Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Königliches Staatsbürgerschaftsgesetz
Zitat
Königliches Staatsbürgerschaftsgesetz
§ 1: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft des Königreichs Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.
(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft des Königreichs beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum dem Volk vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, kann die Staatsbürgerschaft verweigert werden.
(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.
(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:
• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Wohnort in Alpinia
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *
(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur den zuständigen Behörden zugänglich und dürfen nicht weitergegeben werden.)
(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft des Königreichs erhält der Bürger alle Rechte, die in dem Grundgesetz oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern Alpinias zugesprochen werden. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.
(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft verweigert werden. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand des Königreichs, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung des Königreichs zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient.
§ 2: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten
(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers des Königreichs dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.
(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.
(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.
(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern des Königreichs beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.
(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Sportvereine zu gründen.
(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben Alpinias richten.
(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.
§ 3: Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen das Grundgesetz oder die Gesetze des Königreichs Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit dem Königreich in Verbindung gebracht werden.
f) Falsche Angabe von Daten aus § 1 Absatz (4)
(2) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.
§ 4: Erlöschen der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.
(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.
(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
§ 5: Schlussbestimmungen
(1) Für die Vergabe und Verwaltung ist der König oder ein von Ihm beauftragtes Mitglied des Königlichen Rates betraut.
(2) Über nicht gesetzlich geregelten Entzug der Staatsbürgerschaft entscheidet das Gericht.
(3) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Königs am xx.xx.xxxx in Kraft.
Eure Majestät. Obriges Staatsbürgerschaftsgesetz wurde von der Volksversammlung diskutiert und beschlossen. Wir legen es euch hiermit zur Beurkundung und Veröffentlichung vor.
Grundsätzlich stimmen Wir diesem Vorschlag zu.
Dennoch ist in §4(2) ein falscher Verweis und §5(1) relativ einschränkend. Wir wünschen Uns aber, dass die Mitglieder Unseres Rates den Großteil ihrer Aufmerksamkeit auf die von Uns gewünschte Ratgeberschaft beschränkt.
Nichtsdestotrotz werden Wir dieses Gesetz unterzeichnen und verkünden, den falschen Verweis werden Wir dabei korrigieren.
Dennoch ist in §4(2) ein falscher Verweis und §5(1) relativ einschränkend. Wir wünschen Uns aber, dass die Mitglieder Unseres Rates den Großteil ihrer Aufmerksamkeit auf die von Uns gewünschte Ratgeberschaft beschränkt.
Nichtsdestotrotz werden Wir dieses Gesetz unterzeichnen und verkünden, den falschen Verweis werden Wir dabei korrigieren.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Wir verkünden hiermit ein Königliches Dekret. Es soll sofort in Kraft treten, was nun folgt:
Zitat
Dekret zur Ergänzung des Statsbürgerschaftsgesetzes
Art. 1
Es sei ergänzend zu den verlangten Daten des §1 des Königlichen Staatsbürgerschaftsgesetzes die Pflicht eines jeden Bürgers, folgende Angaben zu machen, welche durch die könglichen Behörden streng vertraulich zu behandeln sind:
(1) Eine providerbasierende E-Mail Adresse, durch die eine Mehrfachanmeldung der selben realen Person verhindert werden soll. Sie dient ausserdem zur technisch notwendigen Verifizierung im Bürgernetz.
Art.2
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Sek. 6 Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes Dekete mit Gesetzeskraft erlassen. Solche Dekrete sind der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären.
Weder die Sicherheit ist gefärhdert noch herrscht irgentein Notstand. Eine Grundlage für dieses Dekret liegt nicht vor. Falls es dennoch eurer Meinung zustimmt, dann legt das Dekret sowie die anderen Dekrete bitte umgehend der Volkskammer vor.
Ich weise daraufhin, dass das Dekret rechtens ist, da im entsprechenden Abschnitt steht:
Sek. 6 Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes Dekete mit Gesetzeskraft erlassen. Solche Dekrete sind der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären.
Und wenn Seine Majestät der Ansicht ist, dass die öffentliche Sicherheit aufrecht erhalten werden muss, dann ist das schon richtig so.
Allerdings weise ich auf den unteren Teil hin, dass ein solches Dekret der Volkskammer vorgelegt und von dieser genehmigt werden muss.
Sek. 6 Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes Dekete mit Gesetzeskraft erlassen. Solche Dekrete sind der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären.
Und wenn Seine Majestät der Ansicht ist, dass die öffentliche Sicherheit aufrecht erhalten werden muss, dann ist das schon richtig so.
Allerdings weise ich auf den unteren Teil hin, dass ein solches Dekret der Volkskammer vorgelegt und von dieser genehmigt werden muss.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Was hat eine provider basierende E-Mail Adresse mit öffentlicher Sicherheit zu tun?
Das ist Auslegungssache des Königs. Wenn er der Meinung ist, es habe was damit zu tun, kann er das Dekret erlassen. Dafür gibt es ja dann eine Bestätigung oder Negierung in der Volkskammer.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich stimme hierin Dr. Thasco zu. Der König sieht offenbar die öffentliche Sicherheit gefährdet!
Wir danken für die Unterstüzung, jedoch bitten Wir darum, solcherlei Gespräche nicht in Unserem Palais zu führen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Montag, 25. August 2025, 11:01
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