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Vorabinformationen
Die ab heute, Freitag, den 09. April 2004 stattfindende Konferenz ist der bis dato vierte Anlauf der neueren Zeit mit dem Ziel der Festigung der regionalen Zusammenarbeit.
Die erste Konferenz zum Südbund fand in der Freien Stadt Volkby statt. Informationen hierüber sind rar und aufgrund einer Löschung des entsprechenden Forums durch den Baron nicht mehr zu rekonstruieren.
Auf dieser Konferenz fanden sich erstmals viele Staten des Kontinents zusammen, um über ein Projekt mit dem Namen "Südbund" zu diskutieren. Es handelte sich damals noch nicht um einen angedachten regionalen Zusammenschluss von Staaten, sonderum ein kontinentweites Projekt.
*simoff* Diesen Teil können andere sicherlich besser erklären. Das damalige alpinische Parlament hatte eine Nichtteilnahme Alpinias an der Konferenz beschlossen, wir waren daher kaum involviert. *simon*
Ab dem 11. September 2003 bis zum 24. Oktober 2003 fand in Alpinia eine zweite Südbundkonferenz der Staaten Alpinia, Dionysos und Volkby im Konferenzsaal der damaligen Demokratischen Republik Alpinia statt. Die dionysche Außenministerin Kimberly Stanliss legte ein Konzept für den "Othanischen Bund" (siehe Anhang A) vor, dem die alpinische und die dionysche Delegation zustimmten. Die volkbysche Delegation sperrte sich zunächst, lenkte aber nach einem Wechsel der Delegationsleitung in eine konstuktive Diskussion ein.
Die dionysche Außenministerin erhielt starken Gegenwind aus ihrem eigenen Land, nachdem durch unbefugte Personen eine Veröffentlichung der Diskussionsgrundlage (eben Anhang A) stattfand. Es folgte keine Diskussion über das Vertragsstück selbst, sondern über die "Geheimniskrämerei". Wenige Wochen später trat Miss Stanliss zurück, die zwischenzeitlich weitergeführten verhandlungen der alpinischen und volkbyschen Delegation verliefen im Sande.
Vom 30. Dezember 2003 bis einschließlich 25. Januar 2004 tagte eine erneute Konferenz auf initiative des lauischen Lordkanzlers Alexander Dunus in Lauenburg-Stadt. Auf dieser sogenannten "Lauenburg-Konferenz" wurde zu Anfangs allein wirtschafliche Zusammenarbeit diskutiert, Lordkanzler Dunus stellte aber wenige Tage nach Eröffnung seinen Vertragsentwurf zur "Arethanischen Union" (siehe Anhang B1) vor. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit diskutierte man die Grundlage, aus der ein später der Öffentlichkeit als diskussionsoffenes Ergebnispapier (siehe Anhang B2) entstand.
Da nach Ende der Konferenz die dionysche Delegation aufgrund der dortigen Kanzlerneuwahlen wechselte, wurde bis dato unbeschränkte Zustimmung zum Diskussionsergebnis brüchig. Es folgten weitere Überarbeitungsansätze und ebenso eine komplette Neufassung als "Arethanische Wirtschaftsgemeinschaft" (siehe Anhang C), die Diskussionen verliefen aber schlussendlich wieder im Sande.
Diese nunmehr vierte Konferenz zur regionalen Zusammenarbeit besteht aus Delegationen allen Staaten des nordöstlichen Kontinents und soll sich mit ähnlichen, aber weniger umfassenden Vorstellungen zur regionalen Kooperation auseinander setzen.
Die werten Diskussionsteilnehmer können gerne vorab Wünsche zu Themen, die angesprochen werden, gegenüber dem Gastgeber Alpinia äußern, diese Wünsche werden natürlich entsprechend gewürdigt.
Es folgen die Anhänge:
Die erste Konferenz zum Südbund fand in der Freien Stadt Volkby statt. Informationen hierüber sind rar und aufgrund einer Löschung des entsprechenden Forums durch den Baron nicht mehr zu rekonstruieren.
Auf dieser Konferenz fanden sich erstmals viele Staten des Kontinents zusammen, um über ein Projekt mit dem Namen "Südbund" zu diskutieren. Es handelte sich damals noch nicht um einen angedachten regionalen Zusammenschluss von Staaten, sonderum ein kontinentweites Projekt.
*simoff* Diesen Teil können andere sicherlich besser erklären. Das damalige alpinische Parlament hatte eine Nichtteilnahme Alpinias an der Konferenz beschlossen, wir waren daher kaum involviert. *simon*
Ab dem 11. September 2003 bis zum 24. Oktober 2003 fand in Alpinia eine zweite Südbundkonferenz der Staaten Alpinia, Dionysos und Volkby im Konferenzsaal der damaligen Demokratischen Republik Alpinia statt. Die dionysche Außenministerin Kimberly Stanliss legte ein Konzept für den "Othanischen Bund" (siehe Anhang A) vor, dem die alpinische und die dionysche Delegation zustimmten. Die volkbysche Delegation sperrte sich zunächst, lenkte aber nach einem Wechsel der Delegationsleitung in eine konstuktive Diskussion ein.
Die dionysche Außenministerin erhielt starken Gegenwind aus ihrem eigenen Land, nachdem durch unbefugte Personen eine Veröffentlichung der Diskussionsgrundlage (eben Anhang A) stattfand. Es folgte keine Diskussion über das Vertragsstück selbst, sondern über die "Geheimniskrämerei". Wenige Wochen später trat Miss Stanliss zurück, die zwischenzeitlich weitergeführten verhandlungen der alpinischen und volkbyschen Delegation verliefen im Sande.
Vom 30. Dezember 2003 bis einschließlich 25. Januar 2004 tagte eine erneute Konferenz auf initiative des lauischen Lordkanzlers Alexander Dunus in Lauenburg-Stadt. Auf dieser sogenannten "Lauenburg-Konferenz" wurde zu Anfangs allein wirtschafliche Zusammenarbeit diskutiert, Lordkanzler Dunus stellte aber wenige Tage nach Eröffnung seinen Vertragsentwurf zur "Arethanischen Union" (siehe Anhang B1) vor. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit diskutierte man die Grundlage, aus der ein später der Öffentlichkeit als diskussionsoffenes Ergebnispapier (siehe Anhang B2) entstand.
Da nach Ende der Konferenz die dionysche Delegation aufgrund der dortigen Kanzlerneuwahlen wechselte, wurde bis dato unbeschränkte Zustimmung zum Diskussionsergebnis brüchig. Es folgten weitere Überarbeitungsansätze und ebenso eine komplette Neufassung als "Arethanische Wirtschaftsgemeinschaft" (siehe Anhang C), die Diskussionen verliefen aber schlussendlich wieder im Sande.
Diese nunmehr vierte Konferenz zur regionalen Zusammenarbeit besteht aus Delegationen allen Staaten des nordöstlichen Kontinents und soll sich mit ähnlichen, aber weniger umfassenden Vorstellungen zur regionalen Kooperation auseinander setzen.
Die werten Diskussionsteilnehmer können gerne vorab Wünsche zu Themen, die angesprochen werden, gegenüber dem Gastgeber Alpinia äußern, diese Wünsche werden natürlich entsprechend gewürdigt.
Es folgen die Anhänge:
Anhang A
VERFASSUNG DES OTHANISCHEN BUNDES
vom 29. September 2003
vom 29. September 2003
Wir, die Völker des Ostteils des arethanischen Kontinents,
im Bewußtsein unserer Kulturgemeinschaft, bestrebt, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, besorgt um die Hebung des allgemeinen Wohlstandes, entschlossen, die menschliche Freiheit zu retten, gewillt, den Frieden zu sichern,
haben beschlossen, unsere Staaten unter dem Namen
OTHANISCHER BUND
zu einem Bunde zusammenzuschließen, dessen Befugnisse in der vorliegenden Verfassung niedergelegt sind.
Kapitel I
GRUNDSÄTZE
Art. 1. Alle Mitgliedstaaten des Bundes haben gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
Art. 2. (1) Der Bund ist eine Gemeinschaft souveräner Staaten, entschlossen, gemeinsame Institutionen zu schaffen und zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt aus, soweit sie diese nicht auf gemeinsame, in der vorliegenden Verfassung vorgesehenen Organe übertragen haben.
(3) Der Beitritt zum Bunde erfolgt freiwillig.
Art. 3. (1) Sobald die verfassungsmäßig zuständigen Organe von mindestens 2 othanischen Staaten die vorliegende Verfassung ratifiziert haben, tritt sie für diese Staaten in Kraft.
(2) Alle übrigen othanischen Staaten, soweit sie die Menschenrechte im Sinne ihrer Formulierung durch die UVNO achten, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung dem Bunde beitreten. Ihrem Beitritt muß das Bundesparlament einstimmig zugestimmen.
Art. 4. Der Bund setzt ein gemeinsames Statut für alle Angelegenheiten der Mitgliedstaaten fest, die als Bürger des othanischen Bundes zu betrachten sind.
Kapitel II
BEFUGNISSE
Art. 5. Der Bund ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Sicherung der Ordnung und des Friedens zu ergreifen.
Art. 6. (1) Der Bund kann diplomatische und konsularische Beziehungen mit den Staaten, die ihm nicht angehören, führen. Er kann internationale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten behalten ihre volle außenpolitische Souveränität, können diese jedoch mit Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe an den Bund, auch teilweise, abtreten.
Art. 7. Der Bund ist befugt, alle Maßnahmen zur Vereinheitlichung der othanischen Wirtschaft zu ergreifen.
Art. 8. (1) Der Bund respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten.
(2) Bei Widersprüchen zwischen der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates und einem Bundesgesetz gilt das Gesetz des Mitgliedsstaates. Jenes nationale Recht ist dem Bundesrecht im Sinne der engen Zusammenarbeit jedoch möglichst anzupassen.
Kapitel III
DIE BUNDESBEHÖRDEN
1. Das Bundesparlament
Art. 9. (1) Das Bundesparlament übt die gesetzgebende Gewalt des Bundes aus.
(2) Das Parlament tagt ständig an einem von ihm selbst bestimmten Orte.
(3) Die Völker, die dem Bunde angehören, sind im Bundesparlament mit jeweils einem Abgeordneten vertreten.
(4) Die Abgeordneten werden in direkten Wahlen auf 3 Monate gewählt, auf Grund des allgemeinen Wahlrechtes, entsprechend den nationalen Gesetzen jedes Mitgliedstaates. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedstaates in seinem Heimatstaate.
Art. 10. Die Aufstellung des Bundesbudgets ist dem Parlament vorbehalten.
Art. 11. Befugnisse des Bundesparlaments sind:
a) Alle ihm in Kapitel II zugestandenen Befugnisse
b) Wahl des Bundesrates
c) Wahl der Richter des Bundesgerichtes
d) Aufnahme neuer Mitgliedstaaten
e) Verfassungsrevision.
2. Der Bundesrat
Art. 12. (1) Die vollziehende Behörde ist ein Bundesrat, dessen fünf Mitglieder vom Bundesparlament auf drei Monate gewählt werden.
(2) Der Bundesrat bleibt im Amt bis zur Konstituierung des neuen Rates.
Art. 13. (1) Der Bundesrat ist dem Parlament für alle seine Handlungen verantwortlich.
(2) Die Befugnisse des Bundesrates werden nach Verwaltungsressorts unter dessen Mitglieder verteilt.
(3) Alle Beschlüsse erfolgen im Namen des Bundesrates.
Art. 14. Falls der äußere oder innere Frieden oder die Sicherheit des Bundes gestört oder bedroht sind, hat der Bundesrat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Falle muß er sofort dem Parlament Bericht erstatten.
Art. 15. (1) Der Bundesrat wählt auf einen Monat mit einfacher Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und ein anderes zum Vizepräsidenten. Der Präsident, und im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, führt den Vorsitz im Bundesrat.
(2) Der Präsident des Bundesrates ist zugleich Präsident des othanischen Bundes.
3. Das Bundesgericht
Art. 16. (1) Das Bundesgericht besteht aus drei Mitgliedern. Diese dürfen weder dem Bundesrate noch dem Bundesparlamente noch deren Äquivalent in einem Mitgliedsstaate angehören.
(2) Die Richter werden aus den Kandidaten mit Zweidrittelmehrheit vom Bundesparlament auf fünf Monate gewählt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten.
Art. 17. (1) Das Bundesgericht ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze des Bundes;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Mitgliedstaaten;
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
(2) Die einzelnen Mitgliedsstaaten können durch Gesetz dem Bundesgericht nationale judikative Zuständigkeiten überantworten.
Kapitel IV
FORTDAUER DIESER VERFASSUNG
Art. 18. Verfassungsrevisionen bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Bundesparlamentes.
Art. 19. Diese Verfassungsurkunde verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich die Mitglieder des Bundes eine neue Verfassung gegeben haben.
Art. 20. Jeder Mitgliedsstaat kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe den Austritt aus diesen Bunde beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diese Verfassungsurkunde zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt.
Aus diesem Entwurf entstand später die verfassung der Kantonsrepublik Alpinia. Ähnlichkeiten sind daher nicht zufällig. ;-)
Anhang B1
Bündnisvertrag der Arethanischen Union
Präambel
Das Fürstentum Lauenburg, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Kantonsrepublik Alpinia und die Republik Dionysos haben beschlossen eine Union zu gründen, die die wirtschaftlichen, judikativen und militärischen Aufgaben und Teile der Außenpolitik der Länder Arethaniens übernimmt. Die Union steht für Frieden, Völkerverständnis, Entbürokratisierung und Einhaltung der Menschenrechte. Die Union will das Zusammenwachsen von Arethanien vorantreiben und neue Institutionen schaffen. Die individuellen Verfassungen der Mitgliedsländer werden dabei gewahrt.
Artikel I
Allgemeines
§ 1
(1)Alle Mitgliedstaaten der Union genießen gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
§ 2
(1)Die Arethanische Union ist eine Gemeinschaft souveräner Staaten und in dem Bestreben gemeinsame Organe und Institutionen zu schaffen und zu erhalten fest verankert.
(2)Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt aus, soweit sie diese nicht auf gemeinsame, in der vorliegenden Verfassung vorgesehenen Organe übertragen haben.
(3)Der Beitritt zur Union muss ohne Zwang erfolgen.
§3
(1)Sobald die verfassungsmäßig zuständigen Organe von den Gründungsstaaten, welche das Fürstentum Lauenburg, die Nationalrepublik Aurora, das Königreich Atraverdo, die Kantonsrepublik Alpinia und die Republik Dionysos sind, den vorliegenden Bündnisvertrag beschlossen haben und die Staatsoberhäupter ihn unterzeichnet haben, tritt er für diese Staaten in Kraft.
(2)Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Arethanischen Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten. Ihrem Beitritt müssen alle bisherigen Mitgliedsstaaten der Arethanischen Union mit einfacher Mehrheit zustimmen.
Artikel II
Kompetenzen
§4
(1)Die Arethanische Union ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Sicherung der Ordnung und des Friedens in Arethanien zu ergreifen.
§5
(1)Die Arethanische Union kann diplomatische und konsularische Beziehungen mit den Staaten, die ihr nicht angehören, führen. Die Union kann internationale Vereinbarungen treffen und Verträge jeder Art schließen.
(2)Die Mitgliedsstaaten behalten ihre vollen außenpolitischen Rechte, mit einer Einschränkung, welche die Entsendung von Botschaftern betrifft. Dies darf nur die Union. Die Union wirkt nur ergänzend auf die Außenpolitik der Länder. Bis auf die obige Ausnahme behalten die Länder ihre außenpolitische Souveränität und sie wird durch Verträge der Arethanischen Union mit Nicht-Unionsstaaten nur ergänzt. Die Verträge der Union sind für alle Mitgliedsstaaten bindend.
Bei einem Vertragsabschluss der Union, muss der Unionsrat mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
§6
(1)Die Union ist befugt wirtschaftliche Kompetenzen der Mitgliedsstaaten zu übernehmen. Die genauen Kompetenzen regelt ein Unionsbeschluss. Die Finanzen sollten dabei Kompetenzgebiet der Mitgliedsländer bleiben.
§7
(1)Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne des Bündnisvertrages.
(2)In den ihr zugeteilten Kompetenzfeldern übt die Arethanische Union die volle Souveränität aus. In den ihr nicht zugeteilten Kompetenzfeldern haben die Mitgliedsstaaten die volle Gesetzgebungsgewalt.
Artikel III
Unionsorgane
1. Der Unionspräsident
§8
(1)Der Unionspräsident übt die exekutive Gewalt der Arethanischen Union aus.
(2)Unionspräsident kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes werden, der bereits seit mindestens 30 Tagen in einem Mitgliedsland wohnt. Der Unionspräsident darf in keiner der Regierungen der Mitgliedsländer einen Posten besetzen. Er muss nicht aber er darf ein direktes Mitglied im Unionsrat sein.
(3)Der Unionspräsident wird in allgemeinen, direkten, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahlen auf drei Monate vom Unionsrat gewählt.
(4)Der Unionspräsident kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Unionsrat und der Wahl eines neuen Unionspräsidenten innerhalb einer Woche.
§9
(1)Der Unionspräsident stellt die außenpolitische Vertretung der Arethanischen Union dar. Näheres regelt ein Unionsbeschluss.
(2)Er ist, soweit dies ein 2/3-Beschluss des Unionsrates regelt, befugt die Arethanische Union in einem Völkerbund oder ähnlichem Organ der Welt zu vertreten.
(3)Der Unionspräsident ist das Staatsoberhaupt der Arethanischen Union und Ansprechpartner aller Bürger der Mitgliedsländer.
2. Der Unionsrat
§10
(1)Die legislative Gewalt der Arethanischen Union bildet der Unionsrat.
(2)Der Unionsrat besteht aus den direkten Mitgliedern und den indirekten Mitgliedern.
a)Die direkten Mitglieder werden von dem jeweiligen Volk eines Mitgliedslandes auf drei Monate allgemein, direkt, geheim, gleich und unmittelbar gewählt werden. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes der bereits seit mindestens 30 Tagen in seinem Land wohnt. Jedes Mitgliedsland kann je ein direktes Mitglied in den Unionsrat entsenden. Die Abwahl vor dem Ende der Legislaturperiode ist nicht möglich. Die direkten Mitglieder können aber müssen nicht aus den jeweiligen Regierungen der Mitgliedsländer stammen.
b)Die indirekten Mitglieder des Unionsrates sind die jeweiligen Regierungsvorsitzenden der Mitgliedsländer. Jedes Mitgliedsland kann je ein indirektes Mitglied in den Unionsrat entsenden.
(3)Der Unionsrat bestimmt den Unionshaushalt, wählt die Richter des Unionsgerichtes, wählt Kommissare und beschließt in einer einfachen Mehrheit Unionsbeschlüsse.
(4)Der Unionsrat übt den Oberbefehl über die Unionsarmee aus.
(5)Der Unionsrat übt die wirtschaftlichen Kompetenzen aller Mitgliedsländer aus, sofern sie ihm durch einen Unionsbeschluss gegeben wurden.
(6)Der Unionsrat beschließt alle Unionsbeschlüsse in einfacher Mehrheit. Ausnahmen bilden die Einsätze der Streitkräfte und alle außenpolitischen Anträge des Unionspräsidenten, welche alle mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden müssen.
§ 11
(1)Falls der äußere oder innere Frieden oder die Sicherheit der Union gestört oder bedroht ist, kann der Unionsrat die Unionsarmee mit einem 2/3-Beschluss aller Mitglieder einsetzen. Dies erfolgt auf Vorschlag des Kommissars der Verteidigung.
§12
(1)Der Unionsrat wählt auf zwei Monate mit einfacher Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Ratspräsidenten und ein anderes zum Vize-Ratspräsidenten. Der Ratspräsident, und im Falle seiner Verhinderung der Vize-Ratspräsident, führt den Vorsitz im Unionsrat.
(2)Der Ratspräsident des Unionsrates ist der Stellvertreter des Unionspräsidenten.
(3)Der Ratspräsident und der Vize-Ratspräsident dürfen nicht das Amt des Unionspräsidenten ausüben, aber durchaus das Amt eines Kommissars.
3.Die Kommissare
§13
(1)Die Kommissare werden vom Unionsrat auf die Dauer von 3 Monaten allgemein, direkt, geheim, gleich und unmittelbar gewählt. Sie haben ministeriale Aufgaben. Sie können Verordnungen erlassen.
(2)Kommissar kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes werden, der bereits seit mindestens 30 Tagen in dem jeweiligen Mitgliedsland wohnt. Sie haben sich beim Ratspräsidenten zu bewerben, der die Bewerbung weiterreichen muss. Sie können aber müssen nicht aus dem Unionsrat stammen.
(3)Die Kommissare handeln und entscheiden selbstständig, soweit sie durch den Unionsrat beauftragt wurden, und sind niemandem außer dem Unionsrat und dem Unionsgericht Rechenschaft schuldig. Die Kommissare sind nicht vom Unionspräsidenten abhängig.
(4)Die Kommissare können durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Unionsrat und der Wahl eines neuen Kommissars innerhalb einer Woche.
(5)Folgende Ressorts sind auf jeden Fall zu besetzen:
1.Verteidigung
2.Wirtschaft
3.Justiz
(Die Ämter sind miteinander nicht vereinbar)
4. Das Unionsgericht
§14
(1)Das Unionsgericht besteht aus den Unionsrichtern. Diese dürfen weder dem Unionsrate noch einem anderen Organ in einem Mitgliedsstaate angehören.
(2)Die Richter werden aus den Kandidaten mit einfacher Mehrheit vom Unionsrat auf vier Monate gewählt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden.
(3)Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes, der bereits seit mindestens 60 Tagen in dem jeweiligen Mitgliedsland wohnt.
(4)Die Richter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Unionsrat und der Wahl eines neuen Richters innerhalb einer Woche.
§15
(1)Das Unionsgericht ist zuständig:
a) für die Auslegung dieses Vertrages, der Unionsbeschlüsse und der Gesetze eines Mitgliedslandes
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Mitgliedstaaten
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz
(2)Die einzelnen Mitgliedsstaaten übertragen mit der Unterzeichnung dieses Bündnisvertrages der Arethanischen Union die vollen nationalen Judikativen Zuständigkeiten ihres Landes. Die genauen Zuständigkeiten regelt ein Unionsbeschluss.
Artikel IV
Die Unionsarmee
§16
(1)Die Unionsarmee übt die alleinigen Verteidigungsaufgaben der Arethanischen Union aus. Sie darf nur auf Grund eines 2/3-Beschlusses des Unionsrates eingesetzt werden. Im Verteidigungsfall kann der Kommissar der Verteidigung die Unionsarmee ebenfalls einsetzen. Der Beschluss des Unionsrates ist unverzüglich nachzuholen.
(2)Ihr Einsatz darf nur erfolgen, wenn das Hoheitsgebiet der Arethanischen Union verletzt wurde oder humanitäre Einsätze erforderlich sind.
(3)Neben der Unionsarmee gibt es keine weitere Armee in dem Gebiet der Arethanischen Union.
(4)Die nationalen Armeen sind abgeschafft.
(5)Die Verwaltung hat der Kommissar für Verteidigung inne.
(6)Näheres regelt ein Unionsbeschluss, welcher gewährleisten muss, dass die Länder, die sich nicht an einer Armee beteiligen wollen die Versorgenden Kräfte(VK) der Union übernehmen. Die Beteiligung an der Armee muss freiwillig sein.
Artikel V
Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
§17 Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Unionsrates.
§18 Dieser Vertrag verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem sich die Mitglieder der Union eine Verfassung geben.
§19 Jedes Mitgliedsland kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Arethanischen Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt. Die Wiederaufnahme ist nach einer Dauer von frühestens 2 Monaten wieder möglich.
§20 Alle Mitgliedsländer verpflichten sich dazu, schnellstmöglich eine gemeinsame Verfassung für die Arethanische Union auszuarbeiten. Der erste Ratspräsident ist dazu verpflichtet als eine seiner ersten Amtshandlungen die Ausarbeitung und Diskussion einer Verfassung im Unionsrat zu eröffnen.
§21 Die Wahlen der direkten Mitglieder des Unionsrates müssen spätestens 3 Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages abgeschlossen sein. Die Wahlleitung führen die Regierungschefs der Gründungsstaaten durch. Die erste Sitzung des Unionsrates führt einer der fünf Regierungschefs nach einer Loswahl. Die erste Aufgabe des Unionsrates muss die Wahl des Ratspräsidenten sein.
§22 Dem Königreich Atraverdo und der Republik Dionysos wird gewährleistet, dass sie sich nicht an den Kampfeinheiten der Unionsarmee beteiligen müssen. Sie sind den Versorgenden Kräften(VK) zuzuteilen.
Dieser Entwurf ist der Öfentlichkeit bisher nicht zugänglich gemacht worden. Inerhalb der Diskussion wurden wichtige Punkte abgeändert, so die Abschaffung des Unionspräsidenten. ;-)
Anhang B2
Bündnisvertrag der Arethanischen Union
Präambel
Die Kantonsrepublik Alpinia, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Republik Dionysos und das Fürstentum Lauenburg haben beschlossen eine Union zu gründen, die die wirtschaftlichen, judikativen und militärischen Aufgaben und Teile der Außenpolitik der Länder Arethaniens übernimmt. Die Union steht für Frieden, Völkerverständnis und Einhaltung der Menschenrechte. Die Union will das Zusammenwachsen von Arethanien vorantreiben und neue Institutionen schaffen. Die individuellen Verfassungen der Mitgliedsländer werden dabei gewahrt.
Artikel I
Allgemeines
§ 1
(1)Alle Mitgliedstaaten der Union genießen gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
§ 2
(1)Die Arethanische Union ist eine Gemeinschaft souveräner Staaten und in dem Bestreben gemeinsame Organe und Institutionen zu schaffen und zu erhalten fest verankert.
(2)Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt aus, soweit sie diese nicht auf gemeinsame, in dem vorliegenden Vertrag vorgesehenen Organe übertragen haben.
(3)Der Beitritt zur Union muss ohne Zwang erfolgen.
§3
(1)Sobald die verfassungsmäßig zuständigen Organe von den Gründungsstaaten, welche die Kantonsrepublik Alpinia, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Republik Dionysos und das Fürstentum Lauenburg sind, den vorliegenden Bündnisvertrag beschlossen haben und die Staatsoberhäupter ihn unterzeichnet haben, tritt er für diese Staaten in Kraft.
(2)Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der Arethanischen Union erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Union beitreten. Ihrem Beitritt müssen alle bisherigen Mitgliedsstaaten der Arethanischen Union mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
Artikel II
Kompetenzen
§4
(1)Die Arethanische Union ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Sicherung der Ordnung und des Friedens in den Staaten der Arethanischen Union zu ergreifen.
§5
(1)Die Außenpolitik bleibt Sache der Mitgliedsländer. Die Union kann, wenn die Länder das einstimmig wünschen, Aufgaben der Länder in der Außenpolitik übernehmen.
(2) Die Außenminister der Union können beschließen, Botschafter zu entsenden, die für alle Mitgliedsstaaten sprechen dürfen.
§6
(1) Die Union ist befugt wirtschaftliche Kompetenzen der Mitgliedsstaaten zu übernehmen. Die genauen Kompetenzen regelt ein Unionsbeschluss. Die Finanzen bleiben Kompetenzgebiet der Mitgliedsländer.
(2) Die Finanzierung der Arbeiten der Union und der Unionsbehörden wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die wie ein Unionsbeschluss gehandhabt wird und einstimmig beschlossen werden muss.
(3) Freiwillige zusätzliche finanzielle Unterstützung durch ein Mitglied ist ausdrücklich erwünscht und bedarf keinem zustimmenden Beschluss des Unionsrates.
§7
(1)Die Union übernimmt judikative Kompetenzen sowohl für die eigenen Organe als auch für die Mitglieder, deren legislative Organe dies ausdrücklich beschließen.
§8
(1)Die Union respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne des Bündnisvertrages.
Artikel III
Unionsorgane
1. Der Unionsrat
§9
(1)Die legislative Gewalt der Arethanischen Union bildet der Unionsrat.
(2)Der Unionsrat besteht aus den direkten Mitgliedern und den indirekten Mitgliedern.
a)Die direkten Mitglieder werden von dem jeweiligen Volk eines Mitgliedslandes auf drei Monate allgemein, direkt, geheim, gleich und unmittelbar gewählt werden. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes der bereits seit mindestens 30 Tagen in seinem Land wohnt. Jedes Mitgliedsland kann je ein direktes Mitglied in den Unionsrat entsenden. Die Abwahl vor dem Ende der Legislaturperiode ist nicht möglich. Die direkten Mitglieder können aber müssen nicht aus den jeweiligen Regierungen der Mitgliedsländer stammen.
b)Die indirekten Mitglieder des Unionsrates sind die jeweiligen Regierungsvorsitzenden der Mitgliedsländer. Jedes Mitgliedsland kann je ein indirektes Mitglied in den Unionsrat entsenden.
(3)Der Unionsrat bestimmt den Unionshaushalt, wählt die Richter des Unionsgerichtes, wählt die Unionskommissare und beschließt in einer einfachen Mehrheit Unionsbeschlüsse.
(4)Der Unionsrat übt den Oberbefehl über die Unionsarmee aus.
(5)Der Unionsrat übt die wirtschaftlichen Kompetenzen aller Mitgliedsländer aus, sofern sie ihm durch einen Unionsbeschluss gegeben wurden.
(6)Der Unionsrat kann mit 2/3 Mehrheit ein Mitgliedsland der Arethanischen Union ausschließen.
(7)Der Unionsrat beschließt alle Unionsbeschlüsse in einfacher Mehrheit. Ausnahmen bilden die Einsätze der Streitkräfte und der Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 10
(1)Falls der äußere oder innere Frieden oder die Sicherheit der Union gestört oder bedroht ist, kann der Unionsrat die Unionsarmee mit einem 2/3-Beschluss aller Mitglieder einsetzen. Dies erfolgt auf Vorschlag des Unionskommissars der Verteidigung.
§11
(1)Der Unionsrat wählt auf zwei Monate mit einfacher Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Ratspräsidenten und ein anderes zum Vize-Ratspräsidenten. Der Ratspräsident, und im Falle seiner Verhinderung der Vize-Ratspräsident, führt den Vorsitz im Unionsrat.
(2)Der Ratspräsident des Unionsrates stellt die völkerrechtliche Vertretung der Union dar. Er ist Ansprechpartner aller Bürger.
(3)Der Vize-Ratspräsident kann das Amt eines Kommissars ausüben. Der Ratspräsident ist hingegen nicht mit dem Amt eines Kommissars vereinbar.
(4)Der Ratspräsident kann nur ein direktes Mitglied des Unionsrates sein. Der Vize-Ratspräsident kann ein indirektes Mitglied sein.
2.Die Unionskommissare
§12
(1)Die Unionskommissare stellen die exektuive Gewalt der Union dar.
(2)Die Unionskommissare werden vom Unionsrat auf die Dauer von 3 Monaten allgemein, direkt, geheim, gleich und unmittelbar gewählt. Sie haben ministeriale Aufgaben. Sie können Verordnungen erlassen.
(3)Unionskommissar kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes werden, der bereits seit mindestens 30 Tagen in dem jeweiligen Mitgliedsland wohnt. Sie haben sich beim Ratspräsidenten zu bewerben, der die Bewerbung weiterreichen muss. Sie können aber müssen nicht aus dem Unionsrat stammen.
(4)Die Unionskommissare handeln und entscheiden selbstständig, soweit sie durch den Unionsrat beauftragt wurden, und sind niemandem außer dem Unionsrat und dem Unionsgericht Rechenschaft schuldig.
(5)Die Unionskommissare können durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Unionsrat und der sofortigen Wahl eines neuen Unionskommissars.
(6)Folgende Ressorts sind auf jeden Fall zu besetzen:
1.Verteidigung
2.Wirtschaft
3.Justiz
(Die Ämter sind miteinander nicht vereinbar)
3. Das Unionsgericht
§13
(1)Das Unionsgericht besteht aus 3 Unionsrichtern. Diese dürfen weder dem Unionsrate oder einer Kommission noch einem entsprechenden Organ in einem Mitgliedsstaate angehören.
(2)Die Richter werden aus den Kandidaten mit einfacher Mehrheit vom Unionsrat auf vier Monate gewählt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden.
(3)Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedslandes, der bereits seit mindestens 60 Tagen in dem jeweiligen Mitgliedsland wohnt.
(4)Die Richter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Unionsrat und der sofortigen Wahl eines neuen Richters.
§14
(1)Das Unionsgericht ist zuständig:
a) für die Auslegung dieses Vertrages, der Unionsbeschlüsse und der Gesetze eines Mitgliedslandes
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Mitgliedstaaten
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz
(2)Die einzelnen Mitgliedsstaaten können durch Gesetz dem Unionsgericht nationale judikative Zuständigkeiten überantworten.
Artikel IV
Die Unionsarmee
§15
(1) Die Unionsarmee übt die Verteidigungsaufgaben der gesamten Arethanischen Union aus. Sie darf nur auf Grund eines 2/3-Beschlusses des Unionsrates eingesetzt werden. Im Verteidigungsfall kann der Unionskommissar der Verteidigung die Unionsarmee ebenfalls einsetzen. Der Beschluss des Unionsrates ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Ihr Einsatz kann nur erfolgen, wenn das Hoheitsgebiet der Arethanischen Union verletzt wird oder ein humanitärer Einsatz erforderlich ist.
(3) Die Unionsarmee besteht aus Kontingenten der nationalen Armeen. Näheres regelt ein Unionsbeschluss nach Absatz 5.
(4) Die Verwaltung übernimmt der Unionskommissar für Verteidigung. Er ist im Verteidigungsfall gegenüber den nationalen Oberkommandierenden weisungsbefugt.
(5) Näheres regelt ein Unionsbeschluss, welcher gewährleisten muss, dass die Länder, die sich aufgrund der nationalen Gesetzgebung nicht an der Unionsarmee beteiligen können, die Versorgenden Kräfte (VK) der Union übernehmen. Die Beteiligung an der Armee ist freiwillig.
Artikel V
Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
§16 Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Unionsrates.
§17 Dieser Vertrag verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem sich die Mitglieder der Union eine Verfassung geben.
§18 Jedes Mitgliedsland kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der Arethanischen Union beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt. Die Wiederaufnahme ist nach einer Dauer von frühestens 2 Monaten wieder möglich.
§19 Die Wahlen der direkten Mitglieder des Unionsrates müssen spätestens 3 Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages abgeschlossen sein. Die Wahlleitung führen die Regierungschefs der Gründungsstaaten durch. Die erste Sitzung des Unionsrates führt einer der fünf Regierungschefs nach einer Loswahl. Die erste Aufgabe des Unionsrates muss die Wahl des Ratspräsidenten sein.
Dieser Entwurf und die Diskussion hierzu kann hier eingesehen werden.
Anhang C
Vertrag der Arethanischen Wirtschaftsgemeinschaft (AWG)
Präambel
Wir, die Kantonsrepublik Alpinia, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Republik Dionysos und das Fürstentum Lauenburg haben beschlossen eine Wirtschaftsgemeinschaft zu gründen, mit dem Ziel einen gemeinsamen Wirtschaftsraum ohne Zollschranken zu haben, eine Annäherung der Wirtschaftspolitik der Staaten und einander besser kennen zu lernen. Die Gemeinschaft will dass die Arethanier sich näher kommen. Die individuellen Verfassungen der Mitgliedsländer werden dabei gewahrt.
Artikel I
Allgemeines
§ 1
Durch diesen Vertrag gründen die Mitgliedsstaaten untereinander eine Arethanische Wirtschaftsgemeinschaft.
§ 2
Alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft genießen gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
§ 3
(1) Die AWG ist eine Gemeinschaft souveräner Staaten.
(2) Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt aus.
(3) Der Beitritt zur Gemeinschaft muss ohne Zwang erfolgen.
§ 4
(1) Sobald die verfassungsmäßig zuständigen Organe von den Gründungsstaaten, welche die Kantonsrepublik Alpinia, das Königreich Atraverdo, die Nationalrepublik Aurora, die Republik Dionysos und das Fürstentum Lauenburg sind, den vorliegenden Gemeinschaftsvertrag beschlossen haben und die Staatsoberhäupter ihn unterzeichnet haben, tritt er für diese Staaten in Kraft.
(2) Alle übrigen Staaten Arethaniens, insofern sie die Aufnahmebedingungen des Aufnahmebeschlusses der AWG erfüllen, können in der Folge durch eine solche Ratifizierung der Gemeinschaft beitreten. Ihrem Beitritt müssen alle bisherigen Mitgliedsstaaten der AWG mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
Artikel II
Kompetenzen
§ 5
(1) Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern;
c) die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
d) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft;
e) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt;
g) die Anwendung von Verfahren welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ermöglichen;
h) die Schaffung eines Arethanischen Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen.
(3) Die Finanzierung der Arbeiten der Gemeinschaft wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die wie ein Gemeinschaftsbeschluss gehandhabt wird und einstimmig beschlossen werden muss.
(4) Freiwillige zusätzliche finanzielle Unterstützung durch ein Mitglied ist ausdrücklich erwünscht und bedarf keines zustimmenden Beschluss des Gemeinschaftsrates.
§ 6
Die Gemeinschaft respektiert die demokratischen Verfassungen seiner Mitgliedstaaten und gewährleistet ihr Fortbestehen im Sinne des Gemeinschaftsvertrages.
Artikel III
Gemeinschaftsrat
1. Der Gemeinschaftsrat
§ 7
(1) Der Gemeinschaftsrat trifft die Entscheidungen für die AWG.
(2) Der Gemeinschaftsrat besteht aus den jeweiligen Regierungsvorsitzenden der Mitgliedsländer. Jedes Mitgliedsland kann je ein indirektes Mitglied in den Gemeinschaftsrat entsenden.
(3) Der Gemeinschaftsrat bestimmt den Gemeinschaftshaushalt und beschließt mit absoluter Mehrheit Gemeinschaftsbeschlüsse.
Artikel IV
Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
§ 8
Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinschaftsrates.
§ 9
Jedes Mitgliedsland kann durch seine verfassungsmäßig zuständigen Organe mit einer 2/3-Mehrheit den Austritt aus der AWG beschließen. Alle Rechte, die ihm durch diesen Vertrag zugestanden werden, sind einem austretenden Mitglied aberkannt.
§ 10
Der Vertrag ist zunächst auf 5 Jahre befristet, dann läuft er aus, sofern er nicht von den Mitgliedsstaaten verlängert wird.
Dieser Entwurf und die Diskussion hierzu kann hier eingesehen werden.
Die gesamte Diskussion kann ich (un?)glücklicherweise nicht zusammenfassen, aber die Daten hier werden schon ausreichen.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Anton Violin
Ich hoffe, die heutige Versammlung wird endlich Ergebnisse bringen.
Das hoffe ich auch.

mfg
Leo Kampag, König von Atraverdo
Leo Kampag, König von Atraverdo
Hallo, es freut mich auch, Sie kennen zu lernen!

mfg
Leo Kampag, König von Atraverdo
Leo Kampag, König von Atraverdo
Dieser Thread ist allein für Vorabinformationen reserviert.
Etwaige Fraternisierungen sollten anderswo stattfinden.
Etwaige Fraternisierungen sollten anderswo stattfinden.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Ich bitte doch um etwas weniger Spamming...
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Donnerstag, 26. Juni 2025, 08:45
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