Hiermit beantrage ich, folgenden Beschlussantrag mit in die laufende Beratung zur Konsolidierung der Staatsfinanzen einzubringen (Entschuldigen Sie bitte den wenig systematischen Aufbau des Vorschlages):
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Gesetz über die Rückerstattung von steuerfreien Geldumsatzsteuerbeiträgen
§ 1
§ 6 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 [Geldumsatzsteuerfreie Einkünfte]
Geldumsatzsteuerfrei sind:
a) das transferierte Vermögen infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung und
b) die transferierten monetären Unterstützungen aus staatlichen oder privaten Mitteln zwecks Lebensunterhaltung.
§ 2 [Anspruch auf Rückerstattung von steuerfreien Geldumsatzsteuerbeiträgen]
(1) Anspruch auf Rückerstattung der Geldumsatzsteuerbeiträge der steuerfreien Einkünfte nach § 6 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen hat
a) jede Privatperson und
b) alle anerkannten, sozialdienliche Einrichtungen.
(2) Der Anspruch muss einmalig und schriftlich bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
§ 3 [Geldumsatzsteuererklärung]
(1) Der Anspruchsberechtigte muss in den ersten drei Werktagen des laufenden Monats seine Geldumsatzsteuererklärung für den Zeitraum des vorangegangenen Monats bei der zuständigen Behörde einreichen. Hierzu ist der, der Anlage 1 beigefügte Vordruck zu verwenden.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat alle angeforderten Nachweise unverzüglich vorzulegen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (7. Juni 2005, 14:03)