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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Jack Kröger

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21

Dienstag, 22. Juli 2003, 22:48

Sorry habe mich gerade zu sehr für Hamburg gefreut und das überlesen.
Also sollen wir das mit den Kürzel streichen und einen Paragraphen reinbringen wo drin steht das auf der HP die Art des Unternehmens deutlich gekennzeichnet werden muß?

Richard Nightingale III.

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22

Dienstag, 22. Juli 2003, 23:11

Und es steht auf der Alpinia HP.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
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Gründer desBrexener Symphonie Orchesters

23

Dienstag, 22. Juli 2003, 23:42

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Und es steht auf der Alpinia HP.

besser gesagt im Gewerbe amt.
Mitglied der Sozialökologische Alternative
Vorstandsvorsitzender der GeokoAG
Vorsitzender des WIST

Richard Nightingale III.

Verstorbener Freund

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24

Dienstag, 22. Juli 2003, 23:44

Zitat

Original von Georg von Modamien

Zitat

Original von Richard Nightingale III.
Und es steht auf der Alpinia HP.

besser gesagt im Gewerbe amt.

Meinte ich doch.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
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25

Donnerstag, 24. Juli 2003, 22:57

wir sollten hier vielleicht noch reinbringen, wie mit Firmen verfahren wird, deren Besitzter wegen inaktivität gelöscht worden ist. (oder gehört das woanders rein?)
Ich mache mir gleich ein paar Gedanken ...
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26

Donnerstag, 24. Juli 2003, 23:01

Zitat

Original von Jack Kröger
Und ganz unten auf der Seite steht:
Krögers kleiner Kaufladen ist eine AG.

Der offizielle Name halt: Krögers kleiner Kaufladen AG
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27

Samstag, 26. Juli 2003, 23:34

§8 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, gehen sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Wirtschaftsministerium der Staates Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.
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Jack Kröger

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28

Sonntag, 27. Juli 2003, 22:27

Dürfte ich Sie bitten einen Schlußentwurf auszuarbeiten?

29

Sonntag, 27. Juli 2003, 22:54

Zitat

Gewerbegesetz der demokratischen Republik Alpinia

§1 Unternehmensform

Jede Unternehmung, dass in der demokratischen Republik Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.

§2 Einzelunternehmen

(1) Ein Einzelunternehmen wird von einem(r) eigenverantwortlichen Geschäftsführer/in geleitet und darf nicht mehr als 5 Angestellte beschäftigen..
(2) Ein Eizelunternehmer/in hafte mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzelunternehmung gehört nur einer realen Person.
(3) Eine Einzelunternehmung muss den Namen des Geschäftsführers(in) tragen.
(4) Das erforderliche Stammkapital beträgt 10.000 A$

§3 Kommanditgesellschaft

(1) Teilhaber einer Kommanditgesellschaft sind der Komplementär und die Kommandisten. Der Komplementär haftet mit dem gesamten Privatvermögen. Die Kommandisten haften nur mit ihren Einlagen in der Unternehmung.
(2) Komplementär und Kommandisten können eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) oder eine natürliche Person sein.
(3) Um eine Kommanditgesellschaft zu gründen sind mindestens 2 Personen erforderlich.
(4) Eine Kommanditgesellschaft muss die Abkürzung KG im Namen tragen.
(5) Das erforderliche Stammkapital beträgt 25.000 A$

§4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, die durch den Geschäftsführer nach außen hin vertreten wird. Eine abweichende Regelung ist in einem notariell beglaubigten Gesellschaftervertrag zu vereinbaren.
(2) Teilhaber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Gesellschafter. Diese haften nur in Höhe ihrer Einlagen.
(3) Um eine GmbH gründen zu können ist mindestens eine Person erforderlich.
(4) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abbkürzung GmbH oder eine ähnliche Form im Unternehmensnamen tragen.
(5) Das erforderliche Stammkapital beträgt 30.000 A$.

§5 Aktiengesellschaft / Enterprise

(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertretn wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschafte gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unternehmensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 50.000 A$.

§6 Staaliches Unternehmen

(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Desweiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den amtierenden Ministerpräsidenten oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung AS für alpinisches Staatsunternehmen.

§7 Anmelde- und Homepagepflicht

(1) Jedes Unternehmen muss beim Gewerbeamt angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Gewerbeamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach §7(3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Die Homepage einer Kapitalgesellschaft muss außer den in §7 (3) enthaltenden Anforderungen zusätzlich den Gesellschaftervertrag enthalten.

§8 Besitzbestimmungen

(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Wirtschaftsministerium der Staates Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.

§9 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach inkraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimmulation gelten §2(4), §3(5), §4(5), §5(6) nicht.
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30

Montag, 28. Juli 2003, 09:32

Gibt es noch was einzuwenden? Oder kann ich die Abstimmung einleiten?

31

Montag, 28. Juli 2003, 09:58

Also von meiner Seite gibt es keine Einwände mehr!
Eric Deschamps

Jack Kröger

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32

Montag, 28. Juli 2003, 15:51

Die Abstimmung wurde soeben eröffnet.

Jack Kröger

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33

Mittwoch, 30. Juli 2003, 11:40

An die Herren Sendler, Vaurin und XXIII.
Abstimmen und zwar sofort.
Das ist die einzige und letzte Aufforderung.
Ich werde die Abstimmung um spätestens 18 Uhr (falls ich da Online sein sollte) schließen. 3 ganze Tage sollte für 5 Mann doch reichen.

Richard Nightingale III.

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34

Mittwoch, 30. Juli 2003, 14:27

Nur zur Info:

Herr Vaurien ist z.Z. im RL-Urlaub.
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Jack Kröger

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35

Mittwoch, 30. Juli 2003, 14:56

Ich habe was von 2 Wochen gelsen, die wären dann am Montag um gewesen.

Jack Kröger

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36

Mittwoch, 30. Juli 2003, 17:50

Mit 3 JA Stimmen und 2 nicht gegebenen Stimmen ist das Gesetz angenommen.

Ich darf den Staatspräsidenten bitten das Gesetz zu unterschreiben und im Archiv zu veröffentlichen.