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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

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1

Donnerstag, 26. Juni 2003, 01:17

Ausfertigung eines Vereinsgesetzvorschlages"

Liebe Parlamentskollegen,

ich habe mir am heutigen Abend einmal Gedanken zu dem im Politikforum angesprochenen und von einigen Mitbürgern erwünschten Vereinsgesetz gemacht.

Hier nun meine Ausfertigung:

Vereinsgesetz der Demokratischen Republik Alpinia


1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

3. Abschnitt – Sondervorschriften

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen



1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit

Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Art. 4 alpinische Verfassung,

2. Fraktionen des alpinischen Parlamentes.

(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem Innenministerium unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen.
Der Verein hat sich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist.
Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das Innenministerium auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Gerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Der Gerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,

2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen

Der Gerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Innenminister im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.



so, möge die Diskussion beginnen! ;)
MfG
Quentin Vaurien

Joshua Sendler

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2

Donnerstag, 26. Juni 2003, 14:28

§ 1 Vereinsfreiheit

Die Bildung von Vereinen ist frei, auch die Mitgliedsschaft in einem Verein ist frei.

...
§ 2 Begriff des Vereins
...

(5) Bei der Gründung eines Vereines muss folgendes angegeben werde:
#Name
#Vorstand
#Sitz
#Email Adresse

(6) Ein Verein braucht immer mindestens eine Person im Vorstand.

Zitat

When all else fails, read the directions.

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3

Donnerstag, 26. Juni 2003, 16:00

Zitat

,...auch die Mitgliedsschaft in einem Verein ist frei.


ergibt sich aus Art 2 Abs 3 alp. Verfassung und wäre hier irgendwie unsinnig!

Insgesamt beruht dieses Gesetz ja auf diesem Artikel!

Dazu gezwungen werden kann ja eh keiner ---> dann würde der Verein gegen die Verfassung verstoßen (vgl. Art. 2 Abs 2 alp. Verfassung)!

die weiteren Vorschläge finde ich i.O. auch wenn ich dachte, dass sich diese Angaben grundsätzlich aus der Vereinssatzung ergeben können/würden/müssten!
MfG
Quentin Vaurien

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4

Donnerstag, 26. Juni 2003, 16:05

Aber wie ich ja erfahren habe, ist das Kabinett derzeit ueber ein solches Gesetz am diskutieren (was ich allerdings etwas misslich finde, denn 2/5 aller Parlamentarier sitzen in diesem; Eine Diskussion im Plenum waere demnach fast unnötig sie waere dort aber richtig (siehe sinngemäß Art 28 alp. Verfassung!)! Meine und auch die Ideen der anderen würden demnach vorerst unter den Tisch fallen.. und eine doppelte Diskussion [Kabinett/Plenum] in diesem Fall ist unsinnig und unnötig).

Wie wäre es, wenn irgendeins von den zwei Kabinettsmitgliedern/Parlamentariern die Ideen oder gar den Vorschlag des selbigen einmal mit in die Diskussion einbringen würde?!
MfG
Quentin Vaurien

Joshua Sendler

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5

Donnerstag, 26. Juni 2003, 17:10

naja er ist in vielen sachen gleich auch wenn anders, und ein bsichen weniger
deiner ist aber besser strukturiert

außerdem sollten wir die Organisationen mit einbeziehen

----
Man müsste dann festregeln was in der Satzun stehen muss

(gesetzt kommt gleich)

Zitat

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Richard Nightingale III.

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6

Donnerstag, 26. Juni 2003, 17:51

Hier der Vorschlag aus dem Regierungsforum:

Zitat

Vereins- und Organisationsgesetz

§1 Allgemeines
(1)Ein Verein ist eine vom Mitgliederwechsel unabhängige, dauernde Verbindung von natürlichen Personen mit einem gemeinsamen Ziel oder gemeinsamen Intressen.
(2)Eine Organisation ist...
(3)Jeder Bürger der DR Alpinia hat das Recht Vereinen oder Organisationen zu gründen und diesen beizutreten.
(4)Bei der Gründung eines Vereines oder einer Organisation muss folgendes angegeben werde:
#Name
#Sitz
#Zweck
#Email Adresse
(5)Jeder Verein/jede Organisation muss einen demokratisch gewählten Vorstand besitzen, der die geschäftliche und arbeitsgebundene Leitung des Vereines/der Organisation übernimmt.
(6)Jeder Verein/jede Organisation braucht immer mindestens eine Person im Vorstand.

§2 Homepage
(1)Eine Organisation hat eine Woche Zeit ,ausgehend vom Tag der Gründung, eine Homepage zu veröffentlichen.
(2)Vereine brauchen nur dann eine Homepage, wenn mehr als 3 Personen Mitglieder sind. Für das Erstellen der Homepage hat der Verein nach Erreichen dieser Mitgliederzahl eine Woche Zeit.

§3 Kontrolle
(1)Das Innenministerium kontrolliert die Einhaltung von §1 und §2 dieses Geseztes und muss eine Woche vor der Auflösung des Vereines/der Organisation den Vorstand warnen
(2)Ein Verein/eine Organisation ohne Mitglieder oder ohne Vorstand muss sofort aufgelöst werden.
(3)Wenn der Verdacht besteht das der Verein/die Organisation verfassungswidrige Pläne hat, kann man vor Gericht die Auflösung oder das Verbot des Vereines/der Organisation beantragen.

§4 Schlussbestimmungen
1)Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
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Richard Nightingale III.

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7

Donnerstag, 26. Juni 2003, 17:53

Vielleicht kann man die beiden Entwürfe ja irgendwie zusammen verwenden.

Außerdem müssen wir uns noch zu folgenden Sachen Gedanken machen:

Was ist eine Organisation?

Was ist mit Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen, etc.?

Wo passen politische Vereine/Iniativen rein?
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Richard Nightingale III.

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8

Donnerstag, 26. Juni 2003, 17:54

Außerdem bin ich der Meinung, dass Vereine auch nur ein Mitglied haben dürfen!
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Joshua Sendler

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9

Donnerstag, 26. Juni 2003, 18:05

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Außerdem bin ich der Meinung, dass Vereine auch nur ein Mitglied haben dürfen!
streitbar
mir wäre es erhlich gesagt egal, wenn man ne ausnahme regelung für sportvereine macht

Zitat

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Clausi I. von Alpinia

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10

Donnerstag, 26. Juni 2003, 18:31

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Außerdem bin ich der Meinung, dass Vereine auch nur ein Mitglied haben dürfen!

Ich denke, das läuft auf die Einschränkung eines Grundrechtes hinaus. Daher lehne ich dies ab.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Richard Nightingale III.

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11

Donnerstag, 26. Juni 2003, 18:47

Zitat

Original von Clausi von Plausibel

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Außerdem bin ich der Meinung, dass Vereine auch nur ein Mitglied haben dürfen!

Ich denke, das läuft auf die Einschränkung eines Grundrechtes hinaus. Daher lehne ich dies ab.
Wieso wäre ein Verein mit einem Mitglied eine Einschränkung des Grundrechts?
Ministerpräsident a.D.
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Jack Kröger

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12

Donnerstag, 26. Juni 2003, 18:50

Das würde mich auch interessieren.

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13

Donnerstag, 26. Juni 2003, 19:16

Der Problematik koennte man nach meiner Ausführung aus dem Wege gehen, wenn man in § 1 Abs. 4 neben den Ausnahmen von Absatz 3 auch Ausnahmen von Abs. 2 bzgl. der Anzahl von Personen erweitert.

Andererseits finde ich es dann etwas unsinnig, einen Verein mit einem Mitglied als Verein zu bezeichnen.
Warum? kA, allerdings klingt das doof! ;)
MfG
Quentin Vaurien

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14

Donnerstag, 26. Juni 2003, 19:21

Zitat

Original von Richard Nightingale III.

Zitat

Original von Clausi von Plausibel

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Außerdem bin ich der Meinung, dass Vereine auch nur ein Mitglied haben dürfen!

Ich denke, das läuft auf die Einschränkung eines Grundrechtes hinaus. Daher lehne ich dies ab.
Wieso wäre ein Verein mit einem Mitglied eine Einschränkung des Grundrechts?

ich würde wenn dann eher umgekehrt sagen ?(

Zitat

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Clausi I. von Alpinia

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15

Donnerstag, 26. Juni 2003, 19:29

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Wieso wäre ein Verein mit einem Mitglied eine Einschränkung des Grundrechts?
Holen wir doch einmal die Grundrechte heraus:

Art. 2 Grundrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
(3) Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch den Hauptgerichtshof als staatsfeindlich festgestellte Gesellschaften sind verboten.
(4) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(5) Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.


Daraus shee ich, dass jeder Büregr das grundlegende Recht haben muss, sich mit anderen zusammen zu schließen (Vereine zu gründen). Darin dürfen sie eben nicht eingeschränkt werden.
Ebenso muss es jedem Bürger grundsätzlich möglich sein, Mitglied jeden Vereins zu werde (alle Menschen sind gleich).

So, das war jetzt mal eine relativ fundamental ausgelegte Bib... äh Verfassungstelle. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Jack Kröger

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16

Donnerstag, 26. Juni 2003, 19:34

Wir wollen ja niemanden daran hindern einen Verein zu gründen oder einem beizutreten. Wir wollen doch das ganze nur so Formulieren, das unsere Fußbvallvereine nicht dabei draufgehen.

Clausi I. von Alpinia

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17

Donnerstag, 26. Juni 2003, 19:41

Achso. Ich habe das wohl falsch verstanden. Ich dachte, die Forderung wäre, dass Vereine grundsätzlich "auch nur ein Mitglied haben" dürfen. :D

Na gut, Kommando zurück. Übrigens unterstütze ich das.;)
Clausi von Plausibel
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18

Donnerstag, 26. Juni 2003, 20:10

In allerhöchster Not kannst du ja immer noch in meinen Verein eintreten und ich in deinen. :D

Aber ich denke wir können das auch so zaubern das das nicht notwendig ist.

Joshua Sendler

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19

Donnerstag, 26. Juni 2003, 20:21

also das der Verein einen Vorstand braucht sollte rein
denn wenn er keinen vorstand hat, hat er höchstwarscheinlich keine mitglieder, und sollte gelöscht werden

*nicht das die hälfte der vereine keine mitglieder haben*

und wie man das machen sollte wenn es zwar ein Mitglied gibt aber der nicht Vorstand werden will weiß ich nicht genau aber denke man sollte den Verein dann auch löschen

und man sollte vorschreiben was in der satzung rein muss dann ist mein vorschlag §2 (5) unnötig

Zitat

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20

Donnerstag, 26. Juni 2003, 20:54

Wie ich es schonmal weiter oben aufgeführt habe: man könnte in § 2 Abs. 4 eine Ausnahme von Abs. 1 (neben der Ausnahmen von Abs. 3) bzgl. der Mitgliederanzahl bei Sportvereinen ermöglichen. Allerdings ist Satz 2 des Abs. 4 so zu verstehen, dass grundsätzlich Ausnahmen durch Antrag möglich sind.
MfG
Quentin Vaurien