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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 14:20

WICHTIG: Verfassung Kanton Mithland

Liebe Mithlander,

bitte stimmt über die Verfassung ab, damit sie gültig wird. Abstimmungsberechtigt ist:

Alexeasy Joker, Georg von Modamien, Dr. Thasco

Quentin möchte bitte noch angeben, wo sein Hauptwohnsitz in Alpinia ist...

Die Verfassung wird nur in einer Kantonsrepublik Alpinia gültig. Die Abstimmung läuft schon paralell, damit der rechtsfreie Raum so klein wie möglich gehalten wird.

Zitat


VERFASSUNG des Kantons Mithland

ABSCHNITT I - Grundsätzliches

Art. 1 Grundlagen des Kantons
(1) Der Kanton Mithland bekennt sich zu der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia und den dort fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Staatsgewalt im Kanton Mithland geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.

Art. 2 Staatsgebiet und -symbole
(1) Der Kanton Mithland hat den blauen Adler auf weißen Grund als Kantonssymbol.
(2) Hauptstadt des Kantons ist St. Martiin.
(3) Sitz des Kantonsrates und des Kantonsparlaments ist St. Martiin.
(4) Die Kantonsfarben sind weiss und blau.

Art. 3 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Art. 4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als 14 Tagen in Alpinia haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben .
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.

ABSCHNITT II - Das Kantonsparlament

Art. 5 Allgemein
(1) Der Kanton Mithland wird durch das Kantonsparlament geleitet.
(2) Das Kantonsparlament besteht aus allen Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Mithland , soweit sie nach Art. 4 wahlberechtigt sind.
(3) Das Kantonsparlament wählt sich einen Vorsitzenden (Kantonsrat) auf 4 Monate, der den Kanton verwaltet, leitet und im Bundesparlament vertritt.
(4) Sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen in einem Kanton werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Es gibt keine Einschränkung des Abstimmungsgegenstandes, solange es nicht in dieser Verfassung anders geregelt ist. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Das Kantonsparlament tagt ständig.

Art. 6 Der Kantonsrat
(1) Der Kantonsrat leitet die Verwaltungsgeschäfte des Kantons Mithland.
(2) Der Kantonsrat hat das Recht, weitere Kantonsminister zu ernennen.
(3) Alle Minister und der Kantonsrat sind dem Kantonsparlament rechenschaftspflichtig.
(4) Der Kantonsrat kann eine Bürgerin oder einen Bürger seines Kantons damit beauftragen, ihn zu vertreten. Diese Vertretung kann in Abwesenheit des Kantonsrat auch durch das Kantonsparlament festgelegt werden.

Art. 7 Befugnisse des Kantons
(1) Im Kanton gelten die Kantonssgesetze.
(2) Bundesgesetze stehen über den Kantonssgesetzen und können ein Kantonsgesetz ersetzen.
(3) Ein Kantonssgesetz kann nicht ein Bundesgesetz ersetzen.

ABSCHNITT III – Judikative

Art. 8 Allgemeines
(1) Der Kanton Mithland erkennt in allen Dingen der Rechtssprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.

ABSCHNITT IV – Schlussbestimmungen

Art. 9 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Mithlands im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz im Kanton Mithland hat.

Art. 10 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Kantons Mithland zu beschließen.
(2) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Mithlands in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde


Die Abstimmung geht bis zum 6.12., 14:30 Uhr. Abstimmen mit Ja, nein oder Enthaltung.

Edit: 4.12.03: Artikel 7, Satz 1 geändert (aber nicht inhaltlich). Alter Satz lautete: (1) In den Kantonen gelten die Kantonssgesetze (Gesetze erlassen durch das Kantonsparlament).
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 14:20

Ja
Viele Grüße

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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 14:24

Zitat

Original von Dr. Thasco
Quentin möchte bitte noch angeben, wo sein Hauptwohnsitz in Alpinia ist...
Vorerlberg. Estúchord liegt nicht in Alpinia, soweit ich weiß.
Clausi von Plausibel
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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 15:05

Ok, danke für den Hinweis!
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 18:30

Nachfrage: Ist die Entsendung in das Bundesparlament überhaupt geregelt? ?(
Clausi von Plausibel
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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 22:27

Mein Hauptwohnsitz ist Vorerlberg in Alpinia! - meine Heimat ist Estuchord! ;)
MfG
Quentin Vaurien

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Mittwoch, 3. Dezember 2003, 22:50

Zitat

Original von Quentin Vaurien
Mein Hauptwohnsitz ist Vorerlberg in Alpinia! - meine Heimat ist Estuchord! ;)
Dann kannst du ja auch abstimmen. :P
Clausi von Plausibel
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Dr. Thasco

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Donnerstag, 4. Dezember 2003, 09:43

Zitat

Original von Clausi von Plausibel
Nachfrage: Ist die Entsendung in das Bundesparlament überhaupt geregelt? ?(


Jau, Artikel 5, 3. :)

@Quentin: Stimm bitte noch ab. :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Donnerstag, 4. Dezember 2003, 15:19

Zitat

Original von Dr. Thasco
Jau, Artikel 5, 3. :)
Gut versteckt. :D
Clausi von Plausibel
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10

Donnerstag, 4. Dezember 2003, 23:20

JA
MFG
Alexeasy Joker


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11

Donnerstag, 4. Dezember 2003, 23:56

Sehr schön, damit ist die Wahl an sich schon mal gültig. :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

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12

Samstag, 6. Dezember 2003, 14:45

Die Wahl ist hiermit beendet. Die Verfassung wurde angenommen!

Wahlbeteiligung: 50 Prozent

Ja: 2 Stimmen (100 Prozent)
Nein: 0 Stimmen (0 Prozent)
Enthaltung: 0 Stimmen (0 Prozent)

Die Verfassung wird im zuständigen Archiv abgelegt.
Viele Grüße

Dr. Thasco