Nachfolgender Beschlussantrag steht zur Abstimmung:
§2 Zusammensetzung; Schöffen
(1) Das Gericht besteht aus dem Richter und zwei Schöffen.
(2) Der Richter wird dem Parlament durch den Staatspräsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf unbestimmte Zeit durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 45 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
(3) Wenn das Parlament einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der Staatspräsident den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
(4) Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils zwei Monate vorgeschlagen.
(4a) Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
(4b) Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
(4c) Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
(5) Während der Zeit der Amtsausübung haben Richter und Schöffen nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht. Der jeweilige Beruf des Schöffen muss hierbei nicht aufgegeben werden, er darf in dieser Zeit nur nicht ausgübt werden. (6) Das Parlament ist berechtigt den Richter sowie jeden Schöffen mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben sowie einen Nachfolger zu bestimmen.
(7) Sollte bei Annahme einer Klage kein oder nur ein Schöffe vom Staatspräsidenten ernannt worden sein, so hat der Staatspräsident ohne Begründung sofort einen weiteren Schöffen für dieses Verfahren zu ernennen. Dieser Ad-Hoc-Schöffe ist nur für das betroffene Verfahren ernannt und danach von seinen Pflichten als Schöffe befreit.
Wer für diesen Antrag ist der stimmt wie immermit Ja. Wer dagegen ist mit Nein. Und wer sich enthalten möchte kann auch das gerne tun.
Die Abstimmung ist spätestens am 22.10.03 beendet.