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VERKÜNDUNG: Verfassung
Hiermit verkünde ich folgende Verfassung, die sich das Volk von Alpinia in freien Stücken selbst gegeben hat: Sie ist die Version 4.0.
Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia
ABSCHNITT I - Grundsätzliches
Art. 1 Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.
Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
ABSCHNITT II - Der Staatspräsident
Art. 8 Allgemeines
Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.
Art. 9 Wahl, Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.
Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.
Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.
Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
ABSCHNITT III – Die Regierung
Art. 16 Zusammensetzung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.
Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.
Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.
Fortsetzung nächster Post...
Verfassung der Demokratischen Republik Alpinia
ABSCHNITT I - Grundsätzliches
Art. 1 Grundlagen des Staates
(1) Die Demokratische Republik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Demokratische Republik Alpinia ist ein Rechts-, Sozial- und Kulturstaat. Er verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Generationen.
(3) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Art. 3 Staatsgebiet und -symbole
(1) Alpinia umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002.
(2) Die Untergliederung des Staatsgebiets in weitere Verwaltungseinheiten regelt ein Gesetz.
(3) Hauptstadt des Staates ist Rantaplan.
(4) Sitz des Präsidenten, der Regierung und des Parlamentes ist Rantaplan. Der Präsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
(5) Die Staatsflagge ist die rote Fahne mit einem weißen Streifen auf der linken Seite, der die sechs alpinischen Sterne zeigt.
(6) Die Staatsfarben sind rot und weiß.
(7) Weitere Staatssymbole können per Volksabstimmung festgelegt werden.
Art. 4 Parteien
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Art. 5 Streitkräfte
Die Streitkräfte, bestehend aus Herr, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
Art. 6 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als einundzwanzig Tagen in Alpinia haben.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Alpinias, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
ABSCHNITT II - Der Staatspräsident
Art. 8 Allgemeines
Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.
Art. 9 Wahl, Amtszeit
(1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Abstimmung stehen. Wählbar ist jeder Staatsbürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
(2) Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt vier Monate vom Ende einer Wahl bis zum Beginn der nächsten Wahl.
(2) Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 10 Amtsverbote
(1) Der Staatspräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
(2) Das Amt des Staatspräsidenten ist ohne Zustimmung des Parlamentes mit keinen anderen Amt des Staates vereinbar. Jede gewerbliche Tätigkeit des Staatspräsidenten ist dem Parlament kund zu tun.
Art. 11 Befugnisse
Dem Staatspräsidenten obliegt es:
1. die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
2. das Parlament einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzulegen;
3. eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
4. den Ministerpräsidenten sowie auf dessen Vorschlag die Minister zu ernennen und nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
5. die Richter und Schöffen am Hauptgerichtshof zu ernennen;
6. die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
7. den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
8. im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben;
9. die Schirmherrschaft über präsidiale Stiftungen zu übernehmen;
10. von jedem staatlichen Beamten Rechenschaft über dessen Arbeit zu verlangen.
Art. 12 Internationale Angelegenheiten
(1) Der Staatspräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter.
(2) Dem Staatspräsidenten obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.
(3) Dem Staatspräsidenten obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Art. 13 Vertreter
(1) Die Befugnisse des Staatspräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vorsitzenden des Parlamentes wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse gehen automatisch auf den Vertreter über, sobald sich der Staatspräsident sechs Tage nicht mehr gemeldet hat.
Art. 14 Immunität
(1) Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
(2) Der Staatspräsident kann Anordnungen und Verfügungen erlassen. Sie dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen und gelten solange als rechtskräftig, bis das Parlament sie aufhebt.
Art. 15 Amtseid
(1) Beim Antritt seines Amtes leistet der Staatspräsident vor dem Parlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Demokratischen Republik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetzewahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.
ABSCHNITT III – Die Regierung
Art. 16 Zusammensetzung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den berufenen Ministern.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister bei Abwesenheit.
Art. 17 Konstituierung; Amtsperiode
(1) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament in seiner konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Staatspräsidenten mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entbindet die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Bei Ernennung leistet jedes Mitglied der Regierung einen Amtseid nach Artikel 15.
(4) Das Amt des Ministers endet mit der Entbindung durch den Staatspräsidenten sowie mit jedweder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(5) Durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Parlamentes mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann der Ministerpräsident abgewählt werden. Zur Annahme eines konstruktiven Mißtrauensvorums ist die absolute Mehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
Art. 18 Verantwortlichkeit
(1) Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor dem Parlament die Verantwortung.
(2) Die Minister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Ministerpräsidenten und dem Parlament.
Art. 19 Amtsverbote
(1) Der Ministerpräsident darf ohne Zustimmung des Parlamentes weder Staatsoberhaupt eines anderen Staates sein noch einer auswärtigen Regierung angehören.
Art. 20 Befugnisse; Arbeitsweise
(1) Der Regierung obliegt es:
1. über alle Belange zu beraten, die nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes oder des Staatspräsidenten fallen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
(2) Innerhalb der Regierung herrscht das Prinzip der demokratischen Beschlussfassung. Die eigenverantwortliche Leitung der jeweiligen ministerialen Ressorts und die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Regierung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Parlament abzusprechen.
Art. 21 Vertrauensfrage
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht dem Parlament in Verknüpfung mit einer Sachabstimmung die Vertrauensfrage zu stellen.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit im Parlament, so ist der Staatspräsident berechtigt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten das Parlament innerhalb von sieben Tagen aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten erfolgreich ist.
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ABSCHNITT V - Die Legislative
Art. 22 Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.
Art. 23 Parlamentspräsident
1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Parlamentspräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Regierungsperiode dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.
Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
ABSCHNITT VI – Judikative
Art. 30 Allgemeines
(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(4) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.
Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.
Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen
Art. 35 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.
Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung sind Neuwahlen zum Parlament innerhalb von 21 Tagen einzuleiten. Der Staatspräsident bleibt ab Datum des Inkrafttretens 30 weitere Tage im Amt, danach sind Neuwahlen anzusetzen. Die bisherigen Legislaturen des amtierenden Staatspräsidenten werden zu einer Legislatur im Sinne von Artikel 9 (2) hochgerechnet.
Rantaplan, den 09. Mai 2003

Ende.
Art. 22 Das Parlament
(1) Die Abgeordneten des Parlamentes werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das alpinische Volk gewählt.
(2) Neuwahlen finden alle drei Monate mit einer maximalen Abweichung von einer Woche statt und sind mindestens zehn Tage zuvor anzukündigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Parlamentes haben Neuwahlen spätestens zehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
(4) Der Staatspräsident hat das neuen Parlament innerhalb von vier Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen. Mit Einberufung des neuen Parlamentes endet die Wahlperiode des vorherigen Parlamentes.
(5) Das Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen seine Selbstauflösung mit anschließenden Neuwahlen beschließen.
(6) Der Staatspräsident kann das Parlament bei festgestellter Inaktivität auflösen.
(6a) Die Inaktivität muß durch den Hauptgerichtshof vorher auf Antrag festgestellt worden sein.
(6b) Sollte das Gericht nicht innerhalb von 72 Stunden einer Prüfung eines Antrages zur Feststellung der Inaktivität bewusst nachgehen oder nicht handlungsfähig sein, so kann der Staatspräsident die Inaktivität des Gerichtes feststellen und das Parlament auflösen.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 21 (2) ist nicht von der Feststellungspflicht des Hauptgerichtshofes betroffen.
(8) Nach Auflösung des Parlamentes sind innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einzuleiten, die spätestens am zwangzigsten Tage nach der Auflösung beendet werden müssen. Während der parlamentslosen Zeit gilt automatisch der Notstand und die Volksversammlung übernimmt die Aufgaben des Parlamentes.
(9) Alles weitere bezüglich Wahl, Wählbarkeit und Anzahl der Sitze des Parlamentes regelt ein Gesetz.
Art. 23 Parlamentspräsident
1) Das Parlament wählt sich mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Parlamentspräsidenten, der die Sitzungen des Parlamentes leitet. Der Parlamentspräsident bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen sofort nach Amtsantritt.
(2) Das Parlament wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, daß der Parlamentspräsident abwesend ist oder das Amt des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia wahrnimmt.
(3) Der Parlamentspräsident übt in den Gebäuden des Parlamentes die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung oder richterlichen Beschluss darf in den Räumen des Parlamentes keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.
Art. 24 Geschäftsordnung und Kompetenzen
(1) Das Parlament gibt sich bei seiner konstituierenden Sitzung selbst mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlament bestimmt seinen Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Geschäftsordnung selbst.
Art. 25 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung des Parlamentes erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.
Art. 26 Budgetrecht
(1) Das Parlament besitzt das Budgetrecht. Es entscheidet über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan der Regierung.
(2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils eine Legislaturperiode des Parlamentes und ist spätestens in der zweiten Woche der Regierungsperiode dem Parlament vorzulegen.
(3) Es ist untersagt die Republik durch die Aufnahme von Darlehen zu verschulden, es sei der Staatspräsident gibt hierzu sein Einverständnis. Auf jeden Fall dürfen die Neuschulden des Staates die Ausgaben für Wirtschaftsaktivitäten des Staates, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen nicht überschreiten.
Art. 27 Erklärung des Kriegszustandes, Friedensschluss
(1) Das Parlament ist berechtigt mit der Mehrheit seiner Stimmen den Staatspräsidenten zu ermächtigen, einem anderen Staate den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(2) Ist das Parlament verhindert, so beschließt die Volksversammlung über die Frage nach Krieg oder Frieden.
Art. 28 Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei Abgeordneten des Parlamentes, beim Ministerpräsidenten sowie nach Maßgabe des Artikels 29 beim abstimmungsberechtigten Volke.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(3) Der Ministerpräsident hat das Recht, Gesetzesentwürfe und Anträge einzubringen.
(4) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er beschlossen werden kann. Der genaue Ablauf wird in der Geschäftsordnung des Parlamentes festgelegt.
(5) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch den Staatspräsidenten auszufertigen, zu verkünden und im Staatsarchiv verfügbar zu machen. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift des Staatspräsidenten. Sollte der Staatspräsident die Unterschrift verweigern, muss er dies begründen und kann entweder im Parlament eine weitere Lesung mit anschließender Diskussion ansetzen oder den Hauptgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit anrufen.
Falls das Gesetz nach ersterem Fall wiederum beschlossen wird, kann der Staatspräsident seine Unterschrift nicht verweigern und hat das Gesetz zu verkünden. Ebenfalls muss er es verkünden, wenn der Hauptgerichtshof nach Prüfung keine formalen Fehler bzw. bestehenden Gesetzen oder dieser Verfassung zuwiderlaufende Inhalte festgestellt hat.
(6) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes beschlossen und verabschiedet.
Art. 29 Volksbegehren und Volksabstimmung
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden. Der technische und formale Ablauf ist in einem Gesetz zu regeln.
(4) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
ABSCHNITT VI – Judikative
Art. 30 Allgemeines
(1) Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(3) Die Todesstrafe gilt als unmenschlich und ist abgeschafft.
Art. 31 Der Hauptgerichtshof
(1) Oberstes rechtsprechendes Organ der Republik ist der Hauptgerichtshof mit Sitz in Brexen.
(2) Er ist oberste Instanz in allen zivil- und strafrechtlichen Fragen sowie einzige Instanz für verfassungsrechtliche Fragen.
(3) Er ist für die Auslegung dieser Verfassung und aller anderen rechtlichen Bestimmungen der Republik zuständig.
(4) In einem Gesetz ist eine genaue anzuwendende Gerichtsordnung festgelegt.
Art. 32 Aufbau
(1) Die Richter werden vom Staatspräsidenten nach Wahl durch das Parlament ernannt. Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Parlamentes kann ein Richter seines Amtes enthoben werden.
(2) Der Hauptgerichtshof besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.
(3) Die für ein Verfahren nötigen Schöffen rekrutieren sich aus einem Schöffenpool. Näheres regelt die Gerichtsordnung.
Art. 33 Verantwortlichkeit
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich. Sie können von Parlament und Staatspräsident vor dem Hauptgerichtshof angeklagt werden.
Art. 34 Grundsätzliches
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete oder niedere Instanzen können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser, dies ist gesetzlich ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Niemand kann wegen der selben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
ABSCHNITT VII – Schlussbestimmungen
Art. 35 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Alpinias im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz in Alpinia hat.
(2) In Alpinia herrscht Gewaltenteilung, niemand darf als Mitglied der Judikative gleichzeitig ein Amt in Legislative und oder Exekutive ausüben.
Art. 36 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit des Parlamentes zu beschließen, der Staatspräsident hat ein Veto.
(2) Ausgenommen von Änderungen an der Verfassung sind der Abschnitt I sowie Artikel 35.
(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpinias in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung sind Neuwahlen zum Parlament innerhalb von 21 Tagen einzuleiten. Der Staatspräsident bleibt ab Datum des Inkrafttretens 30 weitere Tage im Amt, danach sind Neuwahlen anzusetzen. Die bisherigen Legislaturen des amtierenden Staatspräsidenten werden zu einer Legislatur im Sinne von Artikel 9 (2) hochgerechnet.
Rantaplan, den 09. Mai 2003

Ende.
Die neue Verfassung wurde bei einer Beteiligung von 13 Abstimmungsberechtigten mit 13 JA-Stimmen (100%) angenommen.
Die Verfassung tritt morgen, Samstag, den 10.Mai 2003, in Kraft!
Die Vorbereitungen für die Parlamentswahlen werden hiermit eingeleitet.
)
Die Verfassung tritt morgen, Samstag, den 10.Mai 2003, in Kraft!

Die Vorbereitungen für die Parlamentswahlen werden hiermit eingeleitet.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Juhu iwr haben es geschafft. Wir haben wieder ein funktionierendes Staatsystem 
:partyxtreme:

:partyxtreme:
Haben nicht 13 Leute abgestimmt?
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Die neue Verfassung wurde bei einer Beteiligung von 13 Abstimmungsberechtigten mit 13 JA-Stimmen (100%) angenommen.
Und Samstag haben wir bereits! Jetzt sind wir endlich wieder eine "richtige" Nation!
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Die Verfassung tritt morgen, Samstag, den 10.Mai 2003, in Kraft!![]()

Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Steht da doch auch?
Zitat
Original von Zar Richard III.
Haben nicht 13 Leute abgestimmt?
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Die neue Verfassung wurde bei einer Beteiligung von 13 Abstimmungsberechtigten mit 13 JA-Stimmen (100%) angenommen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Sorry, ich muss wohl ein bisschen kurzsichtig sein, ich habe da 9 gelesen...
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Steht da doch auch?
Zitat
Original von Zar Richard III.
Haben nicht 13 Leute abgestimmt?
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Die neue Verfassung wurde bei einer Beteiligung von 13 Abstimmungsberechtigten mit 13 JA-Stimmen (100%) angenommen.

Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ist jetzt meine zweite Verfassungsänderung, die ich miterlebe. *gg*
Grats an uns alle!
)
Grats an uns alle!

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Und hoffentlich die letzte so umfangreiche!
Zitat
Original von Dr. Thasco
Ist jetzt meine zweite Verfassungsänderung, die ich miterlebe. *gg*

Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Tja, da dürfen wir uns wohl alle mal auf die Schulter klopfen!
Aber vor allem alle mal dem Clausi!
*klopf clausi auf schulter*

Aber vor allem alle mal dem Clausi!

[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Meinen herzlichen Glueckwunsch meine Freunde...schoen das Alpinia aus der "Anarchie" auferstanden ist...
Anyways...viel Glueck fuer alle bei den anstehenden Wahlen...auf das der bessere gewinnt...

Anyways...viel Glueck fuer alle bei den anstehenden Wahlen...auf das der bessere gewinnt...

Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Vielen Dank, aber wieso haben Sie denn keine Umlaute in Ihrem Beitrag? Keinen deutschen Tastaturtreiber? Also so was!
Zitat
Original von Dr. Matt Suchard
Meinen herzlichen Glueckwunsch meine Freunde...schoen das Alpinia aus der "Anarchie" auferstanden ist...![]()
Anyways...viel Glueck fuer alle bei den anstehenden Wahlen...auf das der bessere gewinnt...


Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
*hust*Texaner*hust*
Zitat
Original von Zar Richard III.
Vielen Dank, aber wieso haben Sie denn keine Umlaute in Ihrem Beitrag? Keinen deutschen Tastaturtreiber? Also so was!![]()
![]()

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Tatsächlich? Dann ist der Fehler im Englischen aber etwas peinlich...
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
*hust*Texaner*hust*
Zitat
Original von Zar Richard III.
Vielen Dank, aber wieso haben Sie denn keine Umlaute in Ihrem Beitrag? Keinen deutschen Tastaturtreiber? Also so was!![]()
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Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Zitat
Original von Zar Richard III.
Tatsächlich? Dann ist der Fehler im Englischen aber etwas peinlich...





Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Du hast "anyways" geschrieben, obwohl die geläufige Form der von Dir intentionierten Aussage nur "anyway" ist.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
[SCHILD]Böser Fehler[/SCHILD]
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Zitat
Original von Zar Richard III.
Du hast "anyways" geschrieben, obwohl die geläufige Form der von Dir intentionierten Aussage nur "anyway" ist.
Whatever...I don't care for the darn spelling...and since I'm just an exchange student and already tired of that freakin English it really doesn't matter to me. As long everybody understands me, it's ok...
Apropos...in 50 days I'm coming back to Germany!!!



Freundlichst
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
Matt Suchard
Dionyscher Botschafter
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Samstag, 7. Juni 2025, 18:30
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