denn, die Würdenträger können ihren Lebensunterhalt aus wirtschaftlicher Betätigung oder anderen Ämtern bestreiten. Das Salär ist um die entsprechenden Einkünfte zu kürzen."
(3) Datumsabhängige Regelungen innerhalb dieser Dekrete werden so behandelt, als treten sie zum 01. Januar 2004 in Kraft.

Artikel 2 - Aufhebung eines Dekretes
Das "Aufhebungsdekret I" vom 24. November 2004 wird aufgehoben und für künftig kraftlos erklärt.

Artikel 3 - Schlussbestimmung
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.


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