Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Hauptgerichtshofsverfahrensordnung
Langes Wort, was? 
Ich hab mir mal die Mühe gemacht und die Verfahrensordnung ausklamüsert. Was haltet ihr davon?
----snip----
Hauptgerichtshofsverfahrensordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
3. Das Gericht besteht aus Hauptgerichtshofpräsident und zwei Schöffen. Sollte bei Annahme einer Klage keine oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§2 Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Präsidenten des Hauptgerichtshofes einreichen.
2. Der Präsident des Hauptgerichtshofes prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Präsidenten des Hauptgerichtshofes mitsich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden muss, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Regierunsgmitglieder können nur vom Staatspräsidenten oder bei Mehrheitsentschluss einem Vertreter des Parlaments angeklagt werden.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Präsidenten des Hauptgerichtshofs ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§3. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Haupgerichtspräsidenten
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Hauptgerichtshofpräsidenten einzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Hauptgerichtshofpräsident kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Hauptgerichtshofpräsidenten ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Haupgerichtshofspräsident.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Hauptgerichtshofpräsident kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§4. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Präsident des Hauptgerichtshofs eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§5. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweisen können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§6. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Präsident des Hauptgerichtshofes hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Hauptgerichtshofpräsidenten bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§7. Befangenheit
1. Der Hauptgerichtshofspräsident und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsrichter/Übergangsschöffe ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Hauptgerichtshofspräsident und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament zu demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Haupgerichtshofspräsident / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§8. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Verfahrensordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§9. Schlussbestimmung
Die Hauptgerichtshofsverfahrensordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
----snap----
Und?
EDIT: Ich habe zwei neue Paragraphen 7 und 8 eingefügt. 7 zur Befangenheit und 8 zur Fristüberschreitung, weil eine Fristüberschreitung ja Konsequenzen haben sollte.
Wie findet ihr den Zusatz?

Ich hab mir mal die Mühe gemacht und die Verfahrensordnung ausklamüsert. Was haltet ihr davon?
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Hauptgerichtshofsverfahrensordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
3. Das Gericht besteht aus Hauptgerichtshofpräsident und zwei Schöffen. Sollte bei Annahme einer Klage keine oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§2 Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Präsidenten des Hauptgerichtshofes einreichen.
2. Der Präsident des Hauptgerichtshofes prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Präsidenten des Hauptgerichtshofes mitsich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden muss, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Regierunsgmitglieder können nur vom Staatspräsidenten oder bei Mehrheitsentschluss einem Vertreter des Parlaments angeklagt werden.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Präsidenten des Hauptgerichtshofs ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§3. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Haupgerichtspräsidenten
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Hauptgerichtshofpräsidenten einzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Hauptgerichtshofpräsident kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Hauptgerichtshofpräsidenten ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Haupgerichtshofspräsident.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Hauptgerichtshofpräsident kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Staatspräsident zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§4. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Präsident des Hauptgerichtshofs eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Hauptgerichtshofpräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Hauptgerichtshofpräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§5. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweisen können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§6. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Präsident des Hauptgerichtshofes hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Hauptgerichtshofpräsidenten bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§7. Befangenheit
1. Der Hauptgerichtshofspräsident und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsrichter/Übergangsschöffe ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Hauptgerichtshofspräsident und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament zu demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Haupgerichtshofspräsident / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§8. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Verfahrensordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§9. Schlussbestimmung
Die Hauptgerichtshofsverfahrensordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
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Und?
EDIT: Ich habe zwei neue Paragraphen 7 und 8 eingefügt. 7 zur Befangenheit und 8 zur Fristüberschreitung, weil eine Fristüberschreitung ja Konsequenzen haben sollte.
Wie findet ihr den Zusatz?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
schaut gutt aus aber mit der judikative kenne ich mich ehrlich gesagt gar nicht aus
Zitat
When all else fails, read the directions.
Finde ich ganz wunderbar und denke, dass hier alles nötig enthalten ist.
Zitat
Original von Lord_Thasco
§6. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Präsident des Hauptgerichtshofes hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Hauptgerichtshofpräsidenten bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
Aber wie bitteschön soll eine Begnadigung formal richtig oder falsch sein? Immerhin bedeutet diese, dass jede Verurteilung einer Person aufgehoben wird, also ist das natürlich in einem gewissen Rahmen eine faktische Umgehung der Gesetze, die Strafen vorsehen.
Aber genauso ist mit diesem Paragraphen auch faktisch das Begnadigungsrecht des Präsidenten ausgehoben. Oder sehe ich das ganz falsch?
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Werter Clausi,
es ist so, dass rein formal gesehen ja eine Prüfung möglich sein sollte. Zum Beispiel: Der Staatspräsident war nicht mehr im Amt. Oder der Vertreter des Präsidenten hat in seiner Abwesenheit (aber ohne formale Übergabe der Amtsgeschäfte durch den Staatspräsidenten) die Begnadigung ausgeprochen. Ich denke, es sollte einfach die Möglichkeit einer juristischen Prüfung damit festgeschrieben sein. Und: es ist ja nur ein Vorschlag.
Viele Grüße
Lord Thasco
es ist so, dass rein formal gesehen ja eine Prüfung möglich sein sollte. Zum Beispiel: Der Staatspräsident war nicht mehr im Amt. Oder der Vertreter des Präsidenten hat in seiner Abwesenheit (aber ohne formale Übergabe der Amtsgeschäfte durch den Staatspräsidenten) die Begnadigung ausgeprochen. Ich denke, es sollte einfach die Möglichkeit einer juristischen Prüfung damit festgeschrieben sein. Und: es ist ja nur ein Vorschlag.

Viele Grüße
Lord Thasco
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das unterstütze ich dann, das ist durchaus logisch!
Zitat
Original von Lord_Thasco
Werter Clausi,
es ist so, dass rein formal gesehen ja eine Prüfung möglich sein sollte. Zum Beispiel: Der Staatspräsident war nicht mehr im Amt. Oder der Vertreter des Präsidenten hat in seiner Abwesenheit (aber ohne formale Übergabe der Amtsgeschäfte durch den Staatspräsidenten) die Begnadigung ausgeprochen. Ich denke, es sollte einfach die Möglichkeit einer juristischen Prüfung damit festgeschrieben sein. Und: es ist ja nur ein Vorschlag.![]()

PS: Ein sehr guter Vorschlag, immernoch.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Mir fällt auf, dass keine Regelung bei Befangenheit existiert. Wie ich selber gemerkt habe, ist das meist sehr wichtig!
Zitat
Original von Lord_Thasco
Hauptgerichtshofsverfahrensordnung
[...]

Laut Verfassung darf der Staatspräsident nämlich keinen Einfluß auf die Amtsausübung der Richter haben, daher muss hier wohl eine Extra-Regelung her!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Hähähä, jaja, die Befangenheit. 
Ok, ich füg mal was mit Edit ein!

Ok, ich füg mal was mit Edit ein!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Es müsste eigentlich auch eine Regelung geben, dass bei einer Berufung andere Richter entscheiden, oder nicht? Ansonsten wäre das eine sehr komische Situation...
Zitat
Original von Lord_Thasco
Hähähä, jaja, die Befangenheit.
Ok, ich füg mal was mit Edit ein!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Nein, würde ich nicht machen. Die Berufung soll den Sinn haben, neue Beweise vorzulegen, wenn man noch welche bekommt. Und es soll den drei "Richtern" die Möglichkeit geben, nochmal zu diskutieren und den "Abweichler" bzw. die "Andersentscheider" von der eigenen Überzeugung zu überzeugen. 
Eine Berufung mit neuen Richtern... da müsste man dann festlegen, wann eine Berufung überhaupt erlaubt ist, weil sonst jeder dauern nur in Berufung geht und das würde meiner Meinung nach viel zu viel Aufwand sein. Ausserdem hat der Präsident ja immer noch das Recht, auch eine Begnadigung auszusprechen.
So isz klar geregelt: Wenn es eine2:1 Entscheidung ist, kann Anklage oder Verteidigung nochmal Berufung einlegen, damit die Richter nochmal neu überlegen. Und man kann nochmal die Beweise neu vorlegen und neue hinzufügen. Halte ich simulationsbedingt für besser.

Eine Berufung mit neuen Richtern... da müsste man dann festlegen, wann eine Berufung überhaupt erlaubt ist, weil sonst jeder dauern nur in Berufung geht und das würde meiner Meinung nach viel zu viel Aufwand sein. Ausserdem hat der Präsident ja immer noch das Recht, auch eine Begnadigung auszusprechen.

So isz klar geregelt: Wenn es eine2:1 Entscheidung ist, kann Anklage oder Verteidigung nochmal Berufung einlegen, damit die Richter nochmal neu überlegen. Und man kann nochmal die Beweise neu vorlegen und neue hinzufügen. Halte ich simulationsbedingt für besser.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Naja, hoffen wir mal, dass das System funktioniert. Obwohl man ja theoretisch eine Befangenheit nachweisen kann... 
Zudem solltest du dann nachhelfen, damit 2:1 Entscheidungen nicht die Seltenheit ausmachen!

Zudem solltest du dann nachhelfen, damit 2:1 Entscheidungen nicht die Seltenheit ausmachen!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich denke auch, wir probieren das erstmal so aus und sehen ja dann, wo noch Klärungsbedarf ist.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Habe noch einen Punkt eingefügt zu den Rechtsbeiständen, weil die eigentlich bei Gericht gemeldet sein müssen/sollten. Der Hauptgerichtshofspräsident kann eine Ausnahme zulassen.
Damit ist das dann schwammigund offen, aber das sollte es hier auch sein, damit wir hier nicht zu verknöchert sind.
Damit ist das dann schwammigund offen, aber das sollte es hier auch sein, damit wir hier nicht zu verknöchert sind.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ok, hier nochmal die leicht überarbeitete Version:
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Hauptgerichtshofsverfahrensordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze oder die Verfassung verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
3. Das Gericht besteht aus Gerichtspräsident und zwei Schöffen. Sollte bei Annahme einer Klage keine oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§2 Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Gerichtspräsident einreichen.
2. Der Gerichtspräsident prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Gerichtspräsidenten mitsich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden muss, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Regierunsgmitglieder können nur vom Staatspräsidenten oder nach verfassungsmäsigem Beschluss durch einen Vertreter des Parlaments angeklagt werden. Bei einr Volksabstimmung kann der Gerichtspräsident einen Vertreter der Anklage ernennen.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Gerichtspräsident ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§3. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Gerichtspräsident
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Gerichtspräsidenten einzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Gerichtspräsident kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Gerichtspräsidenten ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Gerichtspräsident.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Gerichtspräsident kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In letzterem Fall hat der Sicherheitsrat zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§4. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Gerichtspräsident eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Gerichtspräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Gerichtspräsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Gerichtspräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§5. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweisen können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§6. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Gerichtspräsident hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Gerichtspräsidenten bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§7. Befangenheit
1. Der Gerichtspräsident und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsrichter/Übergangsschöffe ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Gerichtspräsident und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Gerichtspräsident / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§8. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Verfahrensordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§9. Schlussbestimmung
Die Hauptgerichtshofsverfahrensordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
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Ich warte auf Kommentare!
Ansonsten wäre das dann druckreif, sprich: Abstimmungsreif.
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Hauptgerichtshofsverfahrensordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen Alpinias.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze oder die Verfassung verletzen oder brechen, um vor dem Haupgerichtshof zugelassen zu werden.
3. Das Gericht besteht aus Gerichtspräsident und zwei Schöffen. Sollte bei Annahme einer Klage keine oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
§2 Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger Alpinias kann eine Klage beim Gerichtspräsident einreichen.
2. Der Gerichtspräsident prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Gerichtspräsidenten mitsich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der Staatspräsident hat Immunität, die erst durch eine Abstimmung im Parlament entzogen werden muss, bevor eine Klage zulässig werden kann.
4. Regierunsgmitglieder können nur vom Staatspräsidenten oder nach verfassungsmäsigem Beschluss durch einen Vertreter des Parlaments angeklagt werden. Bei einr Volksabstimmung kann der Gerichtspräsident einen Vertreter der Anklage ernennen.
5. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Gerichtspräsident ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
6. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§3. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Gerichtspräsident
b) Zwei Schöffen
c) Der Angeklagten
d) Der Kläger
e) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
f) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der Staatspräsident hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Gerichtspräsidenten einzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Gerichtspräsident kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Gerichtspräsidenten ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Gerichtspräsident.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Gerichtspräsident kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In letzterem Fall hat der Sicherheitsrat zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§4. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Gerichtspräsident eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Gerichtspräsident einen Zeugen begründet ablehnen. Dagegen kann Widerspruch von den am Prozess beteiligten Parteien eingelegt werden, was eine Abstimmung unter Gerichtspräsident und Schöffen mit sich führt. Bleibt der Zeuge abgelehnt, ist kein Widerspruch mehr möglich.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Das Gericht hat sich in einer geheimen Beratung zurückzuziehen. Diese Beratung darf 120 Stunden nicht überschreiten. Ein Beschluss wird mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den Gerichtspräsident begründet werden. Dabei gilt das Minderheitsvotum: Sollte eine 2:1-Entscheidung gefällt worden sein, hat der Unterlegene das Recht, eine nicht rechtsbindende Erklärung abzugeben.
§5. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
3. Eine Berufungsmöglichkeit ist vom Gericht dann anzusetzen, wenn es keinen Mehrheitsentscheid bei der Urteilsabstimmung gab. Die erneute Beratung durch das Gericht darf 120 Stunden nicht überschreiten. Neue Beweisen können schriftlich durch Klage und Verteidigung eingereicht werden.
§6. Begnadigung
1. Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
2. Eine Begnadigung ist zu begründen.
3. Eine Begnadigung kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
4. Gegen eine Begnadigung kann formaler Widerspruch beim Hauptgerichtshof eingelegt werden. Der Gerichtspräsident hat zu prüfen, ob die Begnadigung formal korrekt war und damit nicht gegen die Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen wurde. Diese Prüfung darf 72 Stunden nicht überschreiten. Erst mit der Feststellung der Zulässigkeit durch den Gerichtspräsidenten bei eingelegtem Widerspruch ist die Begnadigung rechtswirksam.
§7. Befangenheit
1. Der Gerichtspräsident und/oder einzelne Schöffen können sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsrichter/Übergangsschöffe ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Sollte dieser Antrag vor Prozessauftakt gestellt werden, so ist dennoch so zu verfahren, wie weiter beschrieben.
2a. Sollte der Antrag nur eine der drei Personen (Gerichtspräsident und zwei Schöffen) betreffen, so hat das Gericht darüber demokratisch abzustimmen, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
2b. Wenn mehr als zwei Personen von dem Antrag auf Befangenheit betroffen sind, so hat das Parlament demokratisch zu entscheiden, ob es diese Befangenheitserklärung teilt. Wenn die Erklärung geteilt wird, muss der Staatspräsident innerhalb von 72 Stunden einen Übergangsperson ernennen. Sollte die Erklärung nicht geteilt werde, so ist der Antrag auf Befangenheit abgelehnt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.
3. Der Gerichtspräsident / die Schöffen sind automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
§8. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Verfahrensordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§9. Schlussbestimmung
Die Hauptgerichtshofsverfahrensordnung tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.xxxx in Kraft.
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Ich warte auf Kommentare!
Ansonsten wäre das dann druckreif, sprich: Abstimmungsreif.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
In Ausnahmefällen darf der Gerichtspräsident einen Zeugen begründet ablehnen
Was für Ausnahmefälle?
Sonst finde ich das in Ordnung, bis auf eine Kleinigkeit. Wie sehen die Strafen aus? Ich nehme mal an das hierfür eine eigene Schrift entwickelt wird.
Zitat
Original von Jack Kröger
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In Ausnahmefällen darf der Gerichtspräsident einen Zeugen begründet ablehnen.
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Was für Ausnahmefälle?
Mir fällt spontan kein Fall ein, aber ich würde da gerne auf Nummer sicher gehen. Oder meinen Sie, wir sollten es einfach ganz rausnehmen?
Zitat
Sonst finde ich das in Ordnung, bis auf eine Kleinigkeit. Wie sehen die Strafen aus? Ich nehme mal an das hierfür eine eigene Schrift entwickelt wird.
Witzig, habe eben vor ein paar Minuten darüber nachgedacht...
Also zum einen gibt es ja Klagen auf Feststellung von Unzulässigkeiten. Da brauchts ja kein Strafmass, da heisst es im urteil eben nur "Unzulässig" oder "war zulässig". Zum Beispiel bei der Rechtsmässigkeit von einer Wahl. Dann steht ja in der Verfahrensordnung drin, dass Anklage und Verteidigung beim Schlussplädoyer auch die Strafmassbemessung angeben müssen und das Gericht dann beim Urteil dazwischen liegen muss oder eine der beiden Strafmassbemessungen übernehmen soll. Ansonsten würd ich wirklich sagen, dass die einzelnen Gesetze dann die Strafe festlegen, halte ich für sinnvoll.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Mir fällt spontan kein Fall ein, aber ich würde da gerne auf Nummer sicher gehen. Oder meinen Sie, wir sollten es einfach ganz rausnehmen?
Rausnehmen nicht. Also ich denke sicher ist sicher. Mich hätten jetzt nur die Ausnahmefälle interssiert.
Zitat
Dann steht ja in der Verfahrensordnung drin, dass Anklage und Verteidigung beim Schlussplädoyer auch die Strafmassbemessung angeben müssen und das Gericht dann beim Urteil dazwischen liegen muss oder eine der beiden Strafmassbemessungen übernehmen soll. Ansonsten würd ich wirklich sagen, dass die einzelnen Gesetze dann die Strafe festlegen, halte ich für sinnvoll.
In den meisten Fälle (zB Staatsbürgergesetz Entwurf) werden ja schon Strafen angedroht. Aber vieleicht ließe sich auf Grund der Gesetze oder Parlamentarische Einigunge ein Strafenkatalog erstellen. Könnte der Übersicht behilflich sein.
finde alles gut! nur da hab ich noch eine frage:
hm...besteht denn überhaupt die chance, dass der präsident bei erstmaliger ablehnung bei einlegung eines widerspruches plötzlich auf zulässigkeit der klage entscheidet? sollte darüber nicht vielleicht lieber jemand anderes entscheiden?
Zitat
§2 Gültigkeit einer Klage
2. Der Präsident des Hauptgerichtshofes prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Präsidenten des Hauptgerichtshofes mitsich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
hm...besteht denn überhaupt die chance, dass der präsident bei erstmaliger ablehnung bei einlegung eines widerspruches plötzlich auf zulässigkeit der klage entscheidet? sollte darüber nicht vielleicht lieber jemand anderes entscheiden?
Mit freundlichen Grüßen
Luinil Stern
Luinil Stern
Nein, ich wäre dagegen, dass es jemand anderes entscheidet. Judikative soll auch in der Judikative bleiben.
Die Möglichkeit des Widerspruchs sind folgende: Es wird eien Klage eingereicht. Der Gerichtspräsident lehnt die Klage ab. Dass muss er begründen! Und wenn der Kläger sieht, oh, da hat der gute Gerichtspräsident aber einen Aspekt ausser Acht gelassen, dann kann er Widerspruch einlegen und auf diese "ausser Acht gelassenen" Dinge aufmerksam machen.
Sollte man der Meinung sein, dass der Gerichtspräsi seine Arbeit nicht korrekt macht und formale Fehler macht, kann das Parlament / die Volksversammlung ihn ja abwählen.
Die Möglichkeit des Widerspruchs sind folgende: Es wird eien Klage eingereicht. Der Gerichtspräsident lehnt die Klage ab. Dass muss er begründen! Und wenn der Kläger sieht, oh, da hat der gute Gerichtspräsident aber einen Aspekt ausser Acht gelassen, dann kann er Widerspruch einlegen und auf diese "ausser Acht gelassenen" Dinge aufmerksam machen.
Sollte man der Meinung sein, dass der Gerichtspräsi seine Arbeit nicht korrekt macht und formale Fehler macht, kann das Parlament / die Volksversammlung ihn ja abwählen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Dieses wichtige Schriftstücksollten wir langsam mal fertig bekommen... 
Aufgrund der neuen Bestimmungen der Verfassung muss die Gerichtsordnung zudem noch erweitert werden.
Ich schlage vor, wir bauen diese Teil der alten Verfassung mit ein:
So, habe das mal angepasst. Auch der Richter ist nun drin!

Aufgrund der neuen Bestimmungen der Verfassung muss die Gerichtsordnung zudem noch erweitert werden.

Ich schlage vor, wir bauen diese Teil der alten Verfassung mit ein:
So, dann diskutiert man mit!
Zitat
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Präsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Präsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4avom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
So, habe das mal angepasst. Auch der Richter ist nun drin!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Bin so einverstanden. Bei Absatz 4b müsste nur dann der Artikel angepasst werden.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Samstag, 25. April 2026, 14:37
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