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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Joshua Sendler

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41

Donnerstag, 7. August 2003, 14:09

nein, keine änderungswünsche mehr

Zitat

When all else fails, read the directions.

Jack Kröger

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42

Donnerstag, 7. August 2003, 16:09

Wollte Clausi da nicht noch einen anderen Entwurf einreichen?

Also an meinem Entwurf wollte ich nichts mehr ändern.

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43

Donnerstag, 7. August 2003, 20:17

Auch von meiner seite nichts mehr!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]

Clausi I. von Alpinia

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44

Donnerstag, 7. August 2003, 20:38

Zitat

Original von Jack Kröger
Wollte Clausi da nicht noch einen anderen Entwurf einreichen?
Ja, aber das geht nunmal nicht hoppla-di-hopp. Ich evrsuche den Entwurf bis morgen Nachmittag/Abend vorzubereiten und stellen ihn dann in einem neuen Thread vor. :)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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45

Freitag, 8. August 2003, 11:47

Gut!
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Jack Kröger

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46

Montag, 18. August 2003, 11:12

Herr CvP bitte ins Parlament Herr CvP bitte.

Jack Kröger

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47

Mittwoch, 20. August 2003, 16:15

Herr CvP was ist denn nun?

Clausi I. von Alpinia

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48

Mittwoch, 20. August 2003, 16:25

Zitat

Original von Jack Kröger
Herr CvP was ist denn nun?
Ehrlich gesagt können wir unser Wahlgesetz gleich behalten. Das Wahl- und Amtshandlungsgesetz wäre das selbe in Grün. Nur könnten wir danach die Verfassung ein wenig kürzen...

Meine Ausarbeitungen dazu sind noch nicht ganz fertig, aber wenn es weiterhin gewünscht wird, beendige ich selbige. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Jack Kröger

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49

Mittwoch, 20. August 2003, 17:05

Es wäre ziemlich doof von uns, wenn wir uns nicht wenigstens jeden Vorschlag einmal anhören.

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50

Mittwoch, 20. August 2003, 20:33

Zitat

Original von Jack Kröger
Es wäre ziemlich doof von uns, wenn wir uns nicht wenigstens jeden Vorschlag einmal anhören.

Absolut!
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Jack Kröger

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51

Mittwoch, 17. September 2003, 12:12

*Hochschieb*

Dr. Thasco

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52

Mittwoch, 17. September 2003, 14:16

Kann man vielleicht zusammenfassen, was geändert werden soll?
Viele Grüße

Dr. Thasco

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53

Mittwoch, 17. September 2003, 17:50

Zitat

Original von Dr. Thasco
Kann man vielleicht zusammenfassen, was geändert werden soll?

Gute Idee!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]

Jack Kröger

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54

Donnerstag, 18. September 2003, 10:48

Oh ich habe bei meinem Entwurf eigentlich nur die beiden Notverodnungen zusammengeschrieben.
Aber Herr von Plausibel wollte noch einen komplett neuen Entwurf einreichen.

Dr. Thasco

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55

Donnerstag, 18. September 2003, 16:07

Beschlussantrag 2 - Wahl- und Amtshandlungsgesetz

Hier der nächste Abstimmungsantrag. Ich denke, wir sollten einfach erstmal dieses Gesetz hier nehmen und anschliessend über Verbesserungen nachdenken. Dann ist die Notverordnung wenigstens keine mehr und wir haben etwas mehr Handfestigkeit.

-------------------------
§1
Dieses Wahlgesetz ist verbindlich für die Durchführung von allen Wahlen und Abstimmungen zu den vom Volke gewählten Organen der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt.

§2
Wahlen und Abstimmungen in der Demokratischen Republik Alpinia haben gemäß der Verfassung allgemein, frei, gleich und geheim zu erfolgen. Sollte eines dieser Kriterien nicht gewährleistet werden, kann der Hauptgerichtshof zur Gültigkeitsfeststellung der Wahl angerufen werden.

II. Wahlrecht/Wählbarkeit
§3
Die Wahlberechtigung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung.

§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 9 Absatz 1 jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.

§5
Aktives und passives Wahlrecht können aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen werden.

III. Vorbereitung der Wahl
§6
Der Staatspräsident bestimmt den Zeitraum der Wahlen in Absprache mit dem Wahlamt der Demokratischen Republik und im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.

§7
Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden. Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber 96 Stunden nicht unter- sowie 168 Stunden nicht überschreiten.

§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.

§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt.

IV. Wahlen zum Parlament
§9
Das Parlament der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt..

§10
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament steht grundsätzlich allen Parteien und Wählervereinigungen offen.

§11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.

§12
Eine gültige Liste muss mindestens eine Person umfassen, die das Wählbarkeitsrecht besitzt.

§13
Ebenso notwendig für die Gültigkeit einer Liste ist ihr Zustandekommen nach den Prinzipien der Demokratie.

§14
Für parteilose Bürger ist eine Kandidatur auf der Liste einer Partei möglich.

§15
Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

§16
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen.

§16a
Abweichend von §16, Satz 1 sind Gemeinschaftslisten von mehreren Parteien möglich, sofern sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.

§17
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem "Sainte Laguë/Schepers-Verfahren" basierend auf der "Jefferson - d`Hondt-Methode". Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt. Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste. Bekommt eine Liste mehr Mandate als sie Kandidaten enthält, so werden die nicht zuteilbaren Mandate auf die Personen der anderen Listen verteilt, fortlaufend nach den Höchstzahlen der Listen und den Stimmzahlen der Kandidaten/Kandidatinnen.

§17a
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht wird ein Parlamentsmandat bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

V. Mitgliedschaft im Parlament
§18
Die Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen ziehen auf Grundlage des Wahlergebnisses gemäß der Reihenfolge auf den Listen zu Beginn der neuen Legislaturperiode in das Parlament ein.

§19
Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte eine öffentliche Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides während einer Frist von sieben Tagen nach Zusammentritt des neuen Parlaments.

§20
Im Fall der Ablehnung der Wahl rückt der nächstplatzierte Kandidat auf der Liste der betroffenen Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung ins Parlament nach.

§21
Sollten nicht genug Kandidaten gefunden werden, um alle Mandate zu besetzen, sind innerhalb von drei Wochen Nachwahlen anzusetzen, bei denen die freien Mandate zu besetzen sind. Bei Nachwahlen gelten die selben Bestimmungen und Fristen wie bei herkömmlichen Parlamentwahlen.

§22
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft
8. Unangekündigte Abwesenheit über einen Zeitraum von länger als vierzehn Tagen. Anhaltspunkt zur Bestimmung der Inaktivität ist der letzte Besuch im Forum.

§23
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten während der Legislaturperiode bestimmt seine Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung per demokratischer Wahl aus den Reihen ihrer Mitglieder und/oder parteilosen Anhänger innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger.

§23a
Bei Austritt eines Abgeordneten aus seiner bisherigen Partei oder Listengemeinschaft entscheidet diese nach demokratischen Grundsätzen, ob der parteilose Abgeordnete sein Mandat für die jeweilige Gruppierung weiterführen darf oder nicht. Im Fall der Verneinung ist nach §23 zu verfahren.

§23b
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt, für die Dauer ihres Amtes ihr Mandat im Parlament ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach §23 bestellter Nachfolger bis zur Erledigung des Amtes des Mitglieds der Regierung das Mandat wahr.

§23c
Wird innerhalb der unter §23 genanten Frist das Mandat nicht neu besetzt. Bleibt der Sitz im Parlament bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

§24
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §21a dieser Notverordnung neu besetzt.

VI. Wahl des Staatspräsidenten
§25
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§26
Als Staatspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Republik Alpinia, der mindestens 60 Tage Staatsbürger Alpinias ist. Entscheidend ist der Beginn der Wahl.

§27
Kandidaturen für das Amt des Staatspräsidenten sind dem Wahlamt der Demokratischen Republik mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen. Ausnahmen kann das Parlament durch Beschluss festlegen.

§28
Gewählt ist, wer mehr als 50 vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht.

§29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet innerhalb von zwei Wochen eine erneute Wahl des Staatspräsidenten statt.

§30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach einer Woche ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

VII. Wahlkampf
§32
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzte Woche vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.

§33
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Republik Alpinia lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.

§34
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.

§35
Es ist untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.

§36
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.

§37
Die Medien Alpinias sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.

§38
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Hauptgerichtshofes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.

VIII. Wahlhandlung
§39
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.

§40
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email.

§41
Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.

§42
Jeder Wahlberechtigte besitzt eine Stimme pro Wahlvorgang. Bei Auswahl von mehreren Optionen hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.

§43
Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten hat der Bogen als Enthaltung gewertet zu werden.

§44
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.

IX. Wahlergebnis
§45
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden.

§46
Dagegen ist innerhalb von einer Woche Einspruch beim Hauptgerichtshof zulässig.

§47
Sollte der Hauptgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl nach §2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Republik Alpinias feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach vierzehn Tagen zu folgen.

§48
Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens vierzehn Tagen statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.

X. Amtseid
§49 Der Staatspräsident und die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsantritt einen Eid nach Art. 15 der Verfassung.

§50 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

§51 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

§52 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."

XI. Schlussbestimmungen
§53 (1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.

-------------------
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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56

Donnerstag, 18. September 2003, 16:50

Ich sage noch einmal, was ich bereits einmal bemängelte: Was haben die Eidesleistungen von Soldaten, Botschafter und Staatssekretären im grundsätzlich nur für das Wahlprozedere vorgesehenen Gesetz? ?(

Ich meine zudem, dass sich die Fristen als bisher uneinhaltbar und somit nicht praktikabel erwiesen haben. Daher sollte ein simpleres, kürzeres Gesetz her.

Das ist nun ihr Job, meine Herren. 8)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Jack Kröger

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57

Donnerstag, 18. September 2003, 17:05

Klar kannst du immer wieder gerne sagen. Aber du hast dem Parlament einen neuen Entwurf versprochen auf den wir warten.

Dr. Thasco

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58

Donnerstag, 18. September 2003, 18:34

Ich bitte den Herrn Parlamentspräsidenten, meinen Beschlussantrag 2 noch nicht zur Abstimmung zu Stellen, ich werde ih noch mal Punkt für Punkt durchgehen.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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59

Donnerstag, 18. September 2003, 21:01

Ich denke auch, dass das zu lang ist. Das ist nur ein Wahlgesetz!
[SCHILD]Danke für die schöne Zeit![/SCHILD]

Dr. Thasco

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60

Freitag, 19. September 2003, 10:23

Wahlgesetz

Ich habe drei Gesetz draus gemacht, bitte mal drüber schaun:

(Änderungen sind hervorgehoben, Streichungen in Klammern)

WAHLGESETZ

I. ALLGEMEINES
§1
Dieses Wahlgesetz ist verbindlich für die Durchführung von allen Wahlen und Abstimmungen zu den vom Volke gewählten Organen der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt.

§2
Wahlen und Abstimmungen in der Demokratischen Republik Alpinia haben gemäß der Verfassung allgemein, frei, gleich und geheim zu erfolgen. Sollte eines dieser Kriterien nicht gewährleistet werden, kann der Hauptgerichtshof zur Gültigkeitsfeststellung der Wahl angerufen werden.

II. WAHLRECHT/WÄHLBARKEIT
§3
Die Wahlberechtigung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung.

§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.

§5
Aktives und passives Wahlrecht können aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen werden.

III. VORBEREITUNG DER WAHL
§6
Der Staatspräsident bestimmt den Zeitraum der Wahlen in Absprache mit dem Wahlamt der Demokratischen Republik und im Rahmen der Gesetze und der Verfassung.

§7
Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden. Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber 96 Stunden nicht unter- sowie 168 Stunden nicht überschreiten und müssen begründet werden.

§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.

§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt. Die Ausnahme muss begründet werden.

IV. WAHLEN ZUM PARLAMENT
(Alter Paragraph 9 fällt weg, weil das schon in Paragraph 2 steht.)

§9
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament steht grundsätzlich allen Parteien und Wählervereinigungen offen.

§10
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Partei oder Wählervereinigung spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl eine Liste mit ihren Kandidaten öffentlich dem Wahlamt der Demokratischen Republik zur Kenntnis geben. Spätere Zulassung ist nicht möglich.

§11
Eine gültige Liste muss mindestens eine Person umfassen, die das Wählbarkeitsrecht besitzt.

§12
Ebenso notwendig für die Gültigkeit einer Liste ist ihr Zustandekommen nach den Prinzipien der Demokratie.

§13
Für parteilose Bürger ist eine Kandidatur auf der Liste einer Partei möglich.

§14
Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.

§15
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen.

§16
Abweichend von §15, Satz 1 sind Gemeinschaftslisten von mehreren Parteien möglich, sofern sie nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sind.

§17
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem "Sainte Laguë/Schepers-Verfahren" basierend auf der "Jefferson - d`Hondt-Methode". Hierdurch wird die Anzahl der Mandate pro Liste ermittelt. Die Mandatsverteilung auf den jeweiligen Listen erfolgt nach den höchsten Stimmzahlen der Kandidaten der jeweiligen Liste. Bekommt eine Liste mehr Mandate als sie Kandidaten enthält, so werden die nicht zuteilbaren Mandate auf die Personen der anderen Listen verteilt, fortlaufend nach den Höchstzahlen der Listen und den Stimmzahlen der Kandidaten/Kandidatinnen.

§18
Die Anzahl der Sitze richtet sich nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zehn Bürger mit aktivem Wahlrecht wird ein Parlamentsmandat bereitgestellt. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.

(Alter Paragraph V fällt weg, kommt in anderes Gesetz.)

V. WAHL DES STAATSPRÄSIDENTEN
§19
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§20
Als Staatspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Republik Alpinia, der mindestens 60 Tage Staatsbürger Alpinias ist. Entscheidend ist der Beginn der Wahl.

§21
Kandidaturen für das Amt des Staatspräsidenten sind dem Wahlamt der Demokratischen Republik mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen. Ausnahmen kann das Parlament durch Beschluss festlegen.

§22
Gewählt ist, wer mehr als 50 vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht.

§23
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet innerhalb von zwei Wochen eine erneute Wahl des Staatspräsidenten statt.

§24
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach einer Woche ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§25
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

(Alter Paragraph VII fällt weg, kommt in neues Gesetz)

VI. WAHLHANDLUNG
§26
Das Wahlamt der Demokratischen Republik Alpinia hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.

§27
Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die Identifikation des Wahlberechtigten durch Name und Email.

§28
Das Wahlamt der Demokratischen Republik hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.

§29
Jeder Wahlberechtigte besitzt eine Stimme pro Wahlvorgang. Bei Auswahl von mehreren Optionen hat die Stimme als ungültig gewertet zu werden.

§30
Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten hat der Bogen als Enthaltung gewertet zu werden.

§31
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.

VII. WAHLERERGEBNIS
§32
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlamt der Demokratischen Republik nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden. Gerichtlich kann begründet eine Ausnahmeverfügung erlassen werden, die die Verkündung des Ergebnisses aber nicht mehr als 240 Stunden herauszögern darf. Bei Verzug müssen Neuwahlen spätestens nach 7 Tagen stattfinden. Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens vierzehn Tagen statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.

§33
Gegen das Endergebnis ist innerhalb von einer Woche Einspruch beim Hauptgerichtshof zulässig.

§34
Sollte der Hauptgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl nach §2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Republik Alpinias feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach vierzehn Tagen zu folgen.

(Alter Paragraph 35 fällt weg, da er in Paragraph 32 schon drin ist.)

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
§35 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.
Viele Grüße

Dr. Thasco