Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Abstimmung GeschO
Geschäftsordnung des alpinischen Parlaments
§ 1 Konstituierung
(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(2) Nach Vereidigung aller Abgeordneter oder nach spätestens 7 Tagen wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten, seines Stellvertreters vorgenommen.
(3) Nach diesen Wahlen wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten den Ministerpräsidenten.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und den Interimspräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 4 Präsidium
(1) Der Parlamentspräsident und der Interimspräsident bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen des Parlamentes und bring Gesetzesentwürfe zur Abstimmung.
(4) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. Eine Abstimmung nach Fraktionen ist nicht erlaubt.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.
§ 6 Rederecht
Uneingeschränktes Rederecht haben der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die Parlamentarier. Ministern und Gästen kann durch den Palamentspräsidenten das Rederecht erteilt werden
§ 7 Sach- und Ordnungsruf
Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Mitglieder des Parlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 8 Wortentziehung
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen.
§ 9 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
§ 10 Gültikeit
Diese GeschO tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 25.06.2003 in Kraft.
Die Vorliegende GeschO wurde zur Abstimmung eingereicht. Folgende Wahlmöglichkeiten haben die Palamentarier.
Ja
Nein
Enthaltung
Die Abstimmung wird in spätestens 48 Stunden beendet.
§ 1 Konstituierung
(1) In der ersten Sitzung des Parlamentes führt der Staatspräsident das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Parlamentarier und leitet die Wahl des Parlamentspräsidenten ein. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.
(2) Nach Vereidigung aller Abgeordneter oder nach spätestens 7 Tagen wird die Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten, seines Stellvertreters vorgenommen.
(3) Nach diesen Wahlen wählt das Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten den Ministerpräsidenten.
§ 2 Wahl des Parlamentspräsidenten und des Interimspräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Parlamentspräsidenten und den Interimspräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 3 Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Staatspräsidents für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten mit den meisten Stimmen, die zusammen eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnten, statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Staatspräsidenten.
§ 4 Präsidium
(1) Der Parlamentspräsident und der Interimspräsident bilden das Präsidium.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(3) Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen des Parlamentes und bring Gesetzesentwürfe zur Abstimmung.
(4) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Parlamentspräsident schließt die Verträge, die für die Parlamentsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Parlamentspräsident an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
(1) Jedes Mitglied des Parlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. Eine Abstimmung nach Fraktionen ist nicht erlaubt.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentes teilzunehmen.
§ 6 Rederecht
Uneingeschränktes Rederecht haben der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die Parlamentarier. Ministern und Gästen kann durch den Palamentspräsidenten das Rederecht erteilt werden
§ 7 Sach- und Ordnungsruf
Der Parlamentspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Mitglieder des Parlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§ 8 Wortentziehung
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muß ihm der Parlamentspräsident das Wort innerhalb des Threads entziehen.
§ 9 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Parlamentspräsidenten sofort entfernt werden. Der Parlamentspräsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
§ 10 Gültikeit
Diese GeschO tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 25.06.2003 in Kraft.
Die Vorliegende GeschO wurde zur Abstimmung eingereicht. Folgende Wahlmöglichkeiten haben die Palamentarier.
Ja
Nein
Enthaltung
Die Abstimmung wird in spätestens 48 Stunden beendet.
JA
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Donnerstag, 26. Juni 2025, 01:26
Zum Seitenanfang