Volksabstimmungsgesetz
Art.1 Grundsätze
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Parlaments oder von mindestens 25% aller abstimmungsberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(3) Zur Durchführung der Volksabstimmung ist der Staatspräsident angehalten, eine Abstimmung über die Forensoftware oder ein gleichwertiges System durchzuführen.
(4) Bei einer Volksabstmmung sind eindeutig alle Änderungen zu kennzeichnen, die eine Annahme des Abstimmungsgegenstandes nach sich ziehen würde.
Art. 2 Voraussetzungen
(1) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(2) Das Begehren einer Volksabstimmung durch abstimmungsberechtigte Bürger setzt voraus, dass innerhalb von 72 Stunden die mindestens benötige Anzahl von Unterstützern ihre Unterstützung öffentlich am selben Orte, an dem das Begehren gestartet wurde, bekunden. Mit Ablauf der Frist ist das Begehren zustande gekommen.
(3) Eine erfolgreiche Volksabstimmung führt zur Beschlussfassung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes, während mit einer nicht erfolgreiche Volksabstimmung der Abstimmungsgegenstand als verworfen zu betrachten ist. Nachdem ein Abstimmungegegenstand verworfen worden ist, darf eine weitere Volksabstimmung darüber erst nach einer Sperrfrist von 30 Tagen durchgeführt werden.
Art. 3 Verkündung; Rechtsstatus
(1) Der Staatspräsident hat eine erfolgreiche Volksabstimmung durch die Beurkundung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes anzuerkennen. In diesem Fall kann er von seinem Veto keinen Gebrauch machen.
(2) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
Das Volksabstimmungsgesetz steht zur Wahl.
Die Wahlmöglichkeiten sind wie immer Ja, Nein und Enthaltung.
Ih darf um die Stimmabgabe bitten.