Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Schulordnung
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Aufgabe, Geltungsbereich
(1) Die Schulordnung bestimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrags.
(2) Die Schulordnung gilt für alle staatlichen Schulen.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Schule kann eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Schulordnung erstellen.
(2) Der Schule soll die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln
(3) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. Dies muss jedoch im Einverständnis mit dem Kultusministerium geschehen.
§ 3 Grundlagen des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von
1. dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,
2. der Pflicht der Schule, die Entwicklung des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Der Schüler hat das Recht,
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen,
2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden ,
4. in der Schule seine Meinung frei zu äußern,
5. eine Schülerzeitung herauszugeben,
6. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden
7. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden
(4) Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,
1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen
2. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt,
3. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,
II. Abschnitt
Beginn des Schulverhältnisses
§ 4 Anmeldung
(1) Die Schulpflicht beginnt mit sechs Jahren
(2) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten den Schüler an.
(3) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.
(4) Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis.
2. Abgangszeugnis oder Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten Schule, wenn vorhanden
§ 5 Aufnahme in die Schule
(1) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
(2) Besondere Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Schulordnung festgesetzt werden.
§ 6 Schulwechsel
(1) Ein Schüler , der die Schule wechselt, wird in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen.
(2) Für den Schulwechsel gilt ansonsten §5.
III. Abschnitt
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 8 Teilnahme am Unterricht
(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten.
§ 9 Schulversäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.
(2) Bei Fehlzeiten, die zwei Tage überschreiten, muss der Schüler ein ärztliches Attest vorlegen.
§ 10 Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu begründen.
(2) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.
IV. Abschnitt
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Erzieherische Einwirkung
(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:
1. der schriftliche Verweis
2. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
3. der Androhung der Entlassung von der Schule
4. die Entlassung von der Schule
(2) Körperliche Züchtigung ist verboten und kann für den züchtigenden Lehrer zur Entlassung aus dem Schuldienst führen
§ 13 Schriftlicher Verweis
(1) Über die Erteilung eins schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.
§ 14 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen beschließt die Klassenkonferenz.
(2) Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.
(4) Mit der Bekanntgabe ist der Zeitpunkt des Ausschlusses mitzuteilen.
§ 15 Entlassung von der Schule
(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.
(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.
(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
V. Abschnitt
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben.
(2) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen.
(4) Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.
(5) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei der ersten Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird zweiten Täuschungsversuch wird die Leistung als nicht erbracht gewertet.
§ 17 Schriftliche Arbeiten und Übungen
(1) Die schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten müssen vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.
(2) Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können.
§ 18 Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie vom Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.
§ 19 Notenstufen
(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem verwendet werden. Noten und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 und 2 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.
§ 20 Zeugnisse
(1) Der Schüler erhält ein Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und Informationen zum Lernprozeß.
(2) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung.
§ 21 Versetzung
(1) Ein Schüler wird in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind Lehrer, die den Schüler im abgelaufenen Jahr unterrichtet haben, sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
(3) Die Versetzungskonferenz trifft die Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen.
(4) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz.
(5) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.
(6) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.
§ 22 Folgen der Nichtversetzung
(1) Ein Schüler, der nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.
(2) Ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen.
VI. Abschnitt
Übergänge und Abschlüsse
§ 23 Primarstufe (Grundschule)
(1 Die Grundschule umfasst die ersten vier Jahre der Ausbildung.
(2) Nach dem Besuch der Grundschule besuchen die Kinder eine weiterführende allgemeinbildende Schule.
(3) Der weitere Bildungsgang des Kindes wird durch den Willen der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimm.
§ 24 Sekundarstufe I
(1) Nach dem Abschluß der Klasse 9 der Hauptschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Hauptschulabschluß. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Klasse 10 der Realschule
2. des Berufsgrundschuljahres
3. bestimmter Berufsfachschulen,
4. der Berufsaufbauschule,
5. bestimmter Fachschulen.
(2) Nach Abschluss der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, erwirbt der Schüler den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Berufsfachschule,
2. der Fachoberschule.
(4) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nur durch Schülerprüfungen erworben werden.
§ 32 Sekundarstufe II
(1) Nach Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife der demokratischen Republik Alpinia zuerkannt.
(2) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II werden nach Ablegung einer Prüfung in zwei Leistungsfächern und zwei zusätzlichen Fächern vergeben.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Allgemeines
§ 1 Aufgabe, Geltungsbereich
(1) Die Schulordnung bestimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrags.
(2) Die Schulordnung gilt für alle staatlichen Schulen.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Schule kann eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Schulordnung erstellen.
(2) Der Schule soll die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln
(3) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. Dies muss jedoch im Einverständnis mit dem Kultusministerium geschehen.
§ 3 Grundlagen des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von
1. dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,
2. der Pflicht der Schule, die Entwicklung des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Der Schüler hat das Recht,
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen,
2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden ,
4. in der Schule seine Meinung frei zu äußern,
5. eine Schülerzeitung herauszugeben,
6. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden
7. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden
(4) Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,
1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen
2. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt,
3. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,
II. Abschnitt
Beginn des Schulverhältnisses
§ 4 Anmeldung
(1) Die Schulpflicht beginnt mit sechs Jahren
(2) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten den Schüler an.
(3) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.
(4) Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis.
2. Abgangszeugnis oder Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten Schule, wenn vorhanden
§ 5 Aufnahme in die Schule
(1) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
(2) Besondere Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Schulordnung festgesetzt werden.
§ 6 Schulwechsel
(1) Ein Schüler , der die Schule wechselt, wird in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen.
(2) Für den Schulwechsel gilt ansonsten §5.
III. Abschnitt
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 8 Teilnahme am Unterricht
(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten.
§ 9 Schulversäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.
(2) Bei Fehlzeiten, die zwei Tage überschreiten, muss der Schüler ein ärztliches Attest vorlegen.
§ 10 Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu begründen.
(2) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.
IV. Abschnitt
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Erzieherische Einwirkung
(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:
1. der schriftliche Verweis
2. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
3. der Androhung der Entlassung von der Schule
4. die Entlassung von der Schule
(2) Körperliche Züchtigung ist verboten und kann für den züchtigenden Lehrer zur Entlassung aus dem Schuldienst führen
§ 13 Schriftlicher Verweis
(1) Über die Erteilung eins schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.
§ 14 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen beschließt die Klassenkonferenz.
(2) Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.
(4) Mit der Bekanntgabe ist der Zeitpunkt des Ausschlusses mitzuteilen.
§ 15 Entlassung von der Schule
(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.
(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.
(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
V. Abschnitt
Leistungsbewertung, Versetzung
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben.
(2) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen.
(4) Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.
(5) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei der ersten Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird zweiten Täuschungsversuch wird die Leistung als nicht erbracht gewertet.
§ 17 Schriftliche Arbeiten und Übungen
(1) Die schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten müssen vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.
(2) Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können.
§ 18 Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie vom Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.
§ 19 Notenstufen
(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem verwendet werden. Noten und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 und 2 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.
§ 20 Zeugnisse
(1) Der Schüler erhält ein Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und Informationen zum Lernprozeß.
(2) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung.
§ 21 Versetzung
(1) Ein Schüler wird in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind Lehrer, die den Schüler im abgelaufenen Jahr unterrichtet haben, sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
(3) Die Versetzungskonferenz trifft die Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen.
(4) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz.
(5) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.
(6) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.
§ 22 Folgen der Nichtversetzung
(1) Ein Schüler, der nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.
(2) Ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen.
VI. Abschnitt
Übergänge und Abschlüsse
§ 23 Primarstufe (Grundschule)
(1 Die Grundschule umfasst die ersten vier Jahre der Ausbildung.
(2) Nach dem Besuch der Grundschule besuchen die Kinder eine weiterführende allgemeinbildende Schule.
(3) Der weitere Bildungsgang des Kindes wird durch den Willen der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimm.
§ 24 Sekundarstufe I
(1) Nach dem Abschluß der Klasse 9 der Hauptschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Hauptschulabschluß. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Klasse 10 der Realschule
2. des Berufsgrundschuljahres
3. bestimmter Berufsfachschulen,
4. der Berufsaufbauschule,
5. bestimmter Fachschulen.
(2) Nach Abschluss der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, erwirbt der Schüler den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch
1. der Berufsfachschule,
2. der Fachoberschule.
(4) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nur durch Schülerprüfungen erworben werden.
§ 32 Sekundarstufe II
(1) Nach Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife der demokratischen Republik Alpinia zuerkannt.
(2) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II werden nach Ablegung einer Prüfung in zwei Leistungsfächern und zwei zusätzlichen Fächern vergeben.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Ich bitte um Kommentare, Verbesserungs- und Kürzungsvorschläge!
Dann mal ran!
Dann mal ran!

[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Wo hast du die denn her? 
Sehr detalliert, muss ich schon sagen. Werde mich mal ans lesen setzen und dann kommentieren.
)

Sehr detalliert, muss ich schon sagen. Werde mich mal ans lesen setzen und dann kommentieren.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Wo hast du die denn her?
Ist das jetzt ne ernsthafte Frage?
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
*mal dezent hierauf hinweis, da noch keine reaktionen kamen*
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Zitat
Original von Johannes XXIII
Ist das jetzt ne ernsthafte Frage?
Eigentlich schon. Das erinnert mich sehr an mein Schulsystem, deswegen dachte ich, du hättest das irgendwoher übernommen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
1. VIEL zu nah am RL für meinen Geschmack.
2. Was ist denn aus meinem Vorschlag zur Verbesserung des Notensystems geworden? Im Prinzip Punkte von 0 - 100, alles von 90 aufwärts ist dann sehr gut, etc., aber die Einteilung wird halt genauer.
2. Was ist denn aus meinem Vorschlag zur Verbesserung des Notensystems geworden? Im Prinzip Punkte von 0 - 100, alles von 90 aufwärts ist dann sehr gut, etc., aber die Einteilung wird halt genauer.
Ministerpräsident a.D.
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Ehem. Parteivositzender der PBD
Gründer desStaatstheaters
Gründer desBrexener Symphonie Orchesters
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Eigentlich schon. Das erinnert mich sehr an mein Schulsystem, deswegen dachte ich, du hättest das irgendwoher übernommen.
Grundsätlich ist das die ASchO.
@Richard Dann mach nen besseren Vorschlag.
Ich hab es nicht mehr geschaft das einzuarbeiten, werde aber noch darüber nachdenken!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Darf ich noch mal hierauf hinweisen!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Wie wäre es, das ins Plenum zu bringen? Dort wirds sicherlich auch ne Runde hängen bleiben, das also lieber früher...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Gute Idee!
Soll ich das rüberkopieren oder verschiebst du das!
Soll ich das rüberkopieren oder verschiebst du das!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Ich verschiebs.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Gut!
Also meine Herren Parlamentarier: ich bitte um Kommentare!
Also meine Herren Parlamentarier: ich bitte um Kommentare!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Auch sonst niemanden mehr der noch was dazu sagen will?
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Da es nicht mehr mein Ressort ist, gebe ich diese Aufgabe vertrauensvoll an Quentin Vaurien weiter!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]
Danke Dir Johannes!
Sie alle werden hoffentlich verstehen, dass es mich doch ein wenig Zeit kosten wird, bis ich mich mit den Mitarbeitern und der eigentlichen Arbeit im Ministerium auseinandergesetzt habe... Aber: Werde spätestens Donnerstagabend meine Aufgaben verantwortungsbewußt übernehmen!
Danke nochmal an Joshua und Johannes... habt gute Arbeit geleistet!
Sie alle werden hoffentlich verstehen, dass es mich doch ein wenig Zeit kosten wird, bis ich mich mit den Mitarbeitern und der eigentlichen Arbeit im Ministerium auseinandergesetzt habe... Aber: Werde spätestens Donnerstagabend meine Aufgaben verantwortungsbewußt übernehmen!
Danke nochmal an Joshua und Johannes... habt gute Arbeit geleistet!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
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Mittwoch, 25. Juni 2025, 19:14
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