Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 06 - LP4 2003 - Reform des Gesetzes über die Streitkrä
Folgender Beschlussantrag steht zur Abstimmung.
Ich bitte die Abgeordneten mit Ja für diesen Antrag zu stimmen, mit Nein dagegen, oder sich der Stimme zu enthalten. Die Abstimmung läuft bis spätestens zum 19.10.2003.
Zitat
Gesetz über die Streitkräfte
Art. 1 Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe , haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Alpinier, der sein 20. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.
Art. 2 Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Demokratischen Republik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident auf Anraten des Ministerpräsidenten den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Parlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Alpiniaer mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren, vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräftem nach Eignung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.
Art. 3 Struktur
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 12.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 2 Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres und für die Luftwaffe der General der Luftwaffe.
(4) Ein Mitglied der Regierung wird mit der Leitung des für Verteidigung zuständigen Ministeriums betraut, dass im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Ministers der Regierung festgelegt. Alle militärischen Ämter werden durch den Staatspräsidenten vergeben.
Art. 4 Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Parlaments hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Ich bitte die Abgeordneten mit Ja für diesen Antrag zu stimmen, mit Nein dagegen, oder sich der Stimme zu enthalten. Die Abstimmung läuft bis spätestens zum 19.10.2003.
Donnerstag, 26. Juni 2025, 00:06
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