Geehrter Herr Präsident,
ich beantrage die Diskussion über folgende Änderung der Gerichtsordnung:
neu: rot
4. Die Schöffen werden vom Richter dem Staatspräsidenten zur Ernennung auf jeweils zwei Monate vorgeschlagen.
4a. Der Richter führt dazu eine Liste aller Bürger, die ernannt werden können, und die er dem Staatspräsidenten nach eigenem Ermessen in einem Rotationsverfahren vorschlägt.
4b. Sollten Zweifel an der Aktivität eines Schöffen-Kandidaten bestehen, muss Absatz 4a vom Richter nicht zwingend eingehalten werden.
4c. Sollte der Staatspräsident Zweifel an der Aktivität eines Schöffenkandidaten haben, so kann er das Parlament bitten, an seiner Stelle die Ernennung per Mehrheitsbeschluss zurückzuweisen. Der Richter muss daraufhin einen anderen Kandidaten vorschlagen.
4d. Das Schöffenamt kann nicht abgelehnt werden.
4e. Sollte ein Bürger sein Amt als Schöffe nicht antreten, so wird eine Forumssperre von einer Woche verhängt. Er gilt dann als Vorbestraft.
Ich halte diese Massnahme für sinnvoll, da die Vergangenheit gezeigt hat, dass manche diese Position nicht ernst genug nehmen. Da die erste Novelle der Gerichtsordnung nun zulässt, dass man neben der Schöffentätigkeit auch andere Positionen in Alpinia begleiten kann, sollte ein Schöffenamt keine Hinderung mehr sein.