Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Amtshandlungsgesetz
Nummer 2...
AMTSHANDLUNGSGESETZ
I. MITGLIEDSCHAFT IM PARLAMENT
§1
Die Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen ziehen auf Grundlage des Wahlergebnisses gemäß der Reihenfolge auf den Listen zu Beginn der neuen Legislaturperiode in das Parlament ein.
§2
Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte eine öffentliche Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides während einer Frist von sieben Tagen nach Zusammentritt des neuen Parlaments.
§3
Im Fall der Ablehnung der Wahl rückt der nächstplatzierte Kandidat auf der Liste der betroffenen Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung ins Parlament nach.
§4
Sollten nicht genug Kandidaten gefunden werden, um alle Mandate zu besetzen, sind innerhalb von drei Wochen Nachwahlen anzusetzen, bei denen die freien Mandate zu besetzen sind. Bei Nachwahlen gelten die im Wahlgesetz vorgeschrieben Bestimmungen und Fristen zur herkömmlichen Parlamentwahlen.
§5
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft
8. Unangekündigte Abwesenheit über einen Zeitraum von länger als vierzehn Tagen. Anhaltspunkt zur Bestimmung der Inaktivität ist der letzte Besuch im Forum.
§6
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten während der Legislaturperiode bestimmt seine Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung per demokratischer Wahl aus den Reihen ihrer Mitglieder und/oder parteilosen Anhänger innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger.
§7
Bei Austritt eines Abgeordneten aus seiner bisherigen Partei oder Listengemeinschaft entscheidet diese nach demokratischen Grundsätzen, ob der parteilose Abgeordnete sein Mandat für die jeweilige Gruppierung weiterführen darf oder nicht. Im Fall der Verneinung ist nach §6 zu verfahren.
§8
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt, für die Dauer ihres Amtes ihr Mandat im Parlament ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach §6 bestellter Nachfolger bis zur Erledigung des Amtes des Mitglieds der Regierung das Mandat wahr.
§9
Wird innerhalb der unter §6 genanten Frist das Mandat nicht neu besetzt. Bleibt der Sitz im Parlament bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
§10
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §4 dieses Amtshandlungsgesetzes neu besetzt.
II. AMTSEID
§11 Der Staatspräsident und die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsantritt einen Eid nach Art. 15 der Verfassung.
§12 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§13 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§14 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§15 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.
AMTSHANDLUNGSGESETZ
I. MITGLIEDSCHAFT IM PARLAMENT
§1
Die Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen ziehen auf Grundlage des Wahlergebnisses gemäß der Reihenfolge auf den Listen zu Beginn der neuen Legislaturperiode in das Parlament ein.
§2
Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte eine öffentliche Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides während einer Frist von sieben Tagen nach Zusammentritt des neuen Parlaments.
§3
Im Fall der Ablehnung der Wahl rückt der nächstplatzierte Kandidat auf der Liste der betroffenen Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung ins Parlament nach.
§4
Sollten nicht genug Kandidaten gefunden werden, um alle Mandate zu besetzen, sind innerhalb von drei Wochen Nachwahlen anzusetzen, bei denen die freien Mandate zu besetzen sind. Bei Nachwahlen gelten die im Wahlgesetz vorgeschrieben Bestimmungen und Fristen zur herkömmlichen Parlamentwahlen.
§5
Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Parlament bei
1.Verzicht
2.Tod
3.Eintritt in eine konkurrierende Partei.
4.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch den Hauptgerichtshof
5.Auflösung der Partei ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers
6.Verlust der Wählbarkeit
7.Verlust der Staatsbürgerschaft
8. Unangekündigte Abwesenheit über einen Zeitraum von länger als vierzehn Tagen. Anhaltspunkt zur Bestimmung der Inaktivität ist der letzte Besuch im Forum.
§6
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten während der Legislaturperiode bestimmt seine Partei, Listengemeinschaft oder Wählervereinigung per demokratischer Wahl aus den Reihen ihrer Mitglieder und/oder parteilosen Anhänger innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger.
§7
Bei Austritt eines Abgeordneten aus seiner bisherigen Partei oder Listengemeinschaft entscheidet diese nach demokratischen Grundsätzen, ob der parteilose Abgeordnete sein Mandat für die jeweilige Gruppierung weiterführen darf oder nicht. Im Fall der Verneinung ist nach §6 zu verfahren.
§8
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt, für die Dauer ihres Amtes ihr Mandat im Parlament ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach §6 bestellter Nachfolger bis zur Erledigung des Amtes des Mitglieds der Regierung das Mandat wahr.
§9
Wird innerhalb der unter §6 genanten Frist das Mandat nicht neu besetzt. Bleibt der Sitz im Parlament bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
§10
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §4 dieses Amtshandlungsgesetzes neu besetzt.
II. AMTSEID
§11 Der Staatspräsident und die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsantritt einen Eid nach Art. 15 der Verfassung.
§12 Parlamentarier leisten bei Amtsantritt folgenden Eid, mit dem sie die Annahme ihres Mandats bekunden:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Parlamentsmitglied gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§13 Alle Mitglieder des soldatischen Berufsstandes leisten folgenden Eid bei Ernenung durch den Staatspräsidenten:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich das Volk der Republik Alpinia stets nach Kräften schützen und verteidigen und meine soldatischen Pflichten treu und loyal ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
§14 Alle sonstigen Staatdiener wie Staatssekretäre und Botschafter leisten bei Ernennung folgenden Eid:
"Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Aufgaben als Staatsdiener der alpinischen Republik gewissenhaft ausführen werde in Einklang mit dem Gesetze."
III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§15 Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am xx.xx.2003 in Kraft.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich steh heute morgen auf, komme hier hin und was ist? Man das kann ja einen erdrücken. Ich brauch einklein wenig bis ich alles durchgearbeitet habe.
Kein Problem. Wobei es wirklich nur das ist, was vorher in einem war. Mit geringfügigen Änderungen (die ja fett hervorgehoben sind).
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich werde sie trotzdem nochaml durcharbeiten.
Ich habe die ersten Entwürfe nur so zusammengelegt. Was genau drinstand weiß ich nicht mehr.
Ich habe die ersten Entwürfe nur so zusammengelegt. Was genau drinstand weiß ich nicht mehr.
Fangen wir mal mit dem Wahlgesetz an.
Der Artikel 9 Absatz 1 steht in der Verfassung.
Ein Verweis dorthin fehlt.
Ich würde die Stelle mit dem Posting im Fourm rausnehmen. Das kann man sehr schnell übersehen.
Also es ist doch sehr erstaunlich. Wenn Paragraph 8a so stehenbleibt kann Paragraph 8 gestrichen werden.
Halt ich für überflüssig. wenn ich nicht auf der Liste meiner eigenen Partei kanidieren will, sondern auf einer anderen, dann wechsel ich die Partei.
Okay AMTSHANDLUNGSGESETZ .
Keine Notverordnung sondern Amtshandlungsgesetz.
Weiter im Takt Wahlkampfgesetz.
Hierzu erst mal nichts was mir so ofensichtlich ins Auge stößt.
Zitat
§4
Bei Wahlen zum Parlament sind alle Wahlberechtigten wählbar. Bei Wahlen zum Amt des Staatspräsidenten ist laut Artikel 9 Absatz 1 jeder Staatsbürger wählbar, der seinen Wohnsitz seit mindestens 60 Tagen in Alpinia hat.
Der Artikel 9 Absatz 1 steht in der Verfassung.
Ein Verweis dorthin fehlt.
Zitat
§8
Alle Wahlberechtigten haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl vom Wahlleiter per Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies kann per Mail oder durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss gut sichtbar und eindeutig benannt sein.
Ich würde die Stelle mit dem Posting im Fourm rausnehmen. Das kann man sehr schnell übersehen.
Zitat
§8a
Sollte es aufgrund der Kürze der Fristen Komplikationen mit dem Zeitraum von zwei Wochen geben, so kann der Staatspräsident Ausnahmen zulassen. Wahlen sind jedoch grundsätzlich spätestens vier Tage vor Wahlbeginn anzukündigen, damit genug Zeit zur Kandidatur bleibt. Die Ausnahme muss begründet werden.
Also es ist doch sehr erstaunlich. Wenn Paragraph 8a so stehenbleibt kann Paragraph 8 gestrichen werden.
Zitat
§15
Einem Parteimitglied ist es nicht möglich, auf der Liste einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung zu kandidieren. Ausnahmen sind durch den Staatspräsidenten begründet festzustellen
Halt ich für überflüssig. wenn ich nicht auf der Liste meiner eigenen Partei kanidieren will, sondern auf einer anderen, dann wechsel ich die Partei.
Okay AMTSHANDLUNGSGESETZ .
Zitat
§10
Wird eine Partei durch den Hauptgerichtshof für verfassungswidrig erklärt oder löst sich durch Mitgliedermangel oder auf sonstige Art und Weise auf, ohne eine andere Partei als Rechtsnachfolger zu benennen, so werden die dadurch frei werdenden Mandate in einer Nachwahl nach den Bestimmungen des §4 dieser Notverordnung neu besetzt.
Keine Notverordnung sondern Amtshandlungsgesetz.
Weiter im Takt Wahlkampfgesetz.
Hierzu erst mal nichts was mir so ofensichtlich ins Auge stößt.
Zitat
Original von Jack Kröger
Der Artikel 9 Absatz 1 steht in der Verfassung.
Ein Verweis dorthin fehlt.
Naja, der Name "Artikel" veweist ja auf die Verfassung, weil dieses Organ das einzige ist, was Artikel hat. Alle Gesetze haben ja Paragraphen. Aber ok, fair enough, kann rein.
Edit: Habs geändert!
Zitat
Ich würde die Stelle mit dem Posting im Fourm rausnehmen. Das kann man sehr schnell übersehen.
Ich würde die Alternative drin lassen, damit wir nicht immer auf ein Postingsystem angewiesen sind. Vorschlag
Dies kann per Mail oder in begründeten Ausnahmefällen (Ausfall des Mailsystems, etc.) durch ein Posting im Forum geschehen. Dieses muss allerdings gut sichtbar und eindeutig benannt sein.
Wäre das eine Idee?
Zitat
Also es ist doch sehr erstaunlich. Wenn Paragraph 8a so stehenbleibt kann Paragraph 8 gestrichen werden.
Nein, kann er nicht. Paragraph 8a ist eine Ausnahmeregelung, die eben auch geregelt sein muss. Die Norm ist eben wie in 8. Aber man kann begründet auch Ausnahmen erlassen. Wohlgemerkt: begründet!
Zitat
Halt ich für überflüssig. wenn ich nicht auf der Liste meiner eigenen Partei kanidieren will, sondern auf einer anderen, dann wechsel ich die Partei.
Ok. Auf der anderen Seite störts auch nicht, oder? Und wie müsste dann Paragraph 16 lauten?
AMTSHANDLUNGSGESETZ:
Zitat
Keine Notverordnung sondern Amtshandlungsgesetz.
Korrekt, habe ich übersehn.
Edit: Habs geändert!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich erteile hiermit Clausi von Plausibel das Rederecht in diesem Thread. Als Urheber dieses Gesetztes möchte er sich auch dazu äussern.
Ich danken Ihnen, Herr Präsident.
Sehr verehrte Herren des Hauses, ich möchte ein Problem, dass sich in der letzten Zeit immer häufiger geäußert hat und viele der vergangenen Wahlen rechtlich problematisch gemacht hat. Ich spreche von den mehrfachen Verweisen auf Artikel der Verfassung.
Zuerst einmal möchte ich Herrn Dr. Thascos These widerlegen, dass mit der Erwähnung eines "Artikels" nur auf die Verfassung verwiesen werden kann. Dem ist nämlich tatsächlich nicht so - in meiner Amtszeit habe ich grundsätzlich versucht, eine einheitliche Strukturierung und Übersichtlichkeit in unsere Gesetze zu bringen. Daher ist in beinahe jedem der während meiner Amtszeit verabschiedeten Gesetze eine Aufteilung in "Artikel" zu finden.
Nun zu meinem eigentlichen Punkt: Während des Bestehens der Notverordnung zum Wahlrecht zähle ich insgesamt 3 Verfassungsänderungen, die zum Teil die Anzahl und auch die Nummerierung bestimmter Artikel verändert haben.
So ist der in der Notverordnung erwähnte Artikel 4 in der aktuellen Verfassung der Artikel 7. Dies trifft auch auf weitere Nennungen zu.
Deswegen bitte ich die Mitglieder des Hauses, abzuwägen, ob nicht die Streichung sämtlicher direkter Verweise zur Verfassung angebracht wären, da ich mir in nächster Zukunft eine weitere Verfassungsänderung durchaus vorstellen kann.
Weiters schlage ich vor, dass entsprechende Angaben zur Länge der Legislatur der einzelnen Staatsorgane aus der Verfassung gestrichen werden und nur im Amtshandlungsgesetz o. einem der anderen Gesetze erwähnt werden.
Im übrigen unterstütze ich die Aufteilung in drei verschiedene Gesetze durchaus, würde mir aber eine Kürzung wünschen - Aufteilung heißt nicht gleich Übersicht.
Sehr verehrte Herren des Hauses, ich möchte ein Problem, dass sich in der letzten Zeit immer häufiger geäußert hat und viele der vergangenen Wahlen rechtlich problematisch gemacht hat. Ich spreche von den mehrfachen Verweisen auf Artikel der Verfassung.
Zuerst einmal möchte ich Herrn Dr. Thascos These widerlegen, dass mit der Erwähnung eines "Artikels" nur auf die Verfassung verwiesen werden kann. Dem ist nämlich tatsächlich nicht so - in meiner Amtszeit habe ich grundsätzlich versucht, eine einheitliche Strukturierung und Übersichtlichkeit in unsere Gesetze zu bringen. Daher ist in beinahe jedem der während meiner Amtszeit verabschiedeten Gesetze eine Aufteilung in "Artikel" zu finden.
Nun zu meinem eigentlichen Punkt: Während des Bestehens der Notverordnung zum Wahlrecht zähle ich insgesamt 3 Verfassungsänderungen, die zum Teil die Anzahl und auch die Nummerierung bestimmter Artikel verändert haben.
So ist der in der Notverordnung erwähnte Artikel 4 in der aktuellen Verfassung der Artikel 7. Dies trifft auch auf weitere Nennungen zu.
Deswegen bitte ich die Mitglieder des Hauses, abzuwägen, ob nicht die Streichung sämtlicher direkter Verweise zur Verfassung angebracht wären, da ich mir in nächster Zukunft eine weitere Verfassungsänderung durchaus vorstellen kann.
Weiters schlage ich vor, dass entsprechende Angaben zur Länge der Legislatur der einzelnen Staatsorgane aus der Verfassung gestrichen werden und nur im Amtshandlungsgesetz o. einem der anderen Gesetze erwähnt werden.
Im übrigen unterstütze ich die Aufteilung in drei verschiedene Gesetze durchaus, würde mir aber eine Kürzung wünschen - Aufteilung heißt nicht gleich Übersicht.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Zuerst einmal möchte ich Herrn Dr. Thascos These widerlegen, dass mit der Erwähnung eines "Artikels" nur auf die Verfassung verwiesen werden kann. [...]
Ok, das ist dann juristisch zwar nicht ganz so gut, aber wir müssen das RL ja nicht überall nachahmen, was?!

Ist vestanden. Den Zusatz "Verfassung" habe ich ja auchs chon dazugeschrieben.
Zitat
Deswegen bitte ich die Mitglieder des Hauses, abzuwägen, ob nicht die Streichung sämtlicher direkter Verweise zur Verfassung angebracht wären, da ich mir in nächster Zukunft eine weitere Verfassungsänderung durchaus vorstellen kann.
Das macht Sinn. Die Verfassung ist eh immer das übergrordnete Organ und die Gesetze dürfen dem nicht wiedersprechen. Bin also dafür!
Zitat
Weiters schlage ich vor, dass entsprechende Angaben zur Länge der Legislatur der einzelnen Staatsorgane aus der Verfassung gestrichen werden und nur im Amtshandlungsgesetz o. einem der anderen Gesetze erwähnt werden.
Das hiesse aber dann im Umkehrschluss, dass die Länge der Legislaturperioden mit einer einfachen Parlamentsmehrheit geändert werden könnten, während dies jetzt mit einer 2/3-Mehrheit der Fall wäre, oder?
Zitat
Im übrigen unterstütze ich die Aufteilung in drei verschiedene Gesetze durchaus, würde mir aber eine Kürzung wünschen - Aufteilung heißt nicht gleich Übersicht.
Ich finde die Länge derzeit ok. Wir können - wenn wir mal alles soweit stehen haben - dazu übergehen und die Gesetze verfeinern, kürzen, etc. Aber erstmal möchte ich in Alpinia eine gesetzliche Grundlage haben, die Feinarbeit kann man immer noch machen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Übersichtlichkeit ist mir da wichtiger, ja.
Zitat
Original von Dr. Thasco
Ok, das ist dann juristisch zwar nicht ganz so gut, aber wir müssen das RL ja nicht überall nachahmen, was?!

Ja. Aber sehen wir es einmal so: Bei derzeit 5 Parlamentsmitgliedern wäre das kein Unterschied. Zwei Drittel von Fünf ist 3,3.
Zitat
Das hiesse aber dann im Umkehrschluss, dass die Länge der Legislaturperioden mit einer einfachen Parlamentsmehrheit geändert werden könnten, während dies jetzt mit einer 2/3-Mehrheit der Fall wäre, oder?

Zudem ist das bei uns so oder so eine Sache des Konsenz, da bei willkürlicher Gesetzgebung die Bürger auswandern werden.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Hmm... Auswandern ja, auf der anderen Seite: Vielleicht haben wir irgendwann mal so viele Leute da, dass es 10 Abgeordnete sind. Und dann wirds schwierig, die Verfassung wieder anzupassen. Ich halte das für möglicherweise etwas gefährlich.
Sollten die anderen Kollegen in diesem Hohen Hause allerdings gegenteiliger Meinung sein, werde ich mich dem nicht verschliessen.
Sollten die anderen Kollegen in diesem Hohen Hause allerdings gegenteiliger Meinung sein, werde ich mich dem nicht verschliessen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
alles sehr interessant. Ich habe keine Kritiken oder Aenderungswuensche.
So etwas wichtiges wie LPs und deren Dauer hat in der Verfassung zu stehen. Das ist meines erachtens so wichtig, das das nirgentwo anders hingehört.
Über die kürzung der Gesetzestexte mache ich mir schon eine ganze Weile gedanken und komma aber leider nicht zu was brauchbarem.
Über die kürzung der Gesetzestexte mache ich mir schon eine ganze Weile gedanken und komma aber leider nicht zu was brauchbarem.
Also kürzen ist erst mal nicht drin. ich formulier die Sachen immer so um, das es zwar weniger Paragraphen werden, aber die Anzahl des Textes bleibt. Das hat genausowenig Sinn.
So aber die Diskussion dauert definitiv zu lange.
Hat einer noch as, sonst landen die verbesserten Vorschläge von Herrn Thasco in der Abstimmungskammer.
So aber die Diskussion dauert definitiv zu lange.
Hat einer noch as, sonst landen die verbesserten Vorschläge von Herrn Thasco in der Abstimmungskammer.
Klasse, danke!! Hab auch schon gleich gestimmt. *g*
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Donnerstag, 26. Juni 2025, 01:35
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