Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Staatsbürgergesetz Entwurf2
So hätte ich mir das Gesetz gedacht.
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erlöschen und die mit Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehenden Pflichten und Verpflichtungen. Dieses Gesetz gilt ausnahmslos für alle Personen, die Staatsbürger werden wollen und für alle Staatsbürger der Demokratischen Republik Alpinia.
§ 1 Recht auf Staatsbürgerschaft
(1) Jede reelle Person darf Staatsbürger der Demokratischen Republik Alpinia werden.
(2) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.
(3) Es müssen angegeben werden:
a) Providerbasierende E-Mail Adresse, (wird nicht veröffentlicht)
b) der Name, der in der Simulation gewünscht wird, und
c) andere Staatsbürgerschaften in Micronations.
Weitere Angaben sind optional und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
(4) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Demokratischen Republik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.
(5) Jeder Antrag auf Staatsbürgerschaft muss die in Absatz (3) festgelegten Punkte enthalten.
§ 2 Doppelte Staatsbürgerschaften
(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Alpiniers dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.
(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.
§ 3 Erhalt der Staatsbürgerschaft
(1) Anträge auf Staatsbürgerschaft werden im Forum gestellt. Danach wird der Antrag auf Staatsbürgerschaft vom Innenministerium, einer genauen Prüfung unterzogen.
(2) Jeder Bürger ist mit dem Erhalt der Staatsbürgerschaft gezwungen, sich im Forum den anderen Bürgern vorzustellen.
§ 4 Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Demokratischen Republik Alpinia,
b) Verstoß gegen Konventionen zum Schutz der Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.
(2) Über den Entzug entscheidet ein Gericht.
(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.
§ 5 Erlöschen der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.
(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.
(3) Nach zweimonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
§ 6 Mehrfachidentitäten
(1) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.
(2) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern des der Demokratischen Republik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.
(3) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.
(4) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Demokratischen Republik Alpinia richten.
(5) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Regierungsmitglieder dürfen wie der Staatspräsident oder der Kanzler nicht Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder anderer Micronations sein.
(2) Absatz (1) bezieht sich auf reelle Personen.
§ 8 Begriffsdefinitionen
(1) Jeder Mensch wird in diesem Gesetz unabhängig von seinen micronationalen Aktivitäten als 'reelle Person' bezeichnet.
(2) Als 'Person' wird in diesem Gesetze bezeichnet, wer nicht Staatsbürger ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung im Forum der Demokratischen Republik Alpinia in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erlöschen und die mit Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehenden Pflichten und Verpflichtungen. Dieses Gesetz gilt ausnahmslos für alle Personen, die Staatsbürger werden wollen und für alle Staatsbürger der Demokratischen Republik Alpinia.
§ 1 Recht auf Staatsbürgerschaft
(1) Jede reelle Person darf Staatsbürger der Demokratischen Republik Alpinia werden.
(2) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.
(3) Es müssen angegeben werden:
a) Providerbasierende E-Mail Adresse, (wird nicht veröffentlicht)
b) der Name, der in der Simulation gewünscht wird, und
c) andere Staatsbürgerschaften in Micronations.
Weitere Angaben sind optional und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
(4) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Demokratischen Republik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Demokratischen Republik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.
(5) Jeder Antrag auf Staatsbürgerschaft muss die in Absatz (3) festgelegten Punkte enthalten.
§ 2 Doppelte Staatsbürgerschaften
(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Alpiniers dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.
(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.
§ 3 Erhalt der Staatsbürgerschaft
(1) Anträge auf Staatsbürgerschaft werden im Forum gestellt. Danach wird der Antrag auf Staatsbürgerschaft vom Innenministerium, einer genauen Prüfung unterzogen.
(2) Jeder Bürger ist mit dem Erhalt der Staatsbürgerschaft gezwungen, sich im Forum den anderen Bürgern vorzustellen.
§ 4 Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Demokratischen Republik Alpinia,
b) Verstoß gegen Konventionen zum Schutz der Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.
(2) Über den Entzug entscheidet ein Gericht.
(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.
§ 5 Erlöschen der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.
(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.
(3) Nach zweimonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
§ 6 Mehrfachidentitäten
(1) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.
(2) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern des der Demokratischen Republik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.
(3) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.
(4) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Demokratischen Republik Alpinia richten.
(5) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Regierungsmitglieder dürfen wie der Staatspräsident oder der Kanzler nicht Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder anderer Micronations sein.
(2) Absatz (1) bezieht sich auf reelle Personen.
§ 8 Begriffsdefinitionen
(1) Jeder Mensch wird in diesem Gesetz unabhängig von seinen micronationalen Aktivitäten als 'reelle Person' bezeichnet.
(2) Als 'Person' wird in diesem Gesetze bezeichnet, wer nicht Staatsbürger ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung im Forum der Demokratischen Republik Alpinia in Kraft.
Dienstag, 26. August 2025, 00:02
Zum Seitenanfang