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Dr. Thasco

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41

Mittwoch, 26. Februar 2003, 11:54

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Gerichtstitel: Hauptgerichtshof
Hauptrichtertitel: Gerichtspräsident


Jajajaja, hatte ein "t" vergessen, ist ja gut. :D

Zitat


Den nehm ich! :D
Klingt auch viel besser, ausserdem werden später sicherlich auch mehr Kammern eingerichtet, da muss man dann schauen, wie die Namensgebung da ausfällt... :)


Supi! :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Dr. Thasco

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42

Mittwoch, 26. Februar 2003, 12:48

(will nur daraufhinweisen, dass auf Seite 2 meine Kommentare zu ein paar Verfassungsartikeln sind, bevor das hieruntergeht!)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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43

Mittwoch, 26. Februar 2003, 13:14

Zitat

Original von Lord_Thasco

Zitat


Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(2) Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Auf Antrag des Staatspräsidenten, des Sicherheitsrates oder der Mehrheit des Parlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten.

Besser: "ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten, dass den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung oder alpinischen Gesetzen hin überprüft."
Genau das wollte ich damit ausdrücken. ;9
War gestern halt schon ein bisschen später... :P

Zitat

Zitat


Artikel 7 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten und jedes andere Regierungsmitglied beantragen. Daraufhin hat eine Volksabstimmung stattzufinden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des mißtrauten Regierungsmitgliedes abstimmen muss, um jenes des Amtes zu entheben.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Anklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.

Zu Absatz 1: Ich würde hier reinschreiben, dass bei einem Misstrauensvotum gegen ein Regierungsmitglied (also alle ausser Staatspräsident) dasjenige Mitglied auch wirklich abgesetzt ist. Gleich ne Volksabstimmung hierfür finde ich etwas happig. Beim Präsi ist das ok. So hat man auch ein klein wenig gewährleistet, dass der Präsi sich auch ein bisschen Mehrheiten im Parlament suchen sollte. ;)
Okay, schreiben wir doch einfach:
Artikel 7 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister aussprechen.
(2) Ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten muss durch eine Volksabstimmung bestätigt werden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des Mißtrauten entscheiden muss, um ihn seines Amtes als Staatspräsident zu entheben.
(3) Jedes andere Regierungsmitglied wird mit einem erfolgreichen Mißtrauensvotum des Parlamentes automatisch des Amtes enthoben und auf zwei Monate das Recht entzogen, ein Staatsamt auszuführen.


Wie findest du das? Absatz 2 der alten Version wäre dann Absatz 4. ;)

Zitat

Zu Absatz 2: Ich würde hier schreiben: "Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie eines Verbrechens unter Anklage gestellt und vom Hauptgerichtshof für schuldig befunden worden sind."
Vergehen würde ich weglassen, weil zum Beispiel "Halten im Parkverbot" ein vergehen ist, wofür aber der Präsi nicht gleich abgesetzt werden sollte. :D
Okay, aber ich würde ebenfalls den verrat und die Bestechung drin lassen, denn ohne Strafgesetz gibts ja noch keine Regelung... :)

Zitat

Zitat


Artikel 8 – Die Minister
(1) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister. Sie werden vom Obersten Richter vereidigt


Ich würde hier auch den Vizepräsidenten durch den Richter vereidigen lassen.
Hm... Ich dachte, das würde es schon? Naja, dann ergänzen wir dort einfach "sämtliche Mitglieder der Regierung, namentlich den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten und die Minister." ;)

Zitat

Zitat


Artikel 12
(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Obersten Gerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden zwingend.


Was meinst Du hier mit "zwingend"?
Dass Entscheidungen des Sicherheitsrates mit Ausnahme eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes unanfechtbar sind...

Zitat

Zitat


Artikel 13 – Das Parlament
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament durch eine Verordnung auflösen. Diese Verordnung muß eine Begründung für die Auflösung sowie die Gegenzeichnung des Vizepräsidenten enthalten und kann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(7) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen gilt automatisch der Notstand und der Sicherheitsrat ist somit befugt, Notverordnungen zu erlassen.


Zu Absatz 6: Ich würde hier schreiben: "Der Staatspräsident kann das Parlament wegen Inaktivität auflösen. Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein."
Und wenn der Hauptgerichtshof inaktiv ist?! :D
Spaß bei Seite: Ich denke, das könnte zuviel Bürokratie verursachen. Jedoch stimme ich mit dir überein, dass es hier sehr wohl Kontrolle geben muss. ;)
Hmmm... man müsste den Aspekt mit der "Vertrauensfrage" hier wohl auch noch einbinden, denke ich. Sonst meint nachher wer, dass sich manche Artikel der Verfassung widersprechen... ():-)

Zitat


Zu Absatz 7: Da fehlt noch das Wörtchen "Zeit". :))
[schild]Jaja, hab ich auch gesehen...[/schild] :rolleyes: ;)

Zitat

Ach ja: Und Du solltest die "8"er Punkte überprüfen, weil stattdessen immer ein "cool"-Zeichen dasteht. :)
Dann muss ich wohl die "Smilies in diesem Beitrag deaktivieren", wie? 8)

Zitat

Zitat


Artikel 19 - Gesetzgebung
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann
Der Absatz ist etwas schwammig. Was heisst denn in unserer VL-Welt "einmal gelesen"? Ein Klick? Oder eine Woche drüber debattieren?
Das ist zu trennen: Mindestens eine Lesung sowie eine Debatte. Genaueres soll dann ja in die Geschäftsordnung des parlamentes (ich hoffe, da haben sich die werten herren schon Gedanken gemacht?!).
"Lesung" heißt ja nicht viel mehr, dass es geposted wird und jeder Parlamentarier zur Kenntnis nimmt, woraufhin dann debatiert werden kann. :)

Zitat

Zitat


Artikel 20 – Volksbegehren und Volksabstimmung


Guter Neuartikel! Die Frage ist nur, wie so ein Referendum zustande kommt, da steht nämlich nix davon. :) Sagt ein Bürger "Ich will jetzt ne Volksabstimmung" und die anderen Bürger müssen "ja!" schreien? Und dann müssen es 25-Prozent sein? Wie ist das im VL umsetzbar? Oder macht man einen Thread dazu auf und sammelt Stimmen?
Letzteres. ;)
Auch hier dachte ich eigentlich an ein detaliierteres Gesetz bzw. eine Verordnung, die den Ablauf festlegt. Ansonsten bläht das die Verfassung zu sehr auf... :tongue:

Zitat

Zitat


Artikel 24 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Sicherheitsrat vor dem Obersten Gerichtshof angeklagt werden.

Den Artikel hatte ich schon vorher nicht verstanden. :) Heisst das, dass nur Parlament und/oder Sicherheitsrat regierungsmitglieder verklagen kann? Nicht ein "normaler" Bürger? Wenn das so heissen soll, find ich, dass man da noch weas einbauen sollte, dass auch "normale" Bürger Anklage erheben können. Vielleicht eine Art "Sammelklage" von 5 Bürgern?
Parlament und Sicherheitsrat solen die Regierung ja kontrollieren, diesen Institutionen ist sie ja verantwortlich. Aber davon abgesehen, hat das Volk ja ducrh Art. 20 (2) die Möglichkeit, die Minister abzusetzen...
Wenn "normale" Bürger eine Klage einreichen könnten, wären das aufgrund der oftmals vielen Meinungsverschiedenheiten, die entstehen können, ziemlich viele Klagen. Wenn das System der gegenseitigen Kontrolle zwischen den Staatsorganen nicht funktioniert, dann wird unser ganzen Staats- und Gesellschaftssystem nicht funktionieren... :baby:

Zitat

Ja, soweit das, was mir aufgefallen ist.
Na, dann leg mal nach! :D
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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44

Mittwoch, 26. Februar 2003, 13:35

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Okay, schreiben wir doch einfach:
Artikel 7 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister aussprechen.
(2) Ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten muss durch eine Volksabstimmung bestätigt werden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des Mißtrauten entscheiden muss, um ihn seines Amtes als Staatspräsident zu entheben.
(3) Jedes andere Regierungsmitglied wird mit einem erfolgreichen Mißtrauensvotum des Parlamentes automatisch des Amtes enthoben und auf zwei Monate das Recht entzogen, ein Staatsamt auszuführen.


Wie findest du das? Absatz 2 der alten Version wäre dann Absatz 4. ;)


Klingt prima!

Zitat

Okay, aber ich würde ebenfalls den verrat und die Bestechung drin lassen, denn ohne Strafgesetz gibts ja noch keine Regelung... :)


Oki.

Zitat


Dass Entscheidungen des Sicherheitsrates mit Ausnahme eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes unanfechtbar sind...


Ahso. Dann mach besser nochmal n Extra Absatz:
"(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Obersten Gerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
(4) Entscheidungen des Sicherheitsrates sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden bindend."

Zitat


Und wenn der Hauptgerichtshof inaktiv ist?! :D
Spaß bei Seite: Ich denke, das könnte zuviel Bürokratie verursachen. Jedoch stimme ich mit dir überein, dass es hier sehr wohl Kontrolle geben muss. ;)
Hmmm... man müsste den Aspekt mit der "Vertrauensfrage" hier wohl auch noch einbinden, denke ich. Sonst meint nachher wer, dass sich manche Artikel der Verfassung widersprechen... ():-)


Hmm... ja, verstehe. Vorschlag:

(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen, so kann der Sicherheitsrat die Inaktivität des Gerichtes feststellen. Der Präsident kann dann das Parlament auflösen.
(7) Paragraph 9 ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.

Zitat


Das ist zu trennen: Mindestens eine Lesung sowie eine Debatte. Genaueres soll dann ja in die Geschäftsordnung des parlamentes (ich hoffe, da haben sich die werten herren schon Gedanken gemacht?!).
"Lesung" heißt ja nicht viel mehr, dass es geposted wird und jeder Parlamentarier zur Kenntnis nimmt, woraufhin dann debatiert werden kann. :)


Man kann ja reinschreiben: "Das weitere klärt ein Gesetz" oder so.

Zitat


Letzteres. ;)
Auch hier dachte ich eigentlich an ein detaliierteres Gesetz bzw. eine Verordnung, die den Ablauf festlegt. Ansonsten bläht das die Verfassung zu sehr auf... :tongue:


Ja, dann würd ich auch hier sagen: "Das weitere klärt ein Gesetz".

Zitat


Parlament und Sicherheitsrat solen die Regierung ja kontrollieren, diesen Institutionen ist sie ja verantwortlich. Aber davon abgesehen, hat das Volk ja ducrh Art. 20 (2) die Möglichkeit, die Minister abzusetzen...
Wenn "normale" Bürger eine Klage einreichen könnten, wären das aufgrund der oftmals vielen Meinungsverschiedenheiten, die entstehen können, ziemlich viele Klagen. Wenn das System der gegenseitigen Kontrolle zwischen den Staatsorganen nicht funktioniert, dann wird unser ganzen Staats- und Gesellschaftssystem nicht funktionieren... :baby:


Ok, sinnvoll.

Viele Grüße
Lord Thasco
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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45

Mittwoch, 26. Februar 2003, 13:52

Arrrrrggggggggggghhhhhhhhhhhhh.
Da ist man mal ein Wochenende nicht da, und man kommt in den beitrag nicht mehr rein.
ich erbitte eine kurze Inahltliche Zusammenfassung bis hierher.

Dr. Thasco

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46

Mittwoch, 26. Februar 2003, 13:55

Inhaltliche Zusammenfassung: Grob gesagt ist es das alte Konzept der Verfassung, nur dass die Passagen "Kanzler" durch "Staatspräsident" ersetzt werden sollen. Ebenso übt nun ein "Sicherheitsrat" die Funktion der Kontrolle der Staatssicherheit aus (mit der Ausübung von Notverordnungen), der aus drei Leuz besteht. Ein paar KLeinigkeiten sind auch noch verändert, damit die Verfassung "rund" wird. Aber da warten Sie am besten ab, wenn Herr von Plausibel dann die Verfassung nochmal hier überarbeitet postet.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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47

Mittwoch, 26. Februar 2003, 13:59

Okay ich warte. Aber bei der Diskussion bis hierher habe ich den Faden verloren. Und ich denke nicht das ich die Beiträge so schnell vernünftig aufarbeiten kann.

Dr. Thasco

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48

Mittwoch, 26. Februar 2003, 14:01

Brauchen Sie auch nicht, denke ich. Wenn die überarbeitete Version von Herrn von Plausibel nochmal gepostet wird, haben Sie ja im Grunde genommen dann den gleichen Ausgangspunkt wieder, wie wir alle anderen auch.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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49

Mittwoch, 26. Februar 2003, 14:34

Zitat

Original von Lord_Thasco
Ahso. Dann mach besser nochmal n Extra Absatz:
"(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Obersten Gerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
(4) Entscheidungen des Sicherheitsrates sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden bindend."
Okay! ;)

Zitat

Hmm... ja, verstehe. Vorschlag:

(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen, so kann der Sicherheitsrat die Inaktivität des Gerichtes feststellen. Der Präsident kann dann das Parlament auflösen.
(7) Paragraph 9 ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
Okay, das kling gut. :)

So, ich poste dann gleich (wenn ich das alles erstmal wieder durchgelesen hab :D) die "aktuelle" Version des Vorschlages... 8)
Clausi von Plausibel
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50

Mittwoch, 26. Februar 2003, 15:04

So, da ham wers:

Artikel 1-3 werden nicht geändert, deswegen habe ich die mal nicht mit aufgeführt.
Sollte ich einen Vorschlag vergessen haben, umzusetzen, bitte Bescheid sagen! :)

Artikel 4 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, Ausnahmen sind die Wahlen zum Staatspräsidenten und zum Gerichtspräsidenten.

Abschnitt II [Exekutive]

Artikel 5 – Der Staatspräsident
(1) Das Staatsoberhaupt der Republik Alpinia ist der Staatspräsident.
(2) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(3) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt 120 Tage vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(4) Der Staatspräsident beruft die Minister, die in dem ihnen anvertrauten Geschäftsbereich unter den vom Staatspräsidenten vorgegebenen Richtlinien selbstständig arbeiten.
(5) Bei Abwesenheit wird der Staatspräsident durch den Vizepräsidenten vertreten, welchen der Staatspräsident nach eigenem Ermessen ernennt bzw. entlässt. Bei Ausübung der Stellvertretung hat der Vizepräsident jedes andere Staatsamt ruhen zu lassen.
(6) Der Staatspräsident darf innerhalb der Republik kein anderes Amt auf Staatsebene bekleiden, sei es in Exekutive, Legislative oder Judikative, der Vizepräsident kein Staatsamt in Legislative oder Judikative. Der Staatspräsident darf ebenfalls nicht gleichzeitig Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein.

Artikel 6 - Kompetenzen des Staatspräsidenten
(1) Der Staatspräsident vertritt den Staat völkerrechtlich.Der Staatspräsident empfängt und beglaubigt die diplomatischen Gesandten.
(2) Verträge sind vor der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten vom Parlament zu ratifizieren. Auf Antrag des Staatspräsidenten, des Sicherheitsrates oder der Mehrheit des Parlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Obersten Gerichtshof einzuleiten, dass den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung oder alpinischen Gesetzen hin überprüft.
(3) Der Staatspräsident übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus.
(4) Der Staatspräsident hat das Recht Feiertage zu erklären.
(5) Der Staatspräsident hat das Recht von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
(6) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat der Demokratischen Republik Alpinia.
(7)
Der Staatspräsident verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieser Verfassung oder in den Gesetzen festgelegt sind.

Artikel 7 – Die Minister [/i]
(1) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister sowie den Vizepräsidenten. Sie werden vom Gerichtspräsidenten vereidigt.
(2) Die Regierung konstituiert sich mit Wahl des Staatspräsidenten und der Ernennung der Minister.Sie besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und den Ministern.
(3) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Staatspräsidenten.
(4) Der Staatspräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament und dem Volke die Verantwortung.
(5) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Staatspräsidenten und dem Parlament.
(6) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Staatspräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(7) Das Kabinett berät über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes und des Sicherheitsrates fallen. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnungen von Parlament und Kabinett.
(8) Die Regierung spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Sicherheitsrat ab. Das Parlament kann hierbei ebenso in einer geheimen Sitzung zu Rate gezogen werden.

Artikel 8 - Vertrauensfrage
(1) Der Staatspräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Staatspräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist er berechtigt das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum oder eine Abwahl gegen den Staatspräsidenten erfolgreich ist.

[i]Artikel 9 – Mißtrauensvotum, Abwahl
(1) Das Parlament kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten, den Vizepräsidenten oder jeden Minister aussprechen.
(2) Ein Mißtrauensvotum gegen den Staatspräsidenten muss durch eine Volksabstimmung bestätigt werden, die mit absoluter Mehrheit über die Amtsenthebung des Mißtrauten entscheiden muss, um ihn seines Amtes als Staatspräsident zu entheben.
(3) Jedes andere Regierungsmitglied wird mit einem erfolgreichen Mißtrauensvotum des Parlamentes automatisch des Amtes enthoben und auf zwei Monate das Recht entzogen, ein Staatsamt auszuführen.
(4) Der Präsident, der Vizepräsident und alle Regierungsmitglieder werden ihres Amtes enthoben, wenn sie eines Verbrechens, des Verrates oder der Korruption unter Anklage gestellt und vom Hauptgerichtshof für schuldig befunden worden sind.

(5) Nach einer Amtsenthebung des Staatspräsidenten haben Neuwahlen innerhalb von drei Wochen stattzufinden, für diese Zeit übt der Vizepräsident die Amtspflichten des Staatspräsidenten aus. Nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten erledigt sich das Amt des bisherigen Vizepräsidenten automatisch.

ABSCHNITT III [Der Nationale Sicherheitsrat]

Artikel 10
(1) Es besteht ein Nationaler Sicherheitsrat.
(2) Der Sicherheitsrat umfaßt drei Mitglieder: der Staatspräsident, der Vizepräsident und ein weiteres vom Staatspräsidenten auf jeweils einen Monat berufenes Mitglied. Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt.
(3) Der Staatspräsident leitet den Nationalen Sicherheitsrat. Er gibt die Richtlinien der Arbeit des Sicherheitsrates vor.

Artikel 11 - Notverordnungsrecht
(1) Ist die Ordnung nicht gegeben oder bedroht oder der Bestand der Republik gefährdet, so ist es dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen. Der Sicherheitsrat berät den Staatspräsidenten in diesen Belangen.
(2) Der Sicherheitsrat verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabhängigkeit zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Artikel 2 genannten Grundrechte ein.
(3) Der Sicherheitsrat verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Gesetz oder diese Konstitution aufzuheben. Es ist dem Sicherheitsrat jedoch gestattet, Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, aber durch Notverordnungen entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
(4) Eine Außerkraftsetzung dieser Verfassung, sei es ganz oder teilweise, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Der Sicherheitsrat hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze der Verfassung zu halten.
(5) Änderung, Außerkraftsetzung und Aufhebung von gültigen Notverordnungen sind dem Sicherheitsrat unbeschränkt gestattet.
(6) Das Parlament ist umgehend über alle durch den Sicherheitsrat getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Es hat das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen Notverordnungen aufzuheben.

Artikel 12
(1) Entscheidungen des Sicherheitsrates werden mehrheitlich gefällt, Enthaltungen sind unzulässig.
(2) Der Sicherheitsrat übt die weiteren Kompetenzen aus, die ihm von den Artikeln der Verfassung oder den Bestimmungen der speziellen Gesetze übertragen worden sind.
(3) Entscheidungen des Sicherheitsrates können vor dem Hauptgerichtshof zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
(4) Entscheidungen des Sicherheitsrates sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungsbehörden bindend. Ausübung von Einfluß auf die Judikative ist dem Sicherheitsrat nicht gestattet.


ABSCHNITT IV [Die Legislative]

Artikel 13 – Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen, so kann der Sicherheitsrat die Inaktivität des Gerichtes feststellen. Der Präsident kann dann das Parlament auflösen.
(7) Paragraph 9 ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.

(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und der Sicherheitsrat übernimmt die Aufgaben des Parlamentes im Rahmen des Notverordnungsrechtes.
(9)
Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.

Artikel 14 - Parlamentspräsident
(1) Präsident des Parlamentes ist kraft Amtes der Vizepräsident Alpinias. Er hat jedoch keine Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.

(3) Der Vizepräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder Schöffenlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

Artikel 15 – Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.

Artikel 16 - Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

Artikel 17 - Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.


Fortsetzung nächster Post!

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51

Mittwoch, 26. Februar 2003, 15:07

Fortsetzung

Artikel 18 - Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Der Sicherheitsrat verfügt in diesem Fall über ein Vetorecht und ist bei der Entscheidung des Parlamentes herbeizuziehen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt der Sicherheitsrat allein über die Frage nach Krieg oder Frieden.


Artikel 19 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Staatspräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels zum Volksbegehren beim wahlberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Staatspräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann.[color] Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.[/color]
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Obersten Gerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Oberste Gerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.

Artikel 20 – Volksbegehren und Volksabstimmung

(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 7 bis 21 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz ru regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.


ABSCHNITT V [Die Rechtsprechung]

Artikel 21 - Der Oberste Gerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Oberste Gerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil-, straf-, steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.

Artikel 22 - Zusammensetzung
(1) Der Hauptgerichtshof Alpinias setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Gerichtspräsidenten und 2 Schöffen.
(2) Der Gerichtspräsident wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Gerichtspräsidenten auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Präsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Gerichtspräsidenten dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Gerichtshofspräsident führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Präsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Artiekl 22, Absatz 4a nicht zwingend vom gerichtspräsidenten eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Gerichtspräsident und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Gerichtspräsidenten sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.


Artikel 23 - Aufbau
(1) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
(3) Der Gerichtspräsident leitet die Verhandlungen. Urteile werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Enthaltungen sind unzulässig.

Artikel 24 - Verantwortlichkeit
(1) Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Sicherheitsrat vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der amtierende Staatspräsident besitzt strafrechtliche Immunität. Diese kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Parlamentes aufgehoben werden.

Artikel 25 - Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Schöffen entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 26 - Rechtmäßigkeit der Festnahme, Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Schöffen zu entscheiden. Bei jeder nicht auf Schöffenlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine Schöffenliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist spätestens zwei Tage nach der Festnahme dem Schöffen vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen hat, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit für Einwendungen zu geben hat. Der Schöffen hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder Schöffenlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

ABSCHNITT VI [Übergangs- und Schlussbestimmungen]

Artikel 27 – Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen. Der Staatspräsident darf kein anderes Amt auf Staatsebene ausführen.
(3) Jedes Mitglied der Regierung, die Schöffen, der Staatspräsident und sämtliche anderen Staatsdiener legen bei Amtsantritt folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

Artikel 28 - Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen sind Artikel 1, 2 sowie 27.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

Artikel 29 - Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung haben Neuwahlen zum Amt des Staatspräsidenten innerhalb von 2 Wochen statt zu finden, das Ende der Legislaturperiode des Parlamentes wird auf den 07. März 2003 vorgezogen. Der amtierende Gerichtspräsident bleibt bis zum 1. April 2003 im Amt.


ENDE des Vorschlages

Achja: Ich habe versucht, alle neuenÄnderungen durch die Farbe rot hervorzuheben. ;)

Dr. Thasco

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52

Mittwoch, 26. Februar 2003, 15:42

Alles prima! Gefällt mir so!

Kleine Anmerkung nur (formal): Da es ja jetzt wieder "Hauptgerichtshof" heisst, müssten noch alle "Obersten Gerichte" umbenannt werden. ;)
Viele Grüße

Dr. Thasco

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53

Mittwoch, 26. Februar 2003, 15:45

Zitat

Original von Lord_Thasco
Alles prima! Gefällt mir so!

Kleine Anmerkung nur (formal): Da es ja jetzt wieder "Hauptgerichtshof" heisst, müssten noch alle "Obersten Gerichte" umbenannt werden. ;)
Sind noch nicht alle geändert? Daran ist Wordpad schuld, kann wohl nicht ordentlich ersetzen... *tz* :D

Ich änder das mal...
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54

Mittwoch, 26. Februar 2003, 15:58

Eine Kleinigkeit hätte ich noch, ist aber auch mehr inhaltlicher Art: Die Schöffen sollen ja vom Parlament gewählt werden für einen Monat.

Jetzt stelle ich mir das gerade bildlich vor: Alle 30 Tage muss sich das Parlament mit der Schöffenfrage beschäftigen. Ich glaube, dass ist nicht so guut.

Ich schlage hier die alte Variante vor: Schöffen werden vom Präsi für einen Monat ernannt. Ich würde auch dafür plädieren, dass jeder Bürger im Wechsel Schöffe sien muss (Ausnahme: Staatspräsi, Vizepräsi, Regierungsmitglieder, Parlamentsmitglieder und Gerichtspräsi). Dann müsste man zwar Buch führen, aber das könnte ja auch der Gerichtspräsi machen. Er führt Buch und schlägt dann dem Präsi zwei Bürger für das Amt vor.

Was meint ihr?
Viele Grüße

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55

Mittwoch, 26. Februar 2003, 16:01

Zitat

Original von Lord_Thasco
Eine Kleinigkeit hätte ich noch, ist aber auch mehr inhaltlicher Art: Die Schöffen sollen ja vom Parlament gewählt werden für einen Monat.

Jetzt stelle ich mir das gerade bildlich vor: Alle 30 Tage muss sich das Parlament mit der Schöffenfrage beschäftigen. Ich glaube, dass ist nicht so guut.

Ich schlage hier die alte Variante vor: Schöffen werden vom Präsi für einen Monat ernannt. Ich würde auch dafür plädieren, dass jeder Bürger im Wechsel Schöffe sien muss (Ausnahme: Staatspräsi, Vizepräsi, Regierungsmitglieder, Parlamentsmitglieder und Gerichtspräsi). Dann müsste man zwar Buch führen, aber das könnte ja auch der Gerichtspräsi machen. Er führt Buch und schlägt dann dem Präsi zwei Bürger für das Amt vor.

Was meint ihr?
Ja, ein unverbindlicher Vorschlag des Gerichtspräsidenten, das ist gut. ;)
Vielleicht sollte man dem Staatspräsidenten auch das Vorschlagsrecht zur Besetzung des Vorsitzes geben und das Parlament stimmt darüber ab? ?(

Das mit dem Wechsel ist natürlich so eine Sache, nicht, dass es einen Inaktiven trifft... ;)
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56

Mittwoch, 26. Februar 2003, 16:03

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Ja, ein unverbindlicher Vorschlag des Gerichtspräsidenten, das ist gut. ;)
Vielleicht sollte man dem Staatspräsidenten auch das Vorschlagsrecht zur Besetzung des Vorsitzes geben und das Parlament stimmt darüber ab? ?(


Ja, wieso nicht? Find ich gut!

Zitat


Das mit dem Wechsel ist natürlich so eine Sache, nicht, dass es einen Inaktiven trifft... ;)


Da hoff ich jetzt mal optimistisch, dass ein Staatsbürgerschaftsgesetz demnächst dahingehend Abhilfe schafft. Ausserdem hat der Präsi ja die Möglichkeit zu sagen, dass er aus Zweifel an der Aktivität eines potentiellen Schöffen diesen nicht ernennen möchte. :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

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57

Mittwoch, 26. Februar 2003, 16:15

Zitat

Original von Lord_Thasco
Ja, wieso nicht? Find ich gut!
Gut, wenn ich nachher wieder da bin (muss auch mal was im Rl tun), mache ich mir mal Gedanken um die Ausformulierung... Obder mach du das doch einfach mal! ;)

Zitat


Da hoff ich jetzt mal optimistisch, dass ein Staatsbürgerschaftsgesetz demnächst dahingehend Abhilfe schafft. Ausserdem hat der Präsi ja die Möglichkeit zu sagen, dass er aus Zweifel an der Aktivität eines potentiellen Schöffen diesen nicht ernennen möchte. :)
Naja, schaun mer mal... ich denke nicht, dass der präsident tatsächlich für alles einen "Freibrief" brauch, er muss auch mal vor volendeten Tatsachen stehen. :D

*simoff* So, bin jetzt weg und komme wahrscheinlich heute Abend etwas später zurück. Ihr könnt ja ruhig munter wetier diskutieren (alle!) ;) *simon*
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Mittwoch, 26. Februar 2003, 16:25

Ok, hier mein Vorschlag:

Artikel 22 - Zusammensetzung
(1) Der Hauptgerichtshof Alpinias setzt sich aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, dem Gerichtspräsidenten und 2 Schöffen.
(2) Der Gerichtspräsident wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Gerichtspräsidenten auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Präsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Gerichtspräsidenten dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils einen Monat vorgeschlagen.
(4a) Der Gerichtshofspräsident führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Präsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Artiekl 22, Absatz 4a nicht zwingend vom gerichtspräsidenten eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Gerichtspräsident und Schöffen alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen.
(6) Das Parlament ist berechtigt den Gerichtspräsidenten sowie jeden Schöffen mit der Mehrheit seiner Stimmen des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.

Das wäre mein Vorschlag. Etwa slänger, aber mit mehr Spielraum jetzt, wenn Inaktivität vorherrscht.

Hinweis: Man beachte, dass es damit Staatsbürgerpflicht wird, mal Schöffe zu sein. :))
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Donnerstag, 27. Februar 2003, 09:09

Ich weiss, ich muss wie Mr. Dräng-nach-vorne vorkommen, aber ich denke, es ist für Alpinia ganz besonders wichtig, dass die neue, überarbeitete Verfassung schnellstens umgesetzt wird, damit wir endlich unsere politischen Strukturen ordentlich einsetzen können und auch wirtschaftlich vorankommen. Wir haben keine vernünftige Legislative derzeit, die muss dringend her!
Viele Grüße

Dr. Thasco

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60

Donnerstag, 27. Februar 2003, 13:59

Ich stimme Ihnen da ohne weiteres zu, Herr Thasco!

Alpinia verliert immer mehr Zeit. Diese derzeitigen "Notlösungen" sind nicht Übergangsfähig!

Es sollte sich schnellsten was tun. Denn wo ist hier bitte die Umsetzung in eine funktionierende "Demokratische Republik"???

Das Parlament sollte schleunigst über die Verfassungsänderungen abstimmen.

Wenn die Verfassung ab dem 07.03. gilt, dann muss man wiederum eine gewisse Zeit verstreichen lassen, bis dann endlich eine funktionierende Staatsverwaltung arbeitsfähig ist.
Denn nach der Abstimmung über die Änderung wird sich das Parlament auflösen, erneute Wahlen werden stattfinden und im Anschluss daran muss sich die Regierung formieren. M.E. wird das ca. 2 Wochen in Anspruch nehmen.

Denken Sie alle daran, Alpinia ist derzeit noch mehr ein Abstraktum als eine klar definierte Republik.

Insbesondere die erste Legislaturperiode dürfte eine Intreressante Angelegenheit werden, denn immerhin wird der "alpinische" Weg (sim-off: diese Wortspiel muss mir mal erlaubt sein *g* sim-on) dort eingeschlagen.

Wenn ich ehrlich bin: Ein Kompliment an Herrn Lord Thasco und Herrn von Plausibel! Sie beide haben bisher (meiner Meinung nach) hervorragende Arbeit geleistet. Mit solch einem Basis- und Grundgedanken, wie Sie ihn mit der nun erstellten Verfassung erarbeitet haben, lässt sich sicherlich fantastisch arbeiten. Gut das Sie beide so forcierte Kenntnisse und Erfahrungen haben.

Der HGP ist unzweifelhaft mit personifizierter Kompetenz besetzt. Freu mich auf weitere Gesetzesentwufsideen mit Ihnen Herr Thasco!
MfG
Dr. Pierre Vaurien