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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Jack Kröger

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21

Mittwoch, 3. Dezember 2003, 09:34

GESETZ ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGES ZUR KANTONSREPUBLIK

§ 1 - Amtsverbleib des Staatspräsidenten.

a) Der amtierende Staatspräsident bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Er behält die Befugnisse, die ihm die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
In der letzten Woche der Amtszeit hat die Wahl zum neuen Staatspräsidenten nach den Bestimmungen der Bundesverfassung stattzufinden.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 2 - Amtsverbleib der Regierung

a) Die amtierende Regierung bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Der Ministerpräsident amtiert für diese Zeit als Vizepräsident in faktischer Funktion der Stellvertretung des Staatspräsidenten nach Art. 34 (2) der Bundesverfassung. Die Regierung fungiert unter dem Namen Bundesrat mit den Befugnissen, die ihr die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 3 Amtsverbleib des Parlamentes

a) Die vereidigten und im Amt verbliebenen Mitglieder des Parlamentes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Das Parlament übernimmt die Funktionen des Bundesparlamentes in der neuen Verfassung mit Ausnahme der Rechte zur Verfassungsänderung und zur Aufnahme neuer Kantone.

§ 4 Amtsverbleib der Richter

a) Die amtierenden Richter des Hauptgerichtshofes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Die Richter fungieren unter dem Namen Bundesgericht mit den Befignissen des selben nach der neuen Verfassung.

§ 5 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia in Kraft und verliert seien Gültigkeit am vierzehnten Tage nach diesem Datum.
Es tritt nicht in Kraft, wenn die Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia nicht zustande kommt.



Stellvertretender Staatspräsident Jack Kröger
Rantaplan 3.12.2003

Clausi I. von Alpinia

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Samstag, 13. Dezember 2003, 14:55

Gesetz zur Regelung des Übergangs zur Kantonsrepublik

§ 1 - Amtsverbleib des Staatspräsidenten

a) Der amtierende Staatspräsident bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Er behält die Befugnisse, die ihm die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
In der letzten Woche der Amtszeit hat die Wahl zum neuen Staatspräsidenten nach den Bestimmungen der Bundesverfassung stattzufinden.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 2 - Amtsverbleib der Regierung

a) Die amtierende Regierung bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Der Ministerpräsident amtiert für diese Zeit als Vizepräsident in faktischer Funktion der Stellvertretung des Staatspräsidenten nach Art. 34 (2) der Bundesverfassung. Die Regierung fungiert unter dem Namen Bundesrat mit den Befugnissen, die ihr die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 3 Amtsverbleib des Parlamentes

a) Die vereidigten und im Amt verbliebenen Mitglieder des Parlamentes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Das Parlament übernimmt die Funktionen des Bundesparlamentes in der neuen Verfassung mit Ausnahme der Rechte zur Verfassungsänderung und zur Aufnahme neuer Kantone.
b) Der neue Kanton Volkby wird für vierzehn Tage durch Baron Volkby vertreten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine demokratische Wahl für die Entsendung eines Vetreters des Kantons abzuhalten.
c) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 4 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia in Kraft und verliert seien Gültigkeit am vierzehnten Tage nach diesem Datum.
Es tritt nicht in Kraft, wenn die Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia nicht zustande kommt.


Rantaplan, den 13. Dezember 2003
gez. Clausi von Plausibel, Vizepräsident

Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 23. Dezember 2003, 12:14

Bundesgesetz über die Staatsbürgerschaft

§ 1: Verwaltung

(1) Für alle Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung, der Verlegung von Wohnorten innerhalb des Staatsgebietes sowie für die Bürgerverwaltung ist das Bundesrat des Innern der Kantonsrepublik Alpinia zuständig.

§ 2: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.

(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum den anderen Staatsbürgern vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, ist der Bundesrat des Inneren berechtigt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verweigern.

(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.

(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:

• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Provider basierende E-Mail Adresse oder Nachweis der Identität per RL-Personalausweis an den Bundesrat des Inneren*
• Wohnort in Alpinia
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *

(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur den zuständigen Behörden zugänglich und dürfen nicht weitergegeben werden.)

(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern der Kantonsrepublik Alpinia zugesprochen wird. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.

(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann der Bundesrat des Innern die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Kantonsrepublik Alpinia verweigern. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand der Republik, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung der Republik zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient. Dem Betroffenen steht der Weg einer Klage vor dem Bundesgericht offen.


§ 3: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten

(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers der Kantonsrepublik Alpinia dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.

(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.

(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.

(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern der Kantonsrepublik Alpinia beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.

(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Vereine oder Organisationen zu gründen.

(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben der Kantonsrepublik Alpinia richten.

(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.

§ 4: Entzug der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen die Verfassung oder die Gesetze der Kantonsrepublik Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit der Republik in Verbindung gebracht werden.
f) Falsche Angabe von Daten aus § 2 Absatz (4)

(2) Über den Entzug entscheidet das Bundesgericht .

(3) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.

§ 5: Erlöschen der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.

(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.

(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
Der Bundesrat des Innern ist mind. eine Woche vor Beginn über die Dauer der Ruhephase zu informieren.

§ 6: Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Staatspräsidenten am 23. 12. 2003 in Kraft.


Rantaplan, den 23. Dezember 2003
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident

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Sonntag, 4. Januar 2004, 23:38

Bundesgesetz über die diplomatischen Angelegenheiten

Präambel
Das Volk von Alpinia liebt den Frieden. Ziel unserer Aussenpolitik ist die dauerhafte Sicherung des Friedens auch über die Grenzen Alpinias hinaus. Alle unsere Bestrebungen sind hierauf ausgerichtet und sollen durch dieses Gesetz bekräftigt werden.

Abschnitt I: Grundlagen

§ 1 Diplomatische Anerkennung
(1) Alpinia erkennt grundsätzlich jeden Staat mit dem diplomatische Beziehungen bestehen und der dies wünscht, als souveränen Staat an. Der Bundesrat kann eine begründete Verweigerung der Anerkennung beschließen.
(2) Die diplomatische Anerkennung schließt das politische und gesellschaftliche System des Staates sowie die bestehenden Staatsgrenzen mit ein.

§ 2 Diplomatische Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann mit Begründung verweigert werden.
(3) Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen bestehen, werden auf der Staatshomepage in einer Diplomatieliste aufgeführt. Dort werden unter anderem die Flagge des Staates, ein Link zum betreffenden Staat und der Status der Beziehungen aus alpinischer Sicht aufgelistet.
(4) Die Befugnis zur Änderung von Angaben in der Diplomatieliste haben der Staatspräsident und der Bundesrat des Auswärtigen.

§ 3 Verträge
(1) Die Kantonsrepublik Alpinia ist bestrebt die diplomatischen Beziehungen durch Verträge zu festigen und damit dauerhaft Sicherheit für alle Völker zu ermöglichen.
(2) Verträge können unter anderem auf kulturellen, gesellschaftlichem und sportlichem Gebiet angestrebt werden um die Völkerverständigung zu erhöhen.
(3) Jedes Vertragsdokument ist durch den Bundesrat des Auswärtigen auszuhandeln und dem Bundesparlament zur Ratifikation vorzulegen. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, leistet der Staatspräsident seine Unterschrift unter dem Vertragsdokument.
(4) Auf Antrag der Mehrheit des Bundesparlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Bundesgericht einzuleiten, welches den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung und den alpinischen Gesetzen hin überprüft.
(5) Verträge können auf Antrag des Bundesrates nur mit der Zustimmung des Bundesparlaments aufgelöst werden.

§ 4 Übertragung von Hoheitsrechten
(1) Die Übertragung von alpinischen Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen bedürfen der Bestätigung durch eine Volksabstimmung.
(2) Die Kantonsrepublik Alpinia kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; sie wird hierbei in die Beschränkungen ihrer Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern werden.

Abschnitt II: Organisation

§ 5 Pflege der diplomatischen Beziehungen
(1) Die diplomatischen Beziehungen werden durch den Bundesrat des Auswärtigen in Zusammenarbeit mit dem Staatspräsidenten überwacht und gepflegt.
(2) Die alpinischen Bundesräte sind aufgefordert, für ihre Ressorts internationale Beziehungen aufzubauen und internationale Zusammenarbeit anzustreben.
(3) Der Bundesrat des Auswärtigen spricht sich mit dem Staatspräsidenten über die Ernennung und Entsendung von diplomatischen Gesandten, Konsulen und Botschaftern ab. Diplomatische Gesandte sind an die Weisungen ihres Dienstherrn gebunden und geben nur die offizielle Meinung der zuständigen alpinischen Behörden wieder.

Abschnitt III: Diplomatenstatus, Botschaften

§ 6 Definition des Diplomaten
(1) Ein Diplomat eines anderen Staates ist ein Staatsbürger dieses anderen Staates, welcher von der jeweiligen ausländischen zuständigen Behörde als Mitglied in dessen diplomatischer Gesandtschaft gegenüber dem Staatspräsidenten als solches ausgewiesen und von diesem akkreditiert ist.
(2) Für Mitglieder der Regierung von anderen Staaten sowie für die jeweiligen Staatsoberhäupter gelten dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für Diplomaten.
(3) Diplomaten dürfen von alpinischen Hoheitsorganen nicht angehalten oder festgesetzt werden und genießen Immunität und Indemnität für die Dauer ihrer Akkredition.
(4) Jede reale Person kann nur für einen Staat als Diplomat in Alpinia akkreditiert werden.

§7 Exterritorialitat
(1) Alle Gebäude, die Fahrzeuge und aller Besitz einer diplomatischen Gesandschaft in Alpinia gelten als exterritorial und unantastbar und werden entsprechend behandelt.
(2) Gebäude internationaler und völkerrechtlicher Organisationen, welche sich im Staatsgebiet der Kantonsrepublik Alpinia befinden, genießen dieselben Rechte. Diese Rechte müssen vom Staatspräsidenten bestätigt werden, um offiziell anerkannt zu werden.

§8 Ausweisung von Diplomaten
(1) Sollte sich ein Diplomat nach alpinischem Recht in Alpinia strafbar gemacht haben, kann er vom Staatspräsidenten das Vertrauen entzogen bekommen und ausgewiesen werden.
(2) Der Staatspräsident kann einen Diplomaten oder ausländischen Vertreter umgehend ausweisen, sollte sich dieser massgeblich ungebührend in Alpinia verhalten. Dies gilt vor allem bei besagtem Verhalten gegenüber Mitgliedern von Verfassungsorganen.


Rantaplan, den 04. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident

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Mittwoch, 21. Januar 2004, 17:40

Bundesgesetz über die Vereine

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Bundesgesetzes über die politischen Parteien,
2. Fraktionen des alpinischen Bundesparlamentes.
(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem dem Bundesrat des Innern unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen. Der Verein hat sich zudem innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).
(4) a. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl.
b. Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann der Bundesrat des Innern auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Bundesgerichtes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Das Bundesgericht kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen
(1) Das Bundesgericht kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesrat des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesgericht.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.


Rantaplan, den 21. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident

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Mittwoch, 21. Januar 2004, 17:59

Volksabstimmungsgesetz


§ 1 - Grundsätze
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Bundesparlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Teilnahmeberechtigt an einer Volksabstimmung sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 2 bis 7 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(4) Zur Durchführung der Volksabstimmung ist der Staatspräsident angehalten, eine Abstimmung über die Forensoftware oder ein gleichwertiges System durchzuführen.
(5) Bei einer Volksabstimmung sind eindeutig alle Änderungen zu kennzeichnen, die eine Annahme des Abstimmungsgegenstandes nach sich ziehen würde.

§ 2 - Voraussetzungen
(1) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(2) Das Begehren einer Volksabstimmung durch wahlberechtigte Bürger setzt voraus, dass innerhalb von 72 Stunden die mindestens benötige Anzahl von Unterstützern ihre Unterstützung öffentlich am selben Orte, an dem das Begehren gestartet wurde, bekunden. Mit Ablauf der Frist ist das Begehren zustande gekommen, wenn mindestens 25% der wahlberechtigten Bürger ihre Zustimmung bekundet haben.
(3) Eine erfolgreiche Volksabstimmung führt zur Beschlussfassung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes, während mit einer nicht erfolgreiche Volksabstimmung der Abstimmungsgegenstand als verworfen zu betrachten ist. Nachdem ein Abstimmungegegenstand verworfen worden ist, darf eine weitere Volksabstimmung darüber erst nach einer Sperrfrist von 30 Tagen durchgeführt werden.

§ 3 - Verkündung; Rechtsstatus
(1) Der Staatspräsident hat eine erfolgreiche Volksabstimmung durch die Beurkundung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes anzuerkennen. In diesem Fall kann er von seinem Veto keinen Gebrauch machen.
(2) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
(3) Jedem Staatsbürger steht es frei, eine rechtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Volksabstimmung beim Bundesgericht zu beantragen. Sollte das Bundesgericht eine Verfassungswidrigkeit feststellen, so ist der Abstimmungsgegenstand als verworfen anzusehen.


Rantaplan, den 21. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident

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Samstag, 24. Januar 2004, 00:09

Bundesgesetz über die Streitkräfte

§ 1 - Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe , haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit der Kantonsrepublik Alpinia zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder alpinische Bundesbürger, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
(3) Nach einer 18 Monatigen Grundausbildung ist es dem Soldaten freigestellt, im aktiven Dienst zu verbleiben oder in den Reservedienst versetzt zu werden. Eine Versetzung in den Reservedienst schließt die Rückkehr in den aktiven Dienst bei angemessener gesundheitlicher Verfassung nicht aus.
(4) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

§ 2 - Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Kantonsrepublik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Bundesparlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder alpinische Staatsbürger mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräften nach Eignung und gesundheitlicher Verfassung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

§ 3 - Struktur der Streitkräfte
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 22.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 2 Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe. Der Gewässerschutz wird durch beide Teilbereiche gemeinsam gewährleistet.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres und für die Luftwaffe der General der Luftwaffe.
(4) Ein Mitglied des Bundesrates wird mit der Leitung der für die Verteidigung zuständigen Behörde betraut, welche im Friedensfall die Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesrates festgelegt.

§ 4 - Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesrates hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kantonsrepublik Alpinia verpflichtet sich hiermit, auf jegliche Anwendung und Entwicklung von Chemischen- Biologischen- und Nuklearwaffen zu verzichten.


Rantaplan, den 24. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident

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Donnerstag, 29. Januar 2004, 14:13

Bundesgesetz über die politischen Parteien

Art. 1 Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 2 Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand, der ab einer Mitgliederstärke von 5 aus mindestens zwei Personen besteht, ansonsten mindestens aus einer
- mindestens 2 Mitglieder
(3) Nach Parteigründung sind alle in (2) geforderten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.
(4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Bundesrat des Inneren entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch den Bundesrat des Inneren statt.

Art. 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder gemeldete Bürger/in Alpinias kann Mitglied einer Partei werden. Jeder wahberechtigte Bürger kann eine Partei gründen.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.


Rantaplan, den 28. Januar 2004
gez. Clausi von Plausibel, Staatspräsident