Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Abstimmung zur Verfassung
Vorlage zur Verfassungsnouvelle Alpinias
Abschnitt I [Grundsätzliches]
Artikel 1 - Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest geschriebenen Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und für alle staatliche Gewalt bindend.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Artikel 2 - Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Nach den Richtlinien des Gesetzes dürfen Parteien gegründet werden. Diese wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
(6) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Artikel 3 - Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Die Hauptstadt der Demokratischen Republik Alpinia ist Rantaplan, hier haben Regierung und Parlament ihren Sitz.
(4) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(5) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(6) Weitere Staatssymbole können durch ein Gesetz gegeben werden.
Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Präsidenten des Hauptgerichtshofes.
Abschnitt II [Staatsoberhaupt]
Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die Volksversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Staatsminister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den durch den Kanzler vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Parlamentspräsidenten vertreten, dieser darf während der Dauer der Vertretung sein Präsidiums- und Parlamentsmandat nicht ausüben.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Staatsamt bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative. Ebenfalls darf er nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt oder Regierungschef eines anderen Staates sein.
Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich. Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten.
(2) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(5) Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.
Artikel 7 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist der Staatspräsident nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen.
(2) Der Staatspräsident verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Staatspräsident verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Staatspräsidenten jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Staatspräsident hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Staatspräsidenten getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.
ABSCHNITT III [Die Exekutive]
Artikel 8 – Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus:
a) dem Kanzler und
b) den Ministern.
(2) Den Kanzler vertritt der durch ihn bestimmte Minister.
(3) Den Kanzler wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über die Wahl des Kanzlers und die Annahme des Programms der Regierung beschließt das Parlament gleichzeitig.
(4) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Kanzlers.
(5) Die Regierung konstituiert sich mit der Ernennung der Minister.
(6) Der Kanzler gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(7) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Kanzler und dem Parlament.
( Durch ein kontruktives Mißtrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Kanzler abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
Artikel 9 - Das Kabinett
(1) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen Ressorts wird hiervon nicht berührt.
(2) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Kanzler führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(3) Das Kabinett beschließt über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Staatspräsidenten fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(4) Das Kabinett spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Staatspräsidenten ab. Das Parlament kann hierbei ebenso in einer geheimen Sitzung zu Rate gezogen werden.
Artikel 10 - Vertrauensfrage
(1) Der Kanzler hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Kanzler, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Kanzlers das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Kanzler erfolgreich ist.
ABSCHNITT IV [Die Legislative]
Artikel 11 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(5) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze regelt ein Gesetz.
Artikel 12 - Parlamentspräsident
(1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Artikel 13 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 14 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Artikel 15 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Abschnitt I [Grundsätzliches]
Artikel 1 - Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest geschriebenen Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und für alle staatliche Gewalt bindend.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Artikel 2 - Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Nach den Richtlinien des Gesetzes dürfen Parteien gegründet werden. Diese wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
(6) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Artikel 3 - Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Die Hauptstadt der Demokratischen Republik Alpinia ist Rantaplan, hier haben Regierung und Parlament ihren Sitz.
(4) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(5) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(6) Weitere Staatssymbole können durch ein Gesetz gegeben werden.
Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Präsidenten des Hauptgerichtshofes.
Abschnitt II [Staatsoberhaupt]
Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die Volksversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Staatsminister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den durch den Kanzler vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Parlamentspräsidenten vertreten, dieser darf während der Dauer der Vertretung sein Präsidiums- und Parlamentsmandat nicht ausüben.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Staatsamt bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative. Ebenfalls darf er nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt oder Regierungschef eines anderen Staates sein.
Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich. Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten.
(2) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(5) Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.
Artikel 7 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist der Staatspräsident nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen.
(2) Der Staatspräsident verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Staatspräsident verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Staatspräsidenten jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Staatspräsident hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Staatspräsidenten getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.
ABSCHNITT III [Die Exekutive]
Artikel 8 – Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus:
a) dem Kanzler und
b) den Ministern.
(2) Den Kanzler vertritt der durch ihn bestimmte Minister.
(3) Den Kanzler wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über die Wahl des Kanzlers und die Annahme des Programms der Regierung beschließt das Parlament gleichzeitig.
(4) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Kanzlers.
(5) Die Regierung konstituiert sich mit der Ernennung der Minister.
(6) Der Kanzler gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(7) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Kanzler und dem Parlament.
( Durch ein kontruktives Mißtrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Kanzler abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
Artikel 9 - Das Kabinett
(1) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen Ressorts wird hiervon nicht berührt.
(2) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Kanzler führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(3) Das Kabinett beschließt über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Staatspräsidenten fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(4) Das Kabinett spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Staatspräsidenten ab. Das Parlament kann hierbei ebenso in einer geheimen Sitzung zu Rate gezogen werden.
Artikel 10 - Vertrauensfrage
(1) Der Kanzler hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Kanzler, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Kanzlers das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Kanzler erfolgreich ist.
ABSCHNITT IV [Die Legislative]
Artikel 11 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(5) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze regelt ein Gesetz.
Artikel 12 - Parlamentspräsident
(1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Artikel 13 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 14 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Artikel 15 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Artikel 16 - Erklärung des Kriegszustandes
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären. Der Staatspräsident verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht.
Artikel 17 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes und bei der Regierung. Der Staatspräsident kann die Regierung mit der Formulierung einer Gesetzesvorlage beauftragen, den diese ins Parlament einzubringen hat.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Ein Gesetzesentwurf kann nur im Namen der Regierung gemacht werden, sofern das Kabinett zuvor mehrheitlich seine Zustimmung erteilt hat.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion angesetzt werden oder der Gesetzentwurf verworfen werden. Falls das Gesetz anschließend wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat es zu verkünden.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]
Artikel 18 - Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er entscheidet in allen zivil-, straf-, steuer-, arbeits-, militär- und verfassungsrechtlichen Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
Artikel 19 - Zusammensetzung
(1) Der Hauptgerichtshof setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Präsidenten und 2 Schöffen.
(2) Der Präsident wird durch den Staatspräsidenten auf 6 Monate ernannt. Der Staatspräsident hat nicht das Recht den Präsidenten oder einen Schöffen zu entlassen oder anderweitig auf diese Einfluss zu nehmen.
(3) Die Schöffen werden vom Staatspräsidenten auf jeweils einen Monat berufen, während dieser Zeit haben die Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen. Eine Person kann niemals zwei oder mehr aufeinander folgende Monate als Schöffe tätig sein.
(4) Des Parlament ist berechtigt den Präsidenten des Hauptgerichtshofes und jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben.
Artikel 20 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.
Artikel 21 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.
Artikel 22 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 23 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]
Artikel 24 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(4) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Staatsamt ausführen.
(5) Jedes Mitglied der Regierung, die Richter, der Staatspräsident und sämtliche andere Staatsdiener legt bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
Artikel 25 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat suspensives Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 und 24.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Artikel 26 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Staatspräsidenten und zum Präsidenten des Hauptgerichtshofes innerhalb von 2 Wochen statt zu finden. Das Parlament und die Regierung bleiben im Amt, die Legislaturperiode endet abweichend von sonstigen Bestimmungen genau in 45 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassung.
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären. Der Staatspräsident verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht.
Artikel 17 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes und bei der Regierung. Der Staatspräsident kann die Regierung mit der Formulierung einer Gesetzesvorlage beauftragen, den diese ins Parlament einzubringen hat.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Ein Gesetzesentwurf kann nur im Namen der Regierung gemacht werden, sofern das Kabinett zuvor mehrheitlich seine Zustimmung erteilt hat.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion angesetzt werden oder der Gesetzentwurf verworfen werden. Falls das Gesetz anschließend wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat es zu verkünden.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]
Artikel 18 - Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er entscheidet in allen zivil-, straf-, steuer-, arbeits-, militär- und verfassungsrechtlichen Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
Artikel 19 - Zusammensetzung
(1) Der Hauptgerichtshof setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Präsidenten und 2 Schöffen.
(2) Der Präsident wird durch den Staatspräsidenten auf 6 Monate ernannt. Der Staatspräsident hat nicht das Recht den Präsidenten oder einen Schöffen zu entlassen oder anderweitig auf diese Einfluss zu nehmen.
(3) Die Schöffen werden vom Staatspräsidenten auf jeweils einen Monat berufen, während dieser Zeit haben die Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen. Eine Person kann niemals zwei oder mehr aufeinander folgende Monate als Schöffe tätig sein.
(4) Des Parlament ist berechtigt den Präsidenten des Hauptgerichtshofes und jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben.
Artikel 20 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.
Artikel 21 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.
Artikel 22 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 23 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]
Artikel 24 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(4) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Staatsamt ausführen.
(5) Jedes Mitglied der Regierung, die Richter, der Staatspräsident und sämtliche andere Staatsdiener legt bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
Artikel 25 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat suspensives Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 und 24.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Artikel 26 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Staatspräsidenten und zum Präsidenten des Hauptgerichtshofes innerhalb von 2 Wochen statt zu finden. Das Parlament und die Regierung bleiben im Amt, die Legislaturperiode endet abweichend von sonstigen Bestimmungen genau in 45 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassung.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Bitte Abstimmen:
JA []
Enthaltung[]
Nein[]
JA []
Enthaltung[]
Nein[]
Zitat
When all else fails, read the directions.
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Dienstag, 4. November 2025, 19:54
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