Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Abstimmung: Gesetzeskatalog - Verwaltung
Hiermit leite ich die Abstimmung über den Gesetzeskatalog betreffend des Verwaltungsaufbaus und des Verwaltungsverfahrens ein.
Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung ab.
Die Abstimmung dauert - entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 2 GeschäftsO d. VK - 92 Stunden.
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Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
- Gesetz aufgrund Art. Va Sek. 5 GG -
§ 1 Die Ausübung der Staatsgewalt
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger der König ist (Art. I Sek. 2 Satz 1 GG), wird ausgeübt durch seine Majestät selbst, durch die von seiner Majestät ernannten Staatsdiener und die von seiner Majestät bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter (Art. VIII Sek. 1 GG).
(2) Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden.
§ 2 Der Verwaltungsaufbau
Der Aufbau der staatlichen Behörden gliedert sich in drei Stufen:
Nr. 1 Der Königshof
Nr. 2 Die Hofkanzlei
Nr. 3 Die Hofämter
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch königliches Dekret geregelt. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten können durch Gesetz zugewiesen werden.
§ 4 Die Hofkanzlei
(1) Die Hofkanzlei ist Mittelbehörde.
(2) Die Hofkanzlei ist dem Königshof nachgeordnet; sie beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben der Hofkanzlei werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 5 Die Hofämter
(1) Die Hofämter sind Unterbehörden.
(2) Die Hofämter sind der Hofkanzlei unterstellt.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben eines Hofamtes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
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Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.
§ 4 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 5 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
§ 6 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde das Hofsdossier richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
§ 7 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.
§ 8 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten.
§ 9 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
§ 10 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 11 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 12 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
Das Hofdossier
§ 13 Begriff des Hofdossiers
Hofdossier ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§ 14 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
§ 15 Begründung des Hofdossiers
Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
§ 16 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 17 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers
Für Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers gelten die Alpinische Gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 17 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
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Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung ab.
Die Abstimmung dauert - entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 2 GeschäftsO d. VK - 92 Stunden.
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Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung
- Gesetz aufgrund Art. Va Sek. 5 GG -
§ 1 Die Ausübung der Staatsgewalt
(1) Die Staatsgewalt, deren Träger der König ist (Art. I Sek. 2 Satz 1 GG), wird ausgeübt durch seine Majestät selbst, durch die von seiner Majestät ernannten Staatsdiener und die von seiner Majestät bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter (Art. VIII Sek. 1 GG).
(2) Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden.
§ 2 Der Verwaltungsaufbau
Der Aufbau der staatlichen Behörden gliedert sich in drei Stufen:
Nr. 1 Der Königshof
Nr. 2 Die Hofkanzlei
Nr. 3 Die Hofämter
§ 3 Der Königshof
(1) Der Königshof ist oberste Verwaltungsbehörde.
(2) Der Aufbau und die Aufgaben des Königshofes werden durch königliches Dekret geregelt. Aufgaben der Auftragsangelegenheiten können durch Gesetz zugewiesen werden.
§ 4 Die Hofkanzlei
(1) Die Hofkanzlei ist Mittelbehörde.
(2) Die Hofkanzlei ist dem Königshof nachgeordnet; sie beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben der Hofkanzlei werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 5 Die Hofämter
(1) Die Hofämter sind Unterbehörden.
(2) Die Hofämter sind der Hofkanzlei unterstellt.
(3) Der Aufbau und die Aufgaben eines Hofamtes werden durch eigenständiges Gesetz geregelt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
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Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.
§ 4 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 5 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
§ 6 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde das Hofsdossier richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
§ 7 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.
§ 8 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten.
§ 9 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
§ 10 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 11 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 12 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
Das Hofdossier
§ 13 Begriff des Hofdossiers
Hofdossier ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§ 14 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
§ 15 Begründung des Hofdossiers
Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
§ 16 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 17 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers
Für Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers gelten die Alpinische Gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 17 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
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MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Nachdem das Gericht der folgenden Verfahrensweis ezugestimmt hat, schliesse ich hiermit die Abstimmung. Das Gesetzespaket wurde bei 5 Abstimmungsberechtigten mit 4 JA-Stimmen angenommen.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Donnerstag, 26. Juni 2025, 01:28
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