Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag: Diplomatiegesetz
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich beantrage Diskussion und Abstimmung des folgenden Beschlussantrages:
ich beantrage Diskussion und Abstimmung des folgenden Beschlussantrages:
Zitat
Bundesgesetz über die diplomatischen Angelegenheiten
Präambel
Das Volk von Alpinia liebt den Frieden. Ziel unserer Aussenpolitik ist die dauerhafte Sicherung des Friedens auch über die Grenzen Alpinias hinaus. Alle unsere Bestrebungen sind hierauf ausgerichtet und sollen durch dieses Gesetz bekräftigt werden.
Abschnitt I: Grundlagen
§ 1 Diplomatische Anerkennung
(1) Alpinia erkennt grundsätzlich jeden Staat mit dem diplomatische Beziehungen bestehen und der dies wünscht, als souveränen Staat an. Der Bundesrat kann eine begründete Verweigerung der Anerkennung beschließen.
(2) Die diplomatische Anerkennung schließt das politische und gesellschaftliche System des Staates sowie die bestehenden Staatsgrenzen mit ein.
§ 2 Diplomatische Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann mit Begründung verweigert werden.
(3) Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen bestehen, werden auf der Staatshomepage in einer Diplomatieliste aufgeführt. Dort werden unter anderem die Flagge des Staates, ein Link zum betreffenden Staat und der Status der Beziehungen aus alpinischer Sicht aufgelistet.
(4) Die Befugnis zur Änderung von Angaben in der Diplomatieliste haben der Staatspräsident und der Bundesrat des Auswärtigen.
§ 3 Verträge
(1) Die Kantonsrepublik Alpinia ist bestrebt die diplomatischen Beziehungen durch Verträge zu festigen und damit dauerhaft Sicherheit für alle Völker zu ermöglichen.
(2) Verträge können unter anderem auf kulturellen, gesellschaftlichem und sportlichem Gebiet angestrebt werden um die Völkerverständigung zu erhöhen.
(3) Jedes Vertragsdokument ist durch den Bundesrat des Auswärtigen auszuhandeln und dem Bundesparlament zur Ratifikation vorzulegen. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, leistet der Staatspräsident seine Unterschrift unter dem Vertragsdokument.
(4) Auf Antrag der Mehrheit des Bundesparlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Bundesgericht einzuleiten, welches den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung und den alpinischen Gesetzen hin überprüft.
§ 4 Übertragung von Hoheitsrechten
(1) Die Übertragung von alpinischen Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen bedürfen der Bestätigung durch eine Volksabstimmung.
(2) Die Kantonsrepublik Alpinia kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; sie wird hierbei in die Beschränkungen ihrer Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern werden.
Abschnitt II: Organisation
§ 5 Pflege der diplomatischen Beziehungen
(1) Die diplomatischen Beziehungen werden durch den Bundesrat des Auswärtigen überwacht und gepflegt.
(2) Die alpinischen Bundesräte sind aufgefordert, für ihre Ressorts internationale Beziehungen aufzubauen und internationale Zusammenarbeit anzustreben.
(3) Der Bundesrat des Auswärtigen spricht sich mit dem Staatspräsidenten über die Ernennung und Entsendung von diplomatischen Gesandten, Konsulen und Botschaftern ab. Diplomatische Gesandte sind an die Weisungen ihres Dienstherrn gebunden und geben nur die offizielle Meinung der zuständigen alpinischen Behörden wieder.
Abschnitt III: Diplomatenstatus, Botschaften
§ 6 Definition des Diplomaten
(1) Ein Diplomat eines anderen Staates ist ein Staatsbürger dieses anderen Staates, welcher von der jeweiligen ausländischen zuständigen Behörde als Mitglied in dessen diplomatischer Gesandtschaft gegenüber dem Staatspräsidenten als solches ausgewiesen und von diesem akkreditiert ist.
(2) Für Mitglieder der Regierung von anderen Staaten sowie für die jeweiligen Staatsoberhäupter gelten dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für Diplomaten.
(3) Diplomaten dürfen von alpinischen Hoheitsorganen nicht angehalten oder festgesetzt werden und genießen Immunität und Indemnität für die Dauer ihrer Akkredition.
(4) Jede reale Person kann nur für einen Staat als Diplomat in Alpinia akkreditiert werden.
§7 Exterritorialitat
(1) Alle Gebäude, die Fahrzeuge und aller Besitz einer diplomatischen Gesandschaft in Alpinia gelten als exterritorial und unantastbar und werden entsprechend behandelt.
(2) Gebäude internationaler und völkerrechtlicher Organisationen, welche sich im Staatsgebiet der Kantonsrepublik Alpinia befinden, genießen dieselben Rechte. Diese Rechte müssen vom Staatspräsidenten bestätigt werden, um offiziell anerkannt zu werden.
§8 Ausweisung von Diplomaten
(1) Sollte sich ein Diplomat nach alpinischem Recht in Alpinia strafbar gemacht haben, kann er vom Staatspräsidenten das Vertrauen entzogen bekommen und ausgewiesen werden.
(2) Der Staatspräsident kann einen Diplomaten oder ausländischen Vertreter umgehend ausweisen, sollte sich dieser massgeblich ungebührend in Alpinia verhalten. Dies gilt vor allem bei besagtem Verhalten gegenüber Mitgliedern von Verfassungsorganen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Donnerstag, 26. Juni 2025, 00:26
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