Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Verfassungsvorschlag
Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia
ABSCHNITT I - Grundsätzliches
Art. 1 Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.
Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Art. 5 Streitkräfte
VERSION 1:
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Vornehmlich kommen den Streitkräften humanitäre Aufgaben zu.
VERSION 2:
Die Demokratische Republik Alpinia ist ein pazifistischer Staat und unterhält keine Armee. Er verpflichtet sich, keine Angriffskriege zu führen. Im Konfliktfall ist jeder Bürger verpflichtet, den Staat aktiv zu verteidigen. Die Organisation wird hierbei durch den Staatspräsidenten geleitet.
Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
ABSCHNITT II - Der Staatspräsident
Art. 8 Allgemeines
Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.
Art. 9 Wahl; Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.
Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.
Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.
Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
ABSCHNITT III – Die Regierung
Art. 16 Zusammensetzung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.
Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.
Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.
Fortsetzung folgt...
ABSCHNITT I - Grundsätzliches
Art. 1 Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.
Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Art. 5 Streitkräfte
VERSION 1:
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Vornehmlich kommen den Streitkräften humanitäre Aufgaben zu.
VERSION 2:
Die Demokratische Republik Alpinia ist ein pazifistischer Staat und unterhält keine Armee. Er verpflichtet sich, keine Angriffskriege zu führen. Im Konfliktfall ist jeder Bürger verpflichtet, den Staat aktiv zu verteidigen. Die Organisation wird hierbei durch den Staatspräsidenten geleitet.
Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
ABSCHNITT II - Der Staatspräsident
Art. 8 Allgemeines
Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.
Art. 9 Wahl; Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.
Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.
Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.
Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
ABSCHNITT III – Die Regierung
Art. 16 Zusammensetzung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.
Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.
Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.
Fortsetzung folgt...
ABSCHNITT V - Die Legislative
Art. 22 Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Artikel 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.
Art. 23 Parlamentspräsident
1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Parlamentspräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Legislatur dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.
Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
ABSCHNITT VI – Judikative
Art. 30 Allgemeines
(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(3) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.
Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.
Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen
Art. 35 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.
Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung sind Neuwahlen zum Parlament innerhalb von 21 Tagen einzuleiten. Der Staatspräsident bleibt ab Datum des Inkrafttretens 30 weitere Tage im Amt, danach sind Neuwahlen anzusetzen. Die bisherigen Legislaturen des amtierenden Staatspräsidenten werden zu einer Legislatur im Sinne von Artikel 9 (2) hochgerechnet.
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Art. 22 Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Artikel 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.
Art. 23 Parlamentspräsident
1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Parlamentspräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Legislatur dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.
Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
ABSCHNITT VI – Judikative
Art. 30 Allgemeines
(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(3) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.
Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.
Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen
Art. 35 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.
Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung sind Neuwahlen zum Parlament innerhalb von 21 Tagen einzuleiten. Der Staatspräsident bleibt ab Datum des Inkrafttretens 30 weitere Tage im Amt, danach sind Neuwahlen anzusetzen. Die bisherigen Legislaturen des amtierenden Staatspräsidenten werden zu einer Legislatur im Sinne von Artikel 9 (2) hochgerechnet.
Dann kommentiert mal bitte... :-)
Hier nochmal kompakt die Änderungen zur aktuellen Verfassung, damit nicht jeder wirklich alles durchforsten muss:
Das Amt des Staatspräsidenten wird wieder getrennt, in Staatspräsident und Ministerpräsident.
Der Staatspräsident übernimmt nur repräsentative Funktionen, er ist bei diesem Entwurf nicht Parlamentspräsident. Die Formulierungen wurden jedoch aufgewertet, genauso wie das Amt an sich (im Vergleich zur Verfassung vor der aktuellen).
Achja: Die Amtszeit wurde "leicht" beschränkt.
Der Ministerpräsident ist im Großen und Ganzen mit den selben Rechten ausgestattet wie der ehemalige Kanzler, jedoch wurden die Formulierungen ein wenig entschlackt und das Amt aufgewertet.
Der Sicherheitsrat ist gestrichen. Solch ein geheimes Organ ist vielleicht nicht das richtige, dort wird auch nicht viel getan. Der Staatspräsident hat ein sehr eingeschränktes Verordnungrecht, jedoch nicht die Möglichkeit, Gesetze oder die Verfassung zu ändern.
Die Judikative wurde entschlackt und die Möglichkeit für weitere Instanzen offensichtlicher gegeben. Die umständlichen Formulierungen für die Schöffenauswahl wurde etfernt, dass soll in ein eigenes Gesetz.
Ich hoffe mal, ich habe nichts vergessen...

So, dann fragt und kritisiert mal!
Das Amt des Staatspräsidenten wird wieder getrennt, in Staatspräsident und Ministerpräsident.
Der Staatspräsident übernimmt nur repräsentative Funktionen, er ist bei diesem Entwurf nicht Parlamentspräsident. Die Formulierungen wurden jedoch aufgewertet, genauso wie das Amt an sich (im Vergleich zur Verfassung vor der aktuellen).
Achja: Die Amtszeit wurde "leicht" beschränkt.

Der Ministerpräsident ist im Großen und Ganzen mit den selben Rechten ausgestattet wie der ehemalige Kanzler, jedoch wurden die Formulierungen ein wenig entschlackt und das Amt aufgewertet.
Der Sicherheitsrat ist gestrichen. Solch ein geheimes Organ ist vielleicht nicht das richtige, dort wird auch nicht viel getan. Der Staatspräsident hat ein sehr eingeschränktes Verordnungrecht, jedoch nicht die Möglichkeit, Gesetze oder die Verfassung zu ändern.
Die Judikative wurde entschlackt und die Möglichkeit für weitere Instanzen offensichtlicher gegeben. Die umständlichen Formulierungen für die Schöffenauswahl wurde etfernt, dass soll in ein eigenes Gesetz.

Ich hoffe mal, ich habe nichts vergessen...


So, dann fragt und kritisiert mal!

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Erst ein mal mein Lob für diese Arbeit. Ich bin zwar erst zur hälfte durch, tritzdem halte ich diese Verfassung für sehr gut. Ich habe nur noch einen oder zwei Hinweise:
I. Artikel 5: Ich würde sagen, es soll Streitkräfte geben aber diese sind mehr zum Kastatrophenschutz da, können naber im ernstfall auch Alpinia verteidigen (also eine Verbindung aus RL THW und RL Bundeswehr).
II. Ich hab mal eine Frage zum Staatspräsidenten.
Artikel 9 (2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig. -> wieviel Amtszeiten müssen dazwischen liegen? eine oder mehrere? Das solote dort vielleicht noch rein.
I. Artikel 5: Ich würde sagen, es soll Streitkräfte geben aber diese sind mehr zum Kastatrophenschutz da, können naber im ernstfall auch Alpinia verteidigen (also eine Verbindung aus RL THW und RL Bundeswehr).
II. Ich hab mal eine Frage zum Staatspräsidenten.
Artikel 9 (2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig. -> wieviel Amtszeiten müssen dazwischen liegen? eine oder mehrere? Das solote dort vielleicht noch rein.
Also wärest du für Variante 1?
Zitat
Original von Georg von Modamien
I. Artikel 5: Ich würde sagen, es soll Streitkräfte geben aber diese sind mehr zum Kastatrophenschutz da, können naber im ernstfall auch Alpinia verteidigen (also eine Verbindung aus RL THW und RL Bundeswehr).

Mindestens eine Amtszeit sollte dazwischen liegen, wobei maximal zwei Amtsperioden zusammenhängen dürfen.
Zitat
II. Ich hab mal eine Frage zum Staatspräsidenten.
Artikel 9 (2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig. -> wieviel Amtszeiten müssen dazwischen liegen? eine oder mehrere? Das solote dort vielleicht noch rein.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
ich hab da noch ne Frage: oben sagtest du den Sicherheitsrat wird es dann nicht mehr geben, aber guck mal hier. Ich glaube dir ist da ein kleiner Fehler unterlaufen.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen, so kann der Sicherheitsrat die Inaktivität des Gerichtes feststellen. Der Präsident kann dann das Parlament auflösen.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen, so kann der Sicherheitsrat die Inaktivität des Gerichtes feststellen. Der Präsident kann dann das Parlament auflösen.
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Also wärest du für Variante 1?
Ja. Aber mit dem Zusatz, Katastrophenschutz.
Stimmt, da habe ich wohl eine Änderung vergessen. Ist die Frage, welche Insititution statt dessen die Inaktivität des Gerichtes feststellen sollte. Der Staatspräsident?
Zitat
Original von Georg von Modamien
ich hab da noch ne Frage: oben sagtest du den Sicherheitsrat wird es dann nicht mehr geben, aber guck mal hier. Ich glaube dir ist da ein kleiner Fehler unterlaufen.
Das wäre wohl am besten... Ich ändere das mal profilaktisch...

Hmmm... Das ist doch slbstverständlich, oder?
Zitat
Original von Georg von Modamien
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Also wärest du für Variante 1?![]()
Ja. Aber mit dem Zusatz, Katastrophenschutz.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Stimmt, da habe ich wohl eine Änderung vergessen. Ist die Frage, welche Insititution statt dessen die Inaktivität des Gerichtes feststellen sollte. Der Staatspräsident?
Das wäre wohl am besten... Ich ändere das mal profilaktisch...![]()
Ja denke ich auch. Man könnte noch überlegen ob nciht ein Volksentscheid das feststellen könnte, ich weiß aber nicht, in wie weit das klappen kann.
Weiß ich nicht.
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Hmmm... Das ist doch slbstverständlich, oder?

Das würde entschieden zu lange dauern...
Zitat
Original von Georg von Modamien
Ja denke ich auch. Man könnte noch überlegen ob nciht ein Volksentscheid das feststellen könnte, ich weiß aber nicht, in wie weit das klappen kann.

Ausserdem ist es doch klar, dass das Volk zustimmen wird, wenn das parlament inaktiv ist. Oder will das Volk kein Parlament, das seine Interessen vertritt und lieber das zähere Verfahren der direkten Demokratie durchwandern?

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Das würde entschieden zu lange dauern...
Das meinte ich ja, ich weiß nicht wie das klappen soll. Ich denke dazu kommt auch noch das sicherlich nciht alle Abstimmen werden.... Also der Staatspräsident
Jo. Wenn einem die Entscheidung nicht gefällt, kann das Gericht ja meinetwegen Arbeit bekommen.
Zitat
Original von Georg von Modamien
Das meinte ich ja, ich weiß nicht wie das klappen soll. Ich denke dazu kommt auch noch das sicherlich nciht alle Abstimmen werden.... Also der Staatspräsident

Wobei ich dann gleich mal ankündigen werde, dass ich wahrscheinlich nicht zum Staatspräsidenten kandidieren werde, sollte das Amt wieder besetzt werden. Da sollen die Jüngeren mal ran... Mich ziehts' ins Parlament, da wäre ich auch viel besser.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Wobei ich dann gleich mal ankündigen werde, dass ich wahrscheinlich nicht zum Staatspräsidenten kandidieren werde, sollte das Amt wieder besetzt werden. Da sollen die Jüngeren mal ran... Mich ziehts' ins Parlament, da wäre ich auch viel besser.
Schade, ich hatte schon mit dir als SP gerechnet
Naja, ich lasse mit mir feilschen...
Zitat
Original von Georg von Modamien
Schade, ich hatte schon mit dir als SP gerechnet

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Naja, ich lasse mit mir feilschen...
Schön

ich bin für variante 2
Die Demokratische Republik Alpinia ist ein pazifistischer Staat und unterhält keine Armee. Er verpflichtet sich, keine Angriffskriege zu führen. Im Konfliktfall ist jeder Bürger verpflichtet, den Staat aktiv zu verteidigen. Die Organisation wird hierbei durch die Regierung geleitet.
Die Demokratische Republik Alpinia ist ein pazifistischer Staat und unterhält keine Armee. Er verpflichtet sich, keine Angriffskriege zu führen. Im Konfliktfall ist jeder Bürger verpflichtet, den Staat aktiv zu verteidigen. Die Organisation wird hierbei durch die Regierung geleitet.
Zitat
When all else fails, read the directions.
Art. 2 Grundrechte
3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
Wer legt fest welche Gesellschaften staatsfeindlich sind wer überprüft das?
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
Find ich sehr gut. Wenn wir genug Leute haben halten wir uns die Möglichkeit offen sie zu beschäftigen.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
Yes. Rantaplan. Rantaplan. Rantaplan.
Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.
Bin für Variante1. Mit den Zusätzen von Georg von Modamien. Weitere begründung. Wir haben uns in dem Alli Vertrag mit Dionysos drauf geinigt oder werden uns drauf einigen Militärische Hilfe (Präventivschlag ausgeschlossen) zu leisten. Mit Variante 2 würden wir den Vertrag brechen.
Art. 9 Amtszeit
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
Damit wäre Clausi bei der nächsten Wahl nicht wählbar. Clausi ist in der zweiten Amtszeit.
Art. 11 Befugnisse
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
Könnte der SP wenn er nicht will verhindern das Gesetzte durchkommen die vom Palament beschlossen sind? Fänd ich nicht sehr prikelnd.
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
Wie das Palament auflösen? Deine Nase passt mir nicht deßhalb löse ich das Palament auf. Wir wissen das es nicht so gemeint ist. Ist aber so auszulegen.
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
Mal nichts zur Verfassung. Aber mir ist gerade aufgefallen, das unsere Staatsgäste nicht so auf Eierlikör fliegen. Vielleicht sollten wir noch was anderes auf den Tisch stellen. ZB Leckeren Alpinische Champagner. Oder Eine leckeres Bier. Das ging mir schon die ganze Zeit durch den Kopf.
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
Aufgrund von Frühjahrsmüdigkeit, Faulheit, Arbeitsunwilligkeit und hoher Zeitaufwendigkeit sowie natürlich Verhinderungen im RL, schlage ich vor, das wir einmal eine Geschäftsordnung für alle Bereiche wo Sie gefordert ist festlegen. Die ist dann wenn gewünscht abänderbar. Aber dann existiert nach den Wahlen wenigstens eine und die Arbeit kann direkt losgehen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Äusserst sinnvoll. Nur man sollte das etwas weiter ausweiten. Nicht das der Aussenminister mit fertigen Verträgen um die Ecke kommt und das Palament weiß nichts.
Art. 22 Das Parlament
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
Man sollte den Zeitraum so abpassen, das nach 3 Monaten die Einberufung des neuen Palaments stattfindet. Erst dann existiert das alte nicht mehr. Und in der Zwischenzeit hängt alles in der Luft. Es ist ja theoretisch möglich die Wahlen schon in der letzten Amtswoche laufen zu lassen so das dann am Ende der Amstperiode das neue Palament direkt anfangen kann.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
Was zählt als Inaktivität. Ich meine ich könnte ja, wenn ich ins Palament komme, jeden morgen quasi "Guten Morgen" ins Palamentsforrum schreiben. Wir haben mal gesagt das im Palemnt nichts passiert weil nichts gepostet wird. Wäre so zu umgehen. Ich denke das ein solcher Passus in die Geschäftsordnung muß. Und natürlich muß ein solcher Passus auch in die Geschäftsordnung der Regierung.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Wir legen die Füsse hoch und machen nichts. Ich glaube man kann aus der Aussage schon raushören worauf ich hinaus will. Kompetenzen müssen im Vorfeld geklärt werden und dann dauerhaft festgelegt werden.
Art. 26 Budgetrecht
Was passiert mit diesem paragraphen ohne WiSim?
Art. 28 Gesetzgebung
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
Damit hättte sich ein Punkt schon wieder geklärt.
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
Rantaplan. Rantaplan. Rantaplan. Das Dingen muß nach Rantaplan. Schon wegen der Zentralität.
Art. 35 Verschiedenes
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen.
Ähmmm wie weit geht das mit der Gewaltenteilung. Ich finde es zum Bleistift auch nicht gut, wenn ein Parteivorsitzender oberster Richter wäre. Ich sehe hier eindeutig einne Konflikt. Aber im RL so wie in den meisten anderen MNs geht die Gewaltenteilung nicht soweit.
Ansonsten find ich es gut. MAcht mal wieder Spaß was aueinader zu pflücken. Ach ja und danke für deine Mühen Clausi.
3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
Wer legt fest welche Gesellschaften staatsfeindlich sind wer überprüft das?
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
Find ich sehr gut. Wenn wir genug Leute haben halten wir uns die Möglichkeit offen sie zu beschäftigen.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
Yes. Rantaplan. Rantaplan. Rantaplan.
Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.
Bin für Variante1. Mit den Zusätzen von Georg von Modamien. Weitere begründung. Wir haben uns in dem Alli Vertrag mit Dionysos drauf geinigt oder werden uns drauf einigen Militärische Hilfe (Präventivschlag ausgeschlossen) zu leisten. Mit Variante 2 würden wir den Vertrag brechen.
Art. 9 Amtszeit
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
Damit wäre Clausi bei der nächsten Wahl nicht wählbar. Clausi ist in der zweiten Amtszeit.
Art. 11 Befugnisse
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
Könnte der SP wenn er nicht will verhindern das Gesetzte durchkommen die vom Palament beschlossen sind? Fänd ich nicht sehr prikelnd.
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
Wie das Palament auflösen? Deine Nase passt mir nicht deßhalb löse ich das Palament auf. Wir wissen das es nicht so gemeint ist. Ist aber so auszulegen.
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
Mal nichts zur Verfassung. Aber mir ist gerade aufgefallen, das unsere Staatsgäste nicht so auf Eierlikör fliegen. Vielleicht sollten wir noch was anderes auf den Tisch stellen. ZB Leckeren Alpinische Champagner. Oder Eine leckeres Bier. Das ging mir schon die ganze Zeit durch den Kopf.
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
Aufgrund von Frühjahrsmüdigkeit, Faulheit, Arbeitsunwilligkeit und hoher Zeitaufwendigkeit sowie natürlich Verhinderungen im RL, schlage ich vor, das wir einmal eine Geschäftsordnung für alle Bereiche wo Sie gefordert ist festlegen. Die ist dann wenn gewünscht abänderbar. Aber dann existiert nach den Wahlen wenigstens eine und die Arbeit kann direkt losgehen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Äusserst sinnvoll. Nur man sollte das etwas weiter ausweiten. Nicht das der Aussenminister mit fertigen Verträgen um die Ecke kommt und das Palament weiß nichts.
Art. 22 Das Parlament
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
Man sollte den Zeitraum so abpassen, das nach 3 Monaten die Einberufung des neuen Palaments stattfindet. Erst dann existiert das alte nicht mehr. Und in der Zwischenzeit hängt alles in der Luft. Es ist ja theoretisch möglich die Wahlen schon in der letzten Amtswoche laufen zu lassen so das dann am Ende der Amstperiode das neue Palament direkt anfangen kann.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
Was zählt als Inaktivität. Ich meine ich könnte ja, wenn ich ins Palament komme, jeden morgen quasi "Guten Morgen" ins Palamentsforrum schreiben. Wir haben mal gesagt das im Palemnt nichts passiert weil nichts gepostet wird. Wäre so zu umgehen. Ich denke das ein solcher Passus in die Geschäftsordnung muß. Und natürlich muß ein solcher Passus auch in die Geschäftsordnung der Regierung.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Wir legen die Füsse hoch und machen nichts. Ich glaube man kann aus der Aussage schon raushören worauf ich hinaus will. Kompetenzen müssen im Vorfeld geklärt werden und dann dauerhaft festgelegt werden.
Art. 26 Budgetrecht
Was passiert mit diesem paragraphen ohne WiSim?
Art. 28 Gesetzgebung
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, darf der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
Damit hättte sich ein Punkt schon wieder geklärt.
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
Rantaplan. Rantaplan. Rantaplan. Das Dingen muß nach Rantaplan. Schon wegen der Zentralität.
Art. 35 Verschiedenes
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen.
Ähmmm wie weit geht das mit der Gewaltenteilung. Ich finde es zum Bleistift auch nicht gut, wenn ein Parteivorsitzender oberster Richter wäre. Ich sehe hier eindeutig einne Konflikt. Aber im RL so wie in den meisten anderen MNs geht die Gewaltenteilung nicht soweit.
Ansonsten find ich es gut. MAcht mal wieder Spaß was aueinader zu pflücken. Ach ja und danke für deine Mühen Clausi.
ähm wir haben noch keine allianzvetrag also können wir ihn nicht brechen...
hat dionysos ein militär? ich muss mal nachfragen
und der gerichtashof kann doch nach brexen :beer:
soweit ist es doch nicht entfernt von rantaplan...
sonst stimme ich eigentlich dem herr kröger zu...
und clausi
ich kann verfassungen nicht so gut beurteilen, ich finde die fehler im erst später
hat dionysos ein militär? ich muss mal nachfragen
und der gerichtashof kann doch nach brexen :beer:
soweit ist es doch nicht entfernt von rantaplan...
sonst stimme ich eigentlich dem herr kröger zu...
und clausi
ich kann verfassungen nicht so gut beurteilen, ich finde die fehler im erst später


Zitat
When all else fails, read the directions.
Zitat
ähm wir haben noch keine allianzvetrag also können wir ihn nicht brechen...
Ja zum Teufel. Ich weiß das ich nicht da war. Deßhalb habe ich es ja so kompliziert ausgedrückt. Aber es würde mit Variante 2 dem Allianzvertrag nicht entspechen.
Zitat
und der gerichtashof kann doch nach brexen
Ich will aber Rantaplan und Kühe.
Das sollte der Hauptgerichtshof machen. Und wenn der keine faire Entscheidung trifft, dann muss ganz Alpinia verwandt oder verschwägert sein...
Zitat
Original von Jack Kröger
Art. 2 Grundrechte
3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Staatsfeindliche Gesellschaften sind verboten.
Wer legt fest welche Gesellschaften staatsfeindlich sind wer überprüft das?

Eben. Ausserdem deke ich, dass wir jetzt schon eine Art Kommunalgesetz ausarbeiten könnten. Bürgermeister wären aber erstmal nicht viel mhr als Webmaster der Städte.
Zitat
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
Find ich sehr gut. Wenn wir genug Leute haben halten wir uns die Möglichkeit offen sie zu beschäftigen.

Das war doch vorher auch schon so?
Zitat
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
Yes. Rantaplan. Rantaplan. Rantaplan.

Da sprichst du wahr. Auch wenn der Vertrag noch nicht gilt, müssten wir ihn zur späteren Erfüllung wiedermal ändern...
Zitat
Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.
Bin für Variante1. Mit den Zusätzen von Georg von Modamien. Weitere begründung. Wir haben uns in dem Alli Vertrag mit Dionysos drauf geinigt oder werden uns drauf einigen Militärische Hilfe (Präventivschlag ausgeschlossen) zu leisten. Mit Variante 2 würden wir den Vertrag brechen.

Ausserdem ist die Formulierung ja doch recht passiv. Angriffskriege könnte man aber ebenfalls verbieten, kann man ja einfügen.
Guck' mal in Artikel 37 rein...
Zitat
Art. 9 Amtszeit
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
Damit wäre Clausi bei der nächsten Wahl nicht wählbar. Clausi ist in der zweiten Amtszeit.

Aber wenn jemandem das nicht gefällt (in Art. 37), dann soll er es sagen. Ich kleb' nicht an meinem Stuhl.

Nein, eigentlich ist das doch in Art. 21 und Art. 22 geklärt. Aber stimmt, man könnte darin auch mehr interpretieren.
Zitat
Art. 11 Befugnisse
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
Wie das Palament auflösen? Deine Nase passt mir nicht deßhalb löse ich das Palament auf. Wir wissen das es nicht so gemeint ist. Ist aber so auszulegen.
Ich hab' mir das auch schon überlegt. Ich wollte damals ja etwas exotisches präsentieren, immerhin kam noch niemand auf einen Eierlikör als Nationalgetränk.
Zitat
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
Mal nichts zur Verfassung. Aber mir ist gerade aufgefallen, das unsere Staatsgäste nicht so auf Eierlikör fliegen. Vielleicht sollten wir noch was anderes auf den Tisch stellen. ZB Leckeren Alpinische Champagner. Oder Eine leckeres Bier. Das ging mir schon die ganze Zeit durch den Kopf.

Aber lasst' ruhig eure Fantasie spielen, gegen Champagner oder *wiedermal* Bier hätte ich nix!

Schau mal ins Staatsarchiv, da ist noch die alte Geschäftsordnung. Wenn man die Ämterbetitelung austauscht, wäre die doch ideal!
Zitat
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
Aufgrund von Frühjahrsmüdigkeit, Faulheit, Arbeitsunwilligkeit und hoher Zeitaufwendigkeit sowie natürlich Verhinderungen im RL, schlage ich vor, das wir einmal eine Geschäftsordnung für alle Bereiche wo Sie gefordert ist festlegen. Die ist dann wenn gewünscht abänderbar. Aber dann existiert nach den Wahlen wenigstens eine und die Arbeit kann direkt losgehen.

Stimmt, in der aktuellen Verfassung war da eine bessere Formulierung. Ich schau mal, wie ich das einbinde...
Zitat
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Äusserst sinnvoll. Nur man sollte das etwas weiter ausweiten. Nicht das der Aussenminister mit fertigen Verträgen um die Ecke kommt und das Palament weiß nichts.

PS: Hast Freiland auch mal wieder inkognito besucht?

Naja, das blöde ist halt die konstutuierende Sitzung, die beim lezten Mal tagelang kein Ende finden wollte... Eine Geschäftsordnung haben wir damals trotzdem nicht zusammen bekommen.
Zitat
Art. 22 Das Parlament
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer Abweichung von maximal zwei Wochen statt und sind mindestens vierzehn Tage zuvor anzukündigen.
Man sollte den Zeitraum so abpassen, das nach 3 Monaten die Einberufung des neuen Palaments stattfindet. Erst dann existiert das alte nicht mehr. Und in der Zwischenzeit hängt alles in der Luft. Es ist ja theoretisch möglich die Wahlen schon in der letzten Amtswoche laufen zu lassen so das dann am Ende der Amstperiode das neue Palament direkt anfangen kann.

Aber okay, ich denk mir da mal was aus...

Das weitere wird doch in (6a) und (6b) ff. festgelegt?
Zitat
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
Was zählt als Inaktivität. Ich meine ich könnte ja, wenn ich ins Palament komme, jeden morgen quasi "Guten Morgen" ins Palamentsforrum schreiben. Wir haben mal gesagt das im Palemnt nichts passiert weil nichts gepostet wird. Wäre so zu umgehen. Ich denke das ein solcher Passus in die Geschäftsordnung muß. Und natürlich muß ein solcher Passus auch in die Geschäftsordnung der Regierung.
Aber sicher hast du recht, dass so etwas in die Geschäftsordnung muss.

Stimmt, guter Punkt! Aber eigentlich ist man durch die gegebene Formulierung ja dazu gezwungen, die Kompetenzen durch die Verfassung und die gesetzlichen Bestimmungen festzulegen, was ja eigentlich schon heißt, dass diese Kompetenzen schon ohne Geschäftsordnung existieren. Eigentlich ist es ja nur besser, wenn man alles in einem Schriftstück kompakt vor sich liegen hat...
Zitat
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Wir legen die Füsse hoch und machen nichts. Ich glaube man kann aus der Aussage schon raushören worauf ich hinaus will. Kompetenzen müssen im Vorfeld geklärt werden und dann dauerhaft festgelegt werden.
Dann müssen wir simulieren und einen halbwegs realistischen Haushaltsplan aufstellen. Bekommt der WIFi-Minister jedenfalls was zu tun...
Zitat
Art. 26 Budgetrecht
Was passiert mit diesem paragraphen ohne WiSim?

Naja, der Gerichtshof sollte wegen der symbolischen "Unabhängigkeit" von den anderen Gewalten an einen anderen Ort... *simoff: Der oberste Gerichtshof Dtld. ist auch in einer anderen Stadt als Berlin, nämlich in Karlsruhe *simon*
Zitat
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
Rantaplan. Rantaplan. Rantaplan. Das Dingen muß nach Rantaplan. Schon wegen der Zentralität.
Ausserdem: Wozu dann noch der Brexener Eierlikör, wenn die Stadt weniger Bedeutung hat?

Das sollte dann z.B. ins Parteiengesetz: "Mitglieder der alpinischen Judikative haben jedwede Mitgliedschaft in politischen Vereinen oder Organisationen ruhen zu lassen."
Zitat
Art. 35 Verschiedenes
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausführen.
Ähmmm wie weit geht das mit der Gewaltenteilung. Ich finde es zum Bleistift auch nicht gut, wenn ein Parteivorsitzender oberster Richter wäre. Ich sehe hier eindeutig einne Konflikt. Aber im RL so wie in den meisten anderen MNs geht die Gewaltenteilung nicht soweit.
Somit wäre die Ausübung z.B. einer Parteimitgliedschaft unterbunden, nicht aber die Mitgliedschaft an sich...
Naja, alle Jahre wieder, nicht?
Zitat
Ansonsten find ich es gut. MAcht mal wieder Spaß was aueinader zu pflücken. Ach ja und danke für deine Mühen Clausi.

Aber bitte, ich hoffe dass diese Änderungen mehr Dynamik in unsere Sim bringen!

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Montag, 25. August 2025, 18:12
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