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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Samstag, 6. Dezember 2003, 22:51

Constitution

VERFASSUNG

Das Volk des Kantons Alpemand gibt sich hiermit folgende Verfassung.


Titel I - Der Kanton

Art. 1 Alpemand ist ein Kanton der Kantonsrepublik Alpinia. Es gelten die Grundsätze der Bundesverfassung.
Art. 2 Der Kanton besteht aus den drei Verwaltungbezirken Hintertuffingen, Alpinaculum und Froncbourg. Haupststadt ist Froncbourg.
Art. 3 Die Kantonsfarben sind Rot, Weiß und Blau, das Wappen ist die Rose auf weißem Grund.


Titel II - Die Repräsentative

Art. 1 Alpemand wird durch den Duc repräsentativ vertreten.
Art. 2 Die Thronfolgerbschaft, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger des amtierenden Duc nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu.
Art. 3 Dem Duc obliegen rein repräsentative Aufgaben. Es ist ihm daher gestattet, andere Staatsämter auszuüben.


Titel III - Die Legislative

Art. 1 Die kantonale Legislative, das Parlement, besteht aus allen Bürgern, die seit mindestens zwei Wochen ihren dauerhaften Wohnsitz im Kanton haben.
Art. 2 Das Parlement beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 3 Das Parlement tagt öffentlich unter den Bestimmungen seiner selbstgegebenen Geschäftsordnung.


Titel IV - Die Exekutive

Art. 1 Die exekutive Gewalt liegt in den Händen des Premiers. Er ist der Regierungschef des Kantons und hat das Recht, Verordnungen zu erlassen sowie den Kanton im Bundesparlament zu vertreten. Er kann einen Kantonsbürger mit der Vertretung im Bundesparlament beauftragen.
Art. 2 Der Premier wird alle drei Monate vom Parlement auf Vorschlag des Ducs gewählt. Es ist eine absolute Mehrheit der Stimmen nötig.
Art. 3 Der Premier hat das Recht eine Kantonsregierung einzurichten. Der Duc ernennt und entlässt die Ministres auf dessen Vorschlag. Aus den Reihen der Ministres bestimmt der Premier seinen Stellvertreter, den Vice-Premier.
Art. 4 Ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen den Premier mit gleichzeitiger Nennung eines Nachfolgers kann jedes Mitglied des Parlements beantragen. Es ist erfolgreich, wenn die absolute Mehrheit dem Mißtrauensvotum zustimmt.
Art. 5 Sollte der Premier vor Ende seiner Amtszeit zurück treten oder auf sonstige Weise sein Amt verlieren, so findet eine Neuwahl innerhalb von 10 Tagen statt. Der Duc ernennt für die Zwischenzeit einen fähigen, wahlberechtigten Bürger der das Amt des Premiers kommissarisch übernimmt.


Titel V - Die Judikative

Art. 1 Das Bundesgericht der Kantonsrepublik ist das oberste Organ der Rechtspflege des Kantons.


Titel VI - Die Kommunen

Art. 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Art. 2 Die Gemeinden werden von einem Bürgermeister geführt. Die Wahl des Bürgermeister regeln die Stadtverfassungen.
Art. 3 Die Einteilung der Gemeinden wird vom Parlement beschlossen.

Titel VII - Diese Verfassung

Art. 1 Änderungen an dieser Verfassung kann das Parlement mit absoluter Mehrheit beschließen.
Art. 2 Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Alpemands in freier Entscheidung beschlossen wurde.

In Kraft getreten am 06. Dezember 2003.
Clausi von Plausibel, Duc d'Alpemand