Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

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Vorlage: Königliche Gerichtsordnung
Hiermit mache ich von meinem Recht gebrauch und stelle die königliche Gerichtsordnung vor:
Ich bitte um Meinungen.
Zitat
Königliche Gerichtsordnung
§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen des Königreichs Alpinia.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Gerichtshof zugelassen zu werden.
§2 Zusammensetzung
1. Das Gericht besteht aus dem Richter.
2. Der Richter wird der Volkskammer durch den König zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf drei Monate durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 30 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
3. Wenn die Volkskammer einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der König den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
4. Während der Zeit der Amtsausübung hat der Richter nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht.
5. Die Volkskammer ist berechtigt, den Richter mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben. Ein Nachfolger wird wie in Paragraph 2, 2 etc. gewählt.
6. Sollte eine Klage eingereicht werden, während der Richterposten vakant ist, kann der König entscheiden, ob er einen Interimsrichter einsetzt oder die Klage bis zur Wahl des Richters offen bleibt.
7. In gesetzlich festgelegten Fällen kann es zu einem Geschworengericht kommen. In diesem Falle benennt der Richter 3 Bürgerinnen und/oder Bürger des Landes als Geschworene. Die Berufung kann nicht verweigert werden.
§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger des Königreichs Alpinia kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der König hat strafrechtliche Immunität und kann strafrechtlich niemals vor Gericht belangt werden.
4. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
5. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.
§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Gerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Der Angeklagten
c) Der Kläger
d) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
e) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der König hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richters einzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Königliche Rat zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.
§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Richter einen Zeugen begründet ablehnen.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Der Richter hat spätestens 120 Stunden ein Urteil zu verkünden. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Königs verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den begründet werden.
8. In Fällen des Geschworenengerichts haben die Geschworenen zwischen Schuldigkeit oder Unschuldigkeit des Beklagten zu entscheiden. Sie sind vor der Urteilsverkündung des Richters zu hören. Bei Unschuldigkeit lautet das Urteil des Richters zwingend Freispruch. Bei Schuldigkeit verfährt der Richter nach Paragraph 5, Absatz 6. Die Geschworenen haben maximal 72 Stunden nach Schluss der Plädoyers Zeit, eine Meinung zu bilden. Die Entscheidung der Geschworenen muss mehrheitlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist hat einer der Geschworenen die Entscheidung zu verkünden. Sollte die Frist überzogen werden, muss das Verfahren neu aufgerollt werden mit neuen Geschworenen.
§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.
§7. Begnadigung
1. Der König übt im Einzelfalle das Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation aus. Dies ist zu begründen.
2. Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung oder Rehabilitation kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
§8. Befangenheit
1. Der Richter kann sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der König innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Der König hat hieraufhin übe rdie Befangenheit zu entscheiden.
3. Der Richter ist automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
5. Die Befangenheit jeweils eines Geschworenen, in einem Verfahren nach § 2 Abs. 7 dieser Gerichtsordnung, kann durch eine der beiden Streitparteien (Anklage und/oder Verteidigung) beantragt werden. Den Streitpartein ist nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Geschworenengerichts 24 Std. Zeit zu geben. Der Vorwurf der Befangenheit ist zu begründen. Der Richter entscheidet über den Antrag und trifft die notwendigen Maßnahmen.
§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen durch die Anklage geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Königs am xx.xx.2004 in Kraft.
Ich bitte um Meinungen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Grundsätzlich habe ich gegen Ihren Vorschlag nichts einzuwenden, allerdings sind mir noch ein paar kleine Dreher aufgefallen.
- hier müsste es heissen: Staatsgerichtshof bzw. Reichsgerichtshof, je nachdem welche Begrifflichkeit von seiner Majestät bevorzugt werden sollte (mir persönlich gefällt die zweite Alternative besser).
- auch hier lediglich die Namensgebung.
- hier die Namensgebung und eine Streichung des Begriffs Schöffen; das System haben wir ja nun schon lange gecancelt!
Ansonsten gefällt mir dieser Gesetzesvorschlag sehr gut. Ich habe parallel auch an einem Vorschlag gearbeitet, allerdings ist dieser inhaltlich nahezu identisch (lediglich von Formulierungen abweichend); habe darüber hinaus zwischen Gerichtsgesetz (Aufbau des Gerichts etc) und der Gerichtsordnung differenziert.
Aber die Kompaktheit Ihres Vorschlages hat mich überzeugt.
(§4 Abs. 1)
Zitat
...einem Gerichtsverfahren am Hauptgerichtshof beteiligten...
- hier müsste es heissen: Staatsgerichtshof bzw. Reichsgerichtshof, je nachdem welche Begrifflichkeit von seiner Majestät bevorzugt werden sollte (mir persönlich gefällt die zweite Alternative besser).
(§5 Abs. 4 Satz 2)
Zitat
...darf der Hauptgerichtshofpräsident einen...
- auch hier lediglich die Namensgebung.
(§5 Abs. 4 Satz 3)
Zitat
...was eine Abstimmung unter Präsident und Schöffen mit sich führt...
- hier die Namensgebung und eine Streichung des Begriffs Schöffen; das System haben wir ja nun schon lange gecancelt!

Ansonsten gefällt mir dieser Gesetzesvorschlag sehr gut. Ich habe parallel auch an einem Vorschlag gearbeitet, allerdings ist dieser inhaltlich nahezu identisch (lediglich von Formulierungen abweichend); habe darüber hinaus zwischen Gerichtsgesetz (Aufbau des Gerichts etc) und der Gerichtsordnung differenziert.
Aber die Kompaktheit Ihres Vorschlages hat mich überzeugt.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ach sch***. Sorry, ich bin echt den ganzen Antrag durechgegangen und habe darauf geachtet, diese DInge eben zu ändern. Mist. Doch ein paar übersehn. Ich korrigier das.
Es heisst übrigens laut Verfassung \"Gerichtshof\".
Es heisst übrigens laut Verfassung \"Gerichtshof\".
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Tja, dann habe ich nix weiter auszusetzen, als die Sache mit den Schöffen! 
Hatte allerdings mit seiner Majestät über den Namen gesprochen, dieser hatte mir ans Herz gelegt, in meinem Entwurf die Bezeichnung Reichsgericht zu verwenden. Aber es gibt keinen Grund darüber zu diskutieren. Wenn unser Grundgesetz von Gerichtshof spricht, dann ist das so!

Hatte allerdings mit seiner Majestät über den Namen gesprochen, dieser hatte mir ans Herz gelegt, in meinem Entwurf die Bezeichnung Reichsgericht zu verwenden. Aber es gibt keinen Grund darüber zu diskutieren. Wenn unser Grundgesetz von Gerichtshof spricht, dann ist das so!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Das mit den Schöffen sollte ja jetzt geklärt sein?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
Im Prinzip kann der Rechtsbeistand also das gericht defamieren!
Zitat
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
Wenn die Verteidigung also gar nichts macht, hat sie schon gewonnen?
Allgemeine Frage. Wie sieht es aus wenn jemand zu einer Verhandlung nicht erscheint, weil er zB Ausländer ist und nicht verklagt werden will. Wird dann die Verhandlung automatisch abgebrochen? Oder besteht die Möglichkeit Urteile gegen bestimmte Personen auch ohne deren Anwesenheit zu erwirken?
Wie erwirkt man überhaupt Haftbefehle?
Zitat
Original von Jack Kröger
Im Prinzip kann der Rechtsbeistand also das gericht defamieren!
Theoretisch ja, praktisch jain. Ein Rechtsbeistand muss vorher bei Gericht akkreditiert sein. Das heisst, das Gericht kann ganz bewusst auch entscheiden, ob es eine Antwaltskanzlei zulässt. Ausserdem kann das Gericht selbstverständlich gegen Diffamierungen, egal von wem sie kommen, Geldbussen oder Ordnungsstrafen erlassen.
Zitat
Wenn die Verteidigung also gar nichts macht, hat sie schon gewonnen?
Ja, genau. Der Satz dazu heisst \"in dubio pro reo\". Wenn die Anklage schläft, soll das nicht zu Lasten des Angeklagten fallen. Und: Damit wird einer Klagewillkür etwas entgegengewirkt.
Zitat
Allgemeine Frage. Wie sieht es aus wenn jemand zu einer Verhandlung nicht erscheint, weil er zB Ausländer ist und nicht verklagt werden will. Wird dann die Verhandlung automatisch abgebrochen? Oder besteht die Möglichkeit Urteile gegen bestimmte Personen auch ohne deren Anwesenheit zu erwirken?
Sicher. Nirgendwo steht, dass in der Abwesenheit eines Beklagten nicht auch ein Urteil gefällt werden kann.
Zitat
Wie erwirkt man überhaupt Haftbefehle?
Das wäre dann ein Gesetz zur Staatsanwaltschaft bzw. allgemein zur Justiz.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
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Wenn die Verteidigung also gar nichts macht, hat sie schon gewonnen?
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Ja, genau. Der Satz dazu heisst \\\"in dubio pro reo\\\". Wenn die Anklage schläft, soll das nicht zu Lasten des Angeklagten fallen. Und: Damit wird einer Klagewillkür etwas entgegengewirkt.
Moment. Das heißt also: Die Verteidigung soll Ihr Plädoyer vorlesen. Aber das macht Sie nicht. Dann hat Sie laut diesem Paragraphen gewonnen.
Im Prinzip ein Beispiel. Sie verklagen mich. Ich erscheine aber einfach nicht oder verweigere die Aussage. Ich lasse zumindest als Angeklagter die Frist verstreichen. Laut diesem Paragraphen kann ich dann sofort wieder gehen.
Ja, da ist was dran Exzellenz. Bitte machen Sie einen Gegenvorschlag.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Wir bitten im übrigen darum, die Artikel III und VI des Grundgesetzes angemessen in ein Gerichtsgesetz einzufügen.
Sowohl die Involvierung Unseres Amtes als auch die Bestimmungen des Artikels VI sind unzureichend behandelt, möchten Wir anmahnen.
*simoff*
PS. Nur Simulation...
*simon*
Sowohl die Involvierung Unseres Amtes als auch die Bestimmungen des Artikels VI sind unzureichend behandelt, möchten Wir anmahnen.

*simoff*
PS. Nur Simulation...

*simon*
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi I. von Alpinia
Wir bitten im übrigen darum, die Artikel III und VI des Grundgesetzes angemessen in ein Gerichtsgesetz einzufügen.
Geehrte Majestät,
durch Artikel III des Grundgesetzes muss noch der Absatz \"Sek. 5 Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.\" involviert werden, da habt ihr Recht.
Auch Artikel VI (Stichwirt Geschworene) muss noch mehr eingearbeitet werden.
Ich schlage dazu folgendes vor:
Zu GG Artikel III:
Zitat
§7. Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation
1. Der König übt im Einzelfalle das Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation aus. Dies ist zu begründen.
2. Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung oder Rehabilitation kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
Zu GG Artikel VI:
Zitat
§2
7. In gesetzlich festgelegten Fällen kann es zu einem Geschworengericht kommen. In diesem Falle benennt der Richter 3 Bürgerinnen und/oder Bürger des Landes als Geschworene.
§4
8. In Fällen der Zusammensetzung eines Geschworenengerichts haben die Geschworenen kein Fragerecht vor Gericht.
§5
8. In Fällen des Geschworenengerichts haben die Geschworenen zwischen Schuldigkeit oder Unschuldigkeit des Beklagten zu entscheiden. Sie sind vor der Urteilsverkündung des Richters zu hören. Bei Unschuldigkeit lautet das Urteil des Richters zwingend Freispruch. Bei Schuldigkeit verfährt der Richter nach Paragraph 5, Absatz 6. Die Geschworenen haben maximal 72 Stunden nach Schluss der Plädoyers Zeit, eine Meinung zu bilden. Die Entscheidung der Geschworenen muss mehrheitlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist hat einer der Geschworenen die Entscheidung zu verkünden. Sollte die Frist überzogen werden, muss das Verfahren neu aufgerollt werden mit neuen Geschworenen.
§8
5. In Fällen des Geschworenengerichts können Geschworene nicht als Befangen erklärt werden.
Was die Fristenüberschreitung angeht, habe ich bisher keine Lösung und bitte um Mithilfe.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Auch wenn ich mich jetzt offiziell damit unbeliebt mache aber mir gefällt der folgende Satz nicht:
Der König kann also auch zum Beispiel auch gegen menschenrechte verstoßen, oder wie?
Zitat
3. Der König hat Immunität und kann niemals vor Gericht belangt werden.
Der König kann also auch zum Beispiel auch gegen menschenrechte verstoßen, oder wie?
Theoretisch kann er da, ja, aber das liegt nicht an diesem Gesetz, sondern ist im Grundgesetz verankert.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Na gut! was soll man da machen!
Ansonsten habe ich nichts gefunden, das nicht schon zur Sprache gekommen ist!
Ansonsten habe ich nichts gefunden, das nicht schon zur Sprache gekommen ist!
Ok, bleibt also die Sache mit den Überschreitungen der Fristen. Jemand ne Idee?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Den Grundsatz \"in dubio pro reo\" völlig ausser acht lassend würde ich sagen, dass wenn die eine Seite eine Frist nicht einhält, die andere Seite den Prozess gewinnt!
Zitat
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
Wie wäre es mit:
Bei Nicht-Einhaltung der Fristen durch die Anklage geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
Damit hätte man auch rechtlich die Chance jemanden zu verklagen, wenn der Angeklagte nicht da ist. Andersherum wird niemand verklagt wenn kein Kläger da ist. Ich finde das so in Ordnung.
Zitat
§7. Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation
1. Der König übt im Einzelfalle das Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation aus. Dies ist zu begründen.
Ich würde den letzten Satz: \"Dies ist zu begründen.\" weglassen. Es reicht ja wenn Seine Majestät sagt, das er mit dem Angeklagten Morgen Doppelkopf spielen will. Da können wir eh nichts gegen machen. Also las es weg und wir brauche uns keine Entschuldigungen anhören.
Zur Amnestie-Sache: ok!
Folgender Fall: Jemand wird angeklagt, die Verteidigung läßt aber alle Fristen verstreichen. Was dann?
Zitat
Original von Jack Kröger
Bei Nicht-Einhaltung der Fristen durch die Anklage geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.
Damit hätte man auch rechtlich die Chance jemanden zu verklagen, wenn der Angeklagte nicht da ist. Andersherum wird niemand verklagt wenn kein Kläger da ist. Ich finde das so in Ordnung.
Folgender Fall: Jemand wird angeklagt, die Verteidigung läßt aber alle Fristen verstreichen. Was dann?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Dann besteht auch weiterhin die Möglichkeit als Ankläger zuklagen. Der Angeklagte ist ja selber Schuld wenn er sich nicht verteidigen will. Durch diese Regelung besteht ebenfalls die Möglichkeit nicht Anwesende Ausländer zu verklagen, für die sonst wieder ein extra Paragraph eingebaut werden muß. Oder Klage gegen unbekannt zu stellen.
Also im Prinzip. Anklage ist da und Verteidigung nicht. Dann geht das Verfahren trotzden weiter.
Anklage ist nicht da, Verteidigung ist Anwesend, Verfahren wird eingestellt.
Also im Prinzip. Anklage ist da und Verteidigung nicht. Dann geht das Verfahren trotzden weiter.
Anklage ist nicht da, Verteidigung ist Anwesend, Verfahren wird eingestellt.

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Donnerstag, 19. Februar 2026, 06:09
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