Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Ich, Joshua Lyman, schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze.
Josh Lyman
Ich, Quentin Vaurien, schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Somit dürfte nur noch Herr Sendler seinen Eid leisten müssen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Die Wahl des Parlamentspräsidenten ist abgeschlossen, da alle Mitglieder des parlamentes ihre Stimme abgegeben haben.
Gewählt ist Herr Jack Kröger mit 3 zu 2 Stimmen.
Herzlichen Glückwunsch! Ich übergebe nur die Leitung der Parlamentsarbeit an sie.
Gewählt ist Herr Jack Kröger mit 3 zu 2 Stimmen.
Herzlichen Glückwunsch! Ich übergebe nur die Leitung der Parlamentsarbeit an sie.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Herr Lyman, stehen sie für die Wahl zum Interimsparlamentspräsidenten zur Verfügung?
Zitat
Original von Josh Lyman
Herzlichen Glückwunsch.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Herr Lyman, stehen sie für die Wahl zum Interimsparlamentspräsidenten zur Verfügung?
Wenn sich sonst niemand meldet: Selbstverständlich.
Josh Lyman
Auch von mir herzlichen Glückwunsch, Herr Kröger.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Danke Danke.
So habe wie gesagt haute nur kurz Zeit.
Gibt es noch weitere Vorschläge für den Interimsparlamentspräsidenten ausser Josh Lyman?
So habe wie gesagt haute nur kurz Zeit.
Gibt es noch weitere Vorschläge für den Interimsparlamentspräsidenten ausser Josh Lyman?
Keine weiteren Vorschläge?
Gut dann steht nur Herr Lyman zur Wahl.
Ich leite die Wahl dann auch gleich ein.
Gut dann steht nur Herr Lyman zur Wahl.
Ich leite die Wahl dann auch gleich ein.
Ich würde ja gerne eine Abstimmung einleiten, aber ich kann keine neuen Threads im Abstimmungsforum eröffnen.
Dann mach die Abstimmung doch einfach eben hier.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Gute idee.
Soll Josh Lyman Interimsparlamentspräsident werden?
Stimmmöglichkeiten:
Ja
Nein
Enthaltung
Ich darf die Abgeordneten um die Stimmangabe bitten.
Die Abstimmung läuft bis zum 11 um 13 Uhr. Es ist nur einen einfache Mehrheit erforderlich.
Soll Josh Lyman Interimsparlamentspräsident werden?
Stimmmöglichkeiten:
Ja
Nein
Enthaltung
Ich darf die Abgeordneten um die Stimmangabe bitten.
Die Abstimmung läuft bis zum 11 um 13 Uhr. Es ist nur einen einfache Mehrheit erforderlich.
Ja
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Damit ist die Sache schon erledigt. Die nötige Mehrheit wurde erreicht.
Herzlichen Glückwunsch Herr Lyman.
Die anderen Abgeprdneten können gerne noch Ihre Stimme abgeben was aber nicht mehr erfprderlich ist.
Ich darf nun den Staatspräsident bitten, dem Palament einen Kanidaten für den Posten des Ministerpräsidenten vorzuschlagen.
Herzlichen Glückwunsch Herr Lyman.
Die anderen Abgeprdneten können gerne noch Ihre Stimme abgeben was aber nicht mehr erfprderlich ist.
Ich darf nun den Staatspräsident bitten, dem Palament einen Kanidaten für den Posten des Ministerpräsidenten vorzuschlagen.
Während wir noch auf Herrn von Plausibels Vorschlag warten, können wir schon mal die Gescho diskutieren.
Ich habe mal den Entwurf von Herrn Nightingale rauskopiert und hier eingeführt als Diskussionsgrundlage.
Vorschlag:
Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments
§ 1 Konstituierung
(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der scheidende Parlamentspräsident das Wort, bis der neugewählte Parlamentspräsident oder sein Stellvertreter das Amt übernimmt.
(2) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Stellvertreters vorgenommen.
(3) Der Parlament wird auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Parlamentes.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und der Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und seinen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des scheidenden Parlamentspräsidenten.
§ 3 Präsidium
(1) Der Parlamentspräsident und sein Stellvertreter bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt den Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentes, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentes unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Parlamentspräsident erläßt im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.
(4) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.
(5) Der Parlamentspräsident ist die oberste Dienstbehörde der Parlamentsbeamten. Er ernennt und stellt die Parlamentsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand.
§ 4 Fraktionen
Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Parlamentes, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Parlamentes folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) Die Mitglieder des Parlamentes sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.
§ 6 Sach- und Ordnungsruf
Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentes, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 7 Wortentziehung
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen und darf es ihm nicht wieder erteilen.
§ 8 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
Ich habe mal den Entwurf von Herrn Nightingale rauskopiert und hier eingeführt als Diskussionsgrundlage.
Vorschlag:
Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments
§ 1 Konstituierung
(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der scheidende Parlamentspräsident das Wort, bis der neugewählte Parlamentspräsident oder sein Stellvertreter das Amt übernimmt.
(2) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Stellvertreters vorgenommen.
(3) Der Parlament wird auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Parlamentes.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und der Stellvertreter
(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und seinen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des scheidenden Parlamentspräsidenten.
§ 3 Präsidium
(1) Der Parlamentspräsident und sein Stellvertreter bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt den Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentes, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentes unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Parlamentspräsident erläßt im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.
(4) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.
(5) Der Parlamentspräsident ist die oberste Dienstbehörde der Parlamentsbeamten. Er ernennt und stellt die Parlamentsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand.
§ 4 Fraktionen
Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Parlamentes, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Parlamentes folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) Die Mitglieder des Parlamentes sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.
§ 6 Sach- und Ordnungsruf
Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentes, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 7 Wortentziehung
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen und darf es ihm nicht wieder erteilen.
§ 8 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
Donnerstag, 26. Juni 2025, 19:42
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