§ 1 – Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
§ 2 – Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern
- mindestens 3 Mitglieder
§ 3 – Zulassung
Die Zulassung einer Partei wird vom Innenministerium entschieden.
Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die
Bedingungen aus § 1 und § 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch das Innenministerium statt.
§ 4 – Mitgliedschaft
Jeder)gemeldete Bürgerin Alpinias kann Mitglied einer Partei werden, oder eine Partei gründen.
Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.
§ 5 - Übergangsbestimmungen
Alle Parteien, die den Voraussetzungen nach §2 (2) derzeit nicht nachkommen, haben eine Woche Zeit, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Ansonsten wird den parteien die Zulassung entzogen.
§ 6 - Schlussbestimmungen, Gültigkeit
Diese Verfügung gilt, bis sie durch das Parlament aufgehoben wird. Es wird dem Parlament empfohlen, die Inhalte dieser Verfügung in ein Parteiengesetz zu verarbeiten.
Rantaplan, den 09. Juni 2003
Durch Beschluss des Parlaments vom 03. August 2003 ist diese Verordnung aufgehoben worden. Der in § 6 formulierten Empfehlung wurde zeitgleich entsprochen.