Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Grundgesetz [bis 24.05.2005]
GRUNDGESETZ
des KÖNIGREICHES ALPINIA
des KÖNIGREICHES ALPINIA
Am 20. Februar 2004 haben Wir beschlossen, den alpinischen Staat mit diesem Grundgesetz auszustatten, welches gemäß Unserem höchsten Willen in der Folge für das höchste Gesetz des Staates gehalten wird und nur in den Grenzen, die Wir festgesetzt haben, verändert werden wird können.
Artikel I
ÜBER DAS KÖNIGREICH
Sektion 1 Das Königreich Alpinia ist eine konstitutionelle Monarchie.
Sek. 2 Die Staatsgewalt geht vom König aus. Er übt die Souveränität für das ganze Volk aus.
Sek. 3 Der Willen des Volkes wird in Wahlen und Abstimmungen und die mittel- oder unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgaben dieses Grundgesetzes ausgeübt.
Sek. 4 Die Staatsgewalt umfasst Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung.
Sek. 5 Bürger ist jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz in den Grenzen des Königreiches, die ihre Staatsbürgerschaft im Rahmen des Gesetzes erlangt hat.
Sek. 6 Die orthodox-bastardische Kirche ist die alpinische Volkskirche. Sie wird als solche vom Staat unterstützt.
Artikel II
ÜBER DIE RECHTE
Sektion 1 Die Menschenrechte sind unumstößlich, immer gültig, und auf ewig anerkannt.
Sek. 2 Die Menschenrechte begründen sich auf der Menschenwürde. Die Menschenwürde und die Menschenrechte zu schützen ist Ziel aller staatlichen und königlichen Gewalt.
Sek. 3 Kein Mensch darf wegen Geschlecht, Rasse, Religion oder Herkunft behindert oder diskriminiert werden.
Sek. 4 Es sollen die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt werden.
Sek. 5 Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum in Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.
Sek. 6 Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen das Grundgesetz oder den Bestand des Königreiches richten.
Sek. 7 Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.
Sek. 8 Es besteht Freizügigkeit im gesamten Gebiet des Königreiches. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf das Königreich eingeschränkt werden.
Sek. 9 Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen das Grundgesetz oder gegen die monarchischen Grundsätze benutzt.
Artikel III
ÜBER DEN KÖNIG
Sektion 1 Der König ist der höchste Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter des Grundgesetzes. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Sek. 2 Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über alle Land-, Luft- und Seestreitkräfte.
Sek. 3 Der König überwacht das Wirken aller staatlichen Institutionen und hat das Recht von jedem Beamten Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
Sek. 4 Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Adel, Rang, Orden und andere Auszeichnungen.
Sek. 5 Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.
Sek. 6 Der König kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes Dekete mit Gesetzeskraft erlassen. Solche Dekrete sind der Volkskammer bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen und falls diese dieselben nicht genehmigt, für künftig kraftlos zu erklären.
Sek. 7 Der König beglaubigt die bei den ausländischen Mächten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.
Sek. 8 Die Thronfolgerbschaft, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem direkten und legitimen Nachfolger aus dem Hause Alpemand-Plausibel nach der Erstgeburt in direkter Linie der Verwandten der ersten Stufe zu. Der König ist zum Erlass eines Dekretes zur näheren Ausführung dieser Regelung ermächtigt, dem die Volkskammer nicht widersprechen kann.
Artikel IV
ÜBER DEN KÖNIGLICHEN RAT
Sektion 1 Der Königliche Rat ist ein den König beratendes Gremium.
Sek. 2 Der Königliche Rat wird durch den König angerufen, wenn dieser eine Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen, Dekreten oder einer sonstigen Sache einholen möchte.
Sek. 3 Dem Königliche Rat gehören immer an: Der Hohe Bastard der orthodox-bastardischen Kirche, der Fürst von Lauenburg sowie der Lordkanzler.
Sek. 4 Die sonstigen Mitglieder des Königlichen Rates werden vom König auf Lebenszeit ernannt, er kann diese Mitglieder jederzeit abberufen.
Sek. 5 Der Lordkanzler leitet die Sitzungen des Königlichen Rates.
Sek. 6 Der Hohe Bastard vertritt den König in Abwesenheit. Er muss seine politischen Entscheidungen durch den Königlichen Rat bestätigen lassen, damit diese Gültigkeit erlangen. Der König kann politische Entscheidungen des Hohen Bastards, die er in dessen Vertretung gemacht hat, rückwirkend aufheben.
Artikel V
ÜBER DIE VERWALTUNG
Abschnitt I
DIE VERWALTUNG
Sek. 1 Das Königreich übt seine Verwaltung durch den Lordkanzler und die ihm nachgeordneten Behörden, den Hofämtern, aus.
Sek. 2 Der Lordkanzler wird durch den König ernannt und entlassen. Der Lordkanzler amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Entlassung.
Sek. 3 Der König ernennt und entlässt auf Vorschlag des Lordkanzlers dessen Stellvertreter und die Hofräte. Der König hat das Recht die Ernennung oder Entlassung des Stellvertreters oder eines Hofrates abzulehnen.
Sek. 4 Der Lordkanzler, sein Stellvertreter und jeder Hofrat können durch ein Misstrauensvotum der Volkskammer aus dem Amt enthoben werden. Zur Annahme eines Mißtrauensvotums ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
Sek. 5 Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Reichsverwaltung bedürfen eines Gesetzes.
Abschnitt II
DIE SELBSTVERWALTUNG
Sek. 1 Die Hofämter verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und in eigener Verantwortung.
Sek. 2 Die Hofämter sind im Hoheitsgebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Sek. 3 Den Hofämtern können staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung (königliches Dekret) oder Gesetz übertragen bekommen.
Sek. 4 Der Lordkanzler stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden. Zu diesem Zweck kann der Lordkanzler mit Zustimmung des Königs Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen erlassen.
Artikel VI
ÜBER DIE VOLKSKAMMER
Sektion 1 Mit der Gesetzgebung ist die Volkskammer betraut.
Sek. 2 Die Volkskammer besteht aus allen Staatsbürgern, die seit mehr als drei Wochen Bürger von Alpinia sind. Der König ist nicht Mitglied der Volkskammer.
Sek. 3 Der Stellvertreter des Lordkanzlers ist Vorsitzender der Volkskammer. Ihm obliegen die Leitung der Sitzungen der Volkskammer. Die Volkskammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Sek. 4 Zu einem Beschlusse der Volkskammer ist die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sek. 5 Kein Mitglied der Volkskammer darf für eine im Hause ausgesprochene Meinung oder für eine Abstimmung außerhalb des Hauses zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel VII
ÜBER DIE GESETZGEBUNG
Sektion 1 Gesetzesvorlagen werden durch den König, durch den Königlichen Rat oder aus der Mitte der Volkskammer eingebracht.
Sek. 2 Gesetze, die in der Volkskammer mit der nötigen Mehrheit beschlossen wurden, werden anschließend unverzüglich dem König unterbreitet. Dieser besitzt ein Veto-Recht.
Sek. 3 Völkerrechtliche Verträge werden vom Lordkanzler abgeschlossen und bedürfen der Zustimmung des Königs.
Sek. 4 Die Aufstellung des staatlichen Budgets ist der Volkskammer vorbehalten.
Sek. 5 Gemäß diesem Grundgesetz zustande gekommene Gesetze und Verträge werden vom König beurkundet und auf dessen Anweisung veröffentlicht.
Artikel VIII
ÜBER DIE RECHTSPRECHUNG
Sektion 1 Die rechtssprechende Gewalt ist dem Staatsgerichtshof und seinen untergeordneten Gerichtshöfen übertragen.
Sek. 2 Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Richter, welcher für drei Monate im Amt ist.
Sek. 3 Richter werden vom König nominiert und müssen sich einer Abstimmung der Volkskammer stellen. Von der Volkskammer bestätigte Richter hat der König zu ernennen. Aufbau und Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.
Sek. 4 In durch Gesetz vorgesehenen Fällen der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit hat die Behandlung des Falles durch ein Geschworenengericht zu erfolgen.
Sek. 5 Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Sek. 6 Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat. Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.
Sek. 7 Der König muss keinem Gericht Rechenschaft ablegen und ist strafrechtlich immun. Der Lordkanzler, die Mitglieder der Verwaltung als auch die Mitglieder des Königlichen Rates sind dagegen für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich.
Artikel IX
ÜBER DIE REGIONEN UND GEMEINDEN
Sektion 1 Das Staatsgebiet des Königreiches Alpinia besteht aus den folgenden Regionen: Dem Herzogtum Alpemand, der Grafschaft Erlshire, dem Fürstentum Lauenburg und dem Fürstbistum Mithland sowie der Reichshauptstadt Rantaplan.
Sek. 2 Die autonomen Rechte der Regionen und die weiteren Privilegien der Regionsoberhäupter werden durch königliches Dekret geregelt, das bei Zustandekommen und bei Änderungen der Zustimmung sowohl der Volkskammer als auch der jeweils betroffenen Bürger in Zweidrittelmehrheit bedarf.
Sek. 3 Die Gemeinden werden von Bürgermeistern geführt. Die Wahl der Bürgermeister regeln die städtischen Ratsordnungen.
Artikel X
ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNG DIESES GRUNDGESETZES
Sektion 1 Dieses Grundgesetz ist gültig in allen Hoheitsgebieten des Königreiches Alpinia und verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind an sie gebunden.
Sek. 2 Um dieses Grundgesetz zu ändern oder zu ergänzen bedarf es der Zwei-Drittel Mehrheit aller Einwohner Alpinias und der Zustimmung des Königs. Änderungen und Ergänzungen, welche der monarchistischen Regierungsform dieses Grundgesetzes widersprechen, sind unzulässig. Dieses Grundgesetz kann nur durch freien Entschluss des Volkes mit Zustimmung des Königs aufgehoben werden.
Artikel IX
ÜBER DAS IN-KRAFT-TRETEN
Sektion 1 Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner öffentlichen Verkündung in Kraft.
Geg. am 20. Juli 2004
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 17:45
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