Sehr geehrte Frau Richterin Eros,
hiermit lege ich fristgemäß nach Paragraph 46 der Notverordnung zum Wahlrecht EInspruch gegen die Wahl zum Parlament ein.
Folgende Bedenken sind mir gekommen:
1. Paragraph 11 der Notverordnung sagt:
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.
Vom Wahlleiter wurde aber noch 25 Stunden und 26 Minuten vor Wahlbeginn Kandidaten zur Wahl zugelassen.
2. Paragraph 8 und 8a sagen:
§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.
§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt.
Es wurden Wahlbenachrichtigungen zu einem falschen Wahlgang geschickt, der vom Wahlleiter annuliert wurde. Dies verwirrte möglicherweise die Wähler.
3. Paragraph 39 der Notverordnung sagt:
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.
Das Wahlformular war die Umfragefunktion des Boards. Möglicherweise ist das nicht juristisch einwandfrei. Ich bitte auch das zu überprüfen.
4. Paragraph 40 der Notverordnung sagt:
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email
Durch die Wahl über die Umfragefunktion konnte möglicherweise nicht die Identifikation über Name
und Emailadresse erfolgen.
5. Paragraph 45 der Notverordnung sagt:
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden.
Zwar hat das Gericht hier eine einstweillige Verfügung getroffen, dennoch widerspricht diese Verfügung offensichtlich einem Gesetz. Ich bitte auch das zu überprüfen.
Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass hier erhebliche Mängel an der Durchführung der Wahl besteht, bitte ich es, nach Paragraph 47 der Notverordnung die Wahl zu annulieren, damit Neuwahlen angesetzt werden können. Vielen Dank.