Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Ich denke, Ihre Vorstellungen verstanden zu haben, und gehe konform damit!
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das freut mich!
)
Da ich allerdings am heutigen Nachmittag kaum Zeit haben werde, einen entsprechenden und vollständigen Gesetzesentwurf zu erarbeiten, bitte ich - wenn ich es denn überhaupt tun soll - bis heute abend auf einen Entwurf zu warten!

Da ich allerdings am heutigen Nachmittag kaum Zeit haben werde, einen entsprechenden und vollständigen Gesetzesentwurf zu erarbeiten, bitte ich - wenn ich es denn überhaupt tun soll - bis heute abend auf einen Entwurf zu warten!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ich bitte Sie, sich noch ein paar Stündchen zu gedulden, die Pflicht ruft gerade sehr laut nach mir! 
Werde gegen 12:00 Uhr einen entsprechenden Vorschlag erarbeiten können!

Werde gegen 12:00 Uhr einen entsprechenden Vorschlag erarbeiten können!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Hiermit stelle ich folgenden Gesetzesvorschlag zur Diskussion.
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Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt
Erster Teil - Aufbau des Hofkontrollamtes
§ 1
(1) Das Hofkontrollamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.
(2) Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die alpinischen Bürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bürgernetz).
Zweiter Teil – Grundlagen des Hofkontrollamtes
§ 2 – Selbstverwaltung
(1) Das Hofkontrollamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) In die Rechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.
§ 3 – Aufgaben des Hofkontrollamtes
(1) Das Hofkontrollamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger der Bürgerverwaltung. Die Aufgaben der Bürgerverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller das Bürgernetz betreffenden Gesetze.
(2) Neue Aufgaben können dem Hofkontrollamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.
§ 4 – Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, die dem Hofkontrollamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.
(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofkontrollamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.
§ 5 – Auftragsangelegenheiten
(1) Dem Hofkontrollamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben des Hofkontrollamt auf Grund von Reichsgesetzen den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.
(3) Das Hofkontrollamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.
§ 6 - Rechenschaftspflicht
Das Hofkontrollamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle, nicht der Geheimhaltung unterliegenden, Angelegenheiten zu berichten.
Dritter Teil – Der Hofkontrolleur
§ 6
(1) Das Hofkontrollamt wird vom Hofkontrolleur geleitet.
(2) Der Hofkontrolleur wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.
Vierter Teil – Aufsicht
§ 7
Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofkontrollamt aus.
§ 8
Die Aufsicht schützt das Hofkontrollamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofkontrollamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.
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Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt
Erster Teil - Aufbau des Hofkontrollamtes
§ 1
(1) Das Hofkontrollamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.
(2) Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die alpinischen Bürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bürgernetz).
Zweiter Teil – Grundlagen des Hofkontrollamtes
§ 2 – Selbstverwaltung
(1) Das Hofkontrollamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) In die Rechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.
§ 3 – Aufgaben des Hofkontrollamtes
(1) Das Hofkontrollamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger der Bürgerverwaltung. Die Aufgaben der Bürgerverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller das Bürgernetz betreffenden Gesetze.
(2) Neue Aufgaben können dem Hofkontrollamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.
§ 4 – Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, die dem Hofkontrollamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.
(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofkontrollamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.
§ 5 – Auftragsangelegenheiten
(1) Dem Hofkontrollamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben des Hofkontrollamt auf Grund von Reichsgesetzen den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.
(3) Das Hofkontrollamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.
§ 6 - Rechenschaftspflicht
Das Hofkontrollamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle, nicht der Geheimhaltung unterliegenden, Angelegenheiten zu berichten.
Dritter Teil – Der Hofkontrolleur
§ 6
(1) Das Hofkontrollamt wird vom Hofkontrolleur geleitet.
(2) Der Hofkontrolleur wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.
Vierter Teil – Aufsicht
§ 7
Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofkontrollamt aus.
§ 8
Die Aufsicht schützt das Hofkontrollamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofkontrollamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Gefällt mir sehr gut!! Zwei Anmerkungen meinerseits:
1. Hier fehlt irgendwie im ersten Satz ein Verb: "5. (2) Aufgaben des Hofkontrollamt auf Grund von Reichsgesetzen den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen."
2. Sollten wir uns nicht die Möglichkeit lassen, mehr als einen Hofkontrolleur zu haben? Ich meine, man könnte es so machen:
Leiter des Hofkontrollamtes: Hofoberkontrolleur im Range eines Oberhofrates
Mitarbeiter im Hofkontrollamt: Hofkontrolleure im Range eines Hofrates.
Ist aber nur ne Idee.
1. Hier fehlt irgendwie im ersten Satz ein Verb: "5. (2) Aufgaben des Hofkontrollamt auf Grund von Reichsgesetzen den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen."
2. Sollten wir uns nicht die Möglichkeit lassen, mehr als einen Hofkontrolleur zu haben? Ich meine, man könnte es so machen:
Leiter des Hofkontrollamtes: Hofoberkontrolleur im Range eines Oberhofrates
Mitarbeiter im Hofkontrollamt: Hofkontrolleure im Range eines Hofrates.
Ist aber nur ne Idee.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
zu 1.:
Richtig, hier fehlt das Wort "[...] gehören [...].
zu 2.:
§ 7 (ACHTUNG - Reihenfolge ist nicht ganz richtig; muss noch angepasst werden!!!)
(1) Das Hofkontrollamt wird vom Hofoberkontrolleur geleitet.
(2) Die Mitarbeiter des Hofkontrollamtes werden durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.
Richtig, hier fehlt das Wort "[...] gehören [...].

zu 2.:
§ 7 (ACHTUNG - Reihenfolge ist nicht ganz richtig; muss noch angepasst werden!!!)
(1) Das Hofkontrollamt wird vom Hofoberkontrolleur geleitet.
(2) Die Mitarbeiter des Hofkontrollamtes werden durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Sehr schön, sehr schön! *Händereib*
Und dann kann man sich überlegen, ob wir demnächst eine Art Titekverordnung machen. Bzw. der König oder wie auch immer. Darin wird dann geregelt, welchen Titel man ab welchen Rang bekommt. Also zum Beispiel "Leiter einer staatlichen Behörde = Oberhofrat" etc.pp.
Hej, ich find das klasse! Hab da eine Idee, werd das aber erstmal im Königlichen Rat besprechen.
Und dann kann man sich überlegen, ob wir demnächst eine Art Titekverordnung machen. Bzw. der König oder wie auch immer. Darin wird dann geregelt, welchen Titel man ab welchen Rang bekommt. Also zum Beispiel "Leiter einer staatlichen Behörde = Oberhofrat" etc.pp.
Hej, ich find das klasse! Hab da eine Idee, werd das aber erstmal im Königlichen Rat besprechen.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zum Inhalt: In § 1 (2) und § 3 (1) steht irgendwie fast das selbe, oder? 
Zu dem Rest sage ich vorsorglich nichts - ich übe schon einmal für die Zeit, in der ich nicht mehr Mitglied dieses Hauses bin.

Zu dem Rest sage ich vorsorglich nichts - ich übe schon einmal für die Zeit, in der ich nicht mehr Mitglied dieses Hauses bin.
![:]](wcf/images/smilies/pleased.gif)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich sehe da einen gravierenden Unterschied! 
So ist § 3 (1) spezieller als § 1 (2). darüber hinaus ist § 1 (2) eine Definitionsnorm, § 3 (1) eine allgemeine Zuständigkeitsnorm!

So ist § 3 (1) spezieller als § 1 (2). darüber hinaus ist § 1 (2) eine Definitionsnorm, § 3 (1) eine allgemeine Zuständigkeitsnorm!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Dan vergleiche doch zumindest bei beiden Absatzen den ersten Satz. Das ist meines Erachtens der selbe Inhalt.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Selbst wenn ... doppelgemoppelt hält besser. Sprich: Ich finds net schlimm.

Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das stimmt! Inhaltlich unterscheiden diese sich aber:
§ 1 (2) Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen.
Definitionsnorm: Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung.
§ 3 (1) Das Hofkontrollamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger der Bürgerverwaltung.
Zuständigkeitsnorm: Das Hofkontrollamt ist als Träger der Bürgerverwaltung im Hoheitsgebeite dafür zuständig.
Dabei sollte auch beachtet werden: Aufbau des HKA und Grundlagen des HKA - das Gesetz ist in verschiedene Teile untergliedert!
§ 1 (2) Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen.
Definitionsnorm: Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung.
§ 3 (1) Das Hofkontrollamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger der Bürgerverwaltung.
Zuständigkeitsnorm: Das Hofkontrollamt ist als Träger der Bürgerverwaltung im Hoheitsgebeite dafür zuständig.
Dabei sollte auch beachtet werden: Aufbau des HKA und Grundlagen des HKA - das Gesetz ist in verschiedene Teile untergliedert!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Gibt es noch Anmerkungen zu dem Vorschlag von Herrn Vaurien? Sonst werde ich den Vorschlag zur Abstimmung stellen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Exzellenz, Herr Vaurien, können Sie bitte schaun, ob in diesem Gesetzesvorschlag etwas weggelassen werden müsste, so dann das Verwaltungsverfahrengesetz angenommen wird?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Nein, ich denke nicht, dass aus dem Gesetz über das HKA etwas herausgestrichen werden müsste.
Ist Ihnen etwas derartiges aufgefallen!?!
Ist Ihnen etwas derartiges aufgefallen!?!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
*sim-off*
Habs dir doch gesagt. Du machst Alpinia jetzt so bürokratisch, dass nicht einmal der gute Thasco durchblickt.
*sim-on*
Habs dir doch gesagt. Du machst Alpinia jetzt so bürokratisch, dass nicht einmal der gute Thasco durchblickt.

*sim-on*
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich wollte ja nur auf Nummer sicher gehn. 
Dann bringe ich dieses Gesetz hiermit auch zur Abstimmung:
Bitte stimmen Sie mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG. Die Abstimmung läuft bis zum 25.07., 8:10 Uhr

Dann bringe ich dieses Gesetz hiermit auch zur Abstimmung:
Zitat
Gesetz über das Königliche Hofkontrollamt
Erster Teil - Aufbau des Hofkontrollamtes
§ 1
(1) Das Hofkontrollamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.
(2) Das Hofkontrollamt ist ausschließlicher Träger der Bürgerverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die alpinischen Bürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bürgernetz).
Zweiter Teil – Grundlagen des Hofkontrollamtes
§ 2 – Selbstverwaltung
(1) Das Hofkontrollamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) In die Rechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.
§ 3 – Aufgaben des Hofkontrollamtes
(1) Das Hofkontrollamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger der Bürgerverwaltung. Die Aufgaben der Bürgerverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller das Bürgernetz betreffenden Gesetze.
(2) Neue Aufgaben können dem Hofkontrollamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.
§ 4 – Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, die dem Hofkontrollamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.
(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofkontrollamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofkontrollamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.
§ 5 – Auftragsangelegenheiten
(1) Dem Hofkontrollamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).
(2) Aufgaben des Hofkontrollamt auf Grund von Reichsgesetzen den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.
(3) Das Hofkontrollamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.
§ 6 - Rechenschaftspflicht
Das Hofkontrollamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle, nicht der Geheimhaltung unterliegenden, Angelegenheiten zu berichten.
Dritter Teil – Der Hofkontrolleur
§ 6
(1) Das Hofkontrollamt wird vom Hofkontrolleur geleitet.
(2) Der Hofkontrolleur wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.
Vierter Teil – Aufsicht
§ 7
Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofkontrollamt aus.
§ 8
Die Aufsicht schützt das Hofkontrollamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofkontrollamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.
Bitte stimmen Sie mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG. Die Abstimmung läuft bis zum 25.07., 8:10 Uhr
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Donnerstag, 26. Juni 2025, 19:28
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