Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Allianzvertrag
Ich habe gerade einmal im dionyschen Foren-Archiv nachgeschaut. Was sich dort finden lässt, ist doch sehr interessant. 
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Zitat
Vertrag zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos
über die alpinisch-dionysische Zusammenarbeit
Gemeinsame Erklärung
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia, Clausi von Plausibel, und der Bundeskanzler der Republik Dionysos, El Giovani Tres, haben sich in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos, ein geschichtliches Ereignis darstellt, dass das Verhältnis der beiden Völker zueinander von Grund auf neu gestaltet, in dem Bewusstsein, dass eine enge Solidarität die beiden Völker sowohl hinsichtlich ihrer Sicherheit als auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung miteinander verbindet, angesichts der Tatsache, dass insbesondere die Wirtschaftler sich dieser Solidarität bewusst geworden ist, und dass ihr eine entscheidende Rolle bei der Festigung der aranisch-dionysischen Freundschaft zukommt, in der Erkenntnis, dass die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern einen unerlässlichen Schritt auf dem Wege zu einer florierenden Wirtschaft bedeutet, welches das Ziel beider Völker ist, mit der Organisation und den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten, wie sie in Vertrag niedergelegt sind, einverstanden erklärt.
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia:
Clausi von Plausibel
Der Bundeskanzler der Republik Dionysos:
El Giovani Tres
Im Anschluss an die Gemeinsame Erklärung des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Alpinia und des Bundeskanzlers der Republik Dionysos über die Organisation und die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten wurden die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Präambel:
Wir, die Staaten Demokratische Republik Alpinia und Republik Dionysos, lieben das Schönes in Schlichtheit, lieben Wissen und Bildung, aber frei von Weichlichkeit. Reichtum ist bei uns zum Gebrauch in der rechten Weise, aber nicht zum Prahlen da. Armut einzugestehen bringt keine Schande, wohl aber, nicht tätig aus ihr fortzustreben. Wir, die Staaten Demokratische Republik Alpinia und Republik Dionysos, einig in den Punkten dieses Vertrages, unter eigenständigen, freien und unabhängigen Willen, in der Verantwortung gegenüber der Natur, und von den Willen beseelt, um eine vollkommenere Gemeinschaft zu bilden, im Bestreben, einen Vertrag zu schaffen, um Demokratie, Unabhängigkeit und äußeren Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke unserer Völker sich misst am Wohl der Schwachen, haben wir diesen Vertrag für die Staaten Demokratische Republik Alpinia und Republik Dionysos beschlossen und festgesetzt.
Der Zweck der Allianz:
Die Allianz schützt die Freiheit und die Rechte der Einwohner ihrer Mitgliedsstaaten und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit der beiden Länder. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt der Allianz. Sie sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsstaaten. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Grundlage und Schranke alliierten Handelns ist das Recht. Alliiertes Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. Staatsorgane und Private handeln nach Treu und Glauben. Die Allianz erfüllt die Aufgaben, die ihr der Allianzvertrag zuweist. Sie übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
I. Grundlegende Punkte der gegenseitigen Beziehung zwischen der Demokratische Republik Alpinia und der Republik Dionysos
1. Die Demokratische Republik Alpinia und die Republik Dionysos streben eine alliierte und diplomatische Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an und erkennen sich gegenseitig als unabhängige und Souveräne Staaten an.
2. Die Demokratische Republik Alpinia und die Republik Dionysos stimmen einem Austausch von Diplomaten zu und ermöglichen den Botschafteraustausch. Die Botschafter beider Länder erhalten diplomatische Immunität. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
3. Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation sind untersagt. Empfehlungen und Statements und konstruktive Kritik dagegen sind erwünscht.
4. Die Demokratische Republik Alpinia und die Republik Dionysos werden zusammenwirken, um sich gegenseitig bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Wird eine Nation durch militärische Aggression bedroht, kann Sie beim Vertragspartner Hilfe ersuchen. Eine Präventivverteidigung jedoch ist untersagt.
5. Bürger aus der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos können sich ohne Visumspflicht im Territorium des Gegenübers aufhalten. Personalkontrolle an der Grenze sowie auch im Territorium des Gegenübers ist möglich. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen nur bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig. Bürger der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie, mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium, des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält ebenfalls diplomatische Immunität. Die im Grundgesetz der Republik Dionysos verankerte Menschenrechte sind von den beiden Mitgliedsstaaten der Allianz einzuhalten.
II. Organisation
1. Die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen laufend die Ausführung des im Folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu diesem Zweck zusammen, sooft es erforderlich ist und grundsätzlich mindestens einmal im Monat abwechselnd in Rantaplan und Klauth und tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge, und stellen den Stand der vorliegenden Fragen fest und bereiten die Zusammenkunft der Minister vor. Ferner nehmen die diplomatischen Vertretungen und die Konsulate der beiden Staaten sowie ihre ständigen Vertretungen bei den internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses auf.
2. Zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten finden regelmäßige Zusammenkünfte auf den Gebieten der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Umwelt statt. Die Außenminister sind bei diesen Zusammenkünften vertreten, um die Gesamtkoordinierung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
a) Die für Wirtschaft, Finanzen, Arbeit, Infrastruktur, Verkehr, Wissenschaft, Forschung, Technik, Entwicklung, Kunst und Kultur zuständigen Minister treten wenigstens einmal alle sechs Wochen zusammen, um die Ausführung des Programms der Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zu verfolgen.
b) Die für Bildung, Umwelt, Naturschutz und Sport zuständigen Minister beider Staaten entscheiden nach Bedarf wann sie sich treffen.
III. Programm
A Auswärtige Angelegenheiten
1. Die beiden Regierungen konsultieren sich vor jeder Entscheidung in allen wichtigen Fragen der Außenpolitik und in erster Linie in den Fragen von gemeinsamem Interesse, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen. Diese Konsultation betrifft unter Anderem folgende Gegenstände:
- Angelegenheiten, die in den verschiedenen internationalen Organisationen behandelt werden und an denen die beiden Regierungen interessiert sind, insbesondere in der UVNO und der UC und den Sonderorganisationen der beiden internationalen Organisationen.
2. Die beiden Regierungen prüfen gemeinsam die Mittel und Wege dazu, ihre in anderen wichtigen Bereichen der Wirtschaftspolitik, der Energiepolitik, der Verkehrs- und Transportfragen, der industriellen Entwicklung ebenso wie der Ausfuhrkreditpolitik, zu verstärken.
B Wirtschaft
Die Demokratische Republik Alpinia und die Republik Dionysos arbeiten wirtschaftlich zusammen und in Wirtschaftssimulationsfragen wird das Wissen ausgetauscht und zusammen gearbeitet. Dem Handel zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos wird zugestimmt. Es ist darauf zu achten, dass die Inflationsrate nicht mehr als 5 Prozent übersteigen sollte. Es ist darauf zu achten, dass die Neuverschuldung des Staates nicht 3 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) nicht übersteigen sollte. Es ist darauf zu achten, dass der gesamte Schuldenstand des Staates nicht mehr als 60 Prozent des Bruttoinlandprodukts betragen sollte. Die langfristigen Zinsen sollten auf einem ausreichend niedrigen Niveau sein. Sie sollten höchstens vier Prozent betragen. Es ist darauf zu achten, dass der Wechselkurs zwischen Alpen-Dollar und Dion in einem Zeitraum von zwei Monaten höchstens um 5% schwankt.
C Verteidigung
I. Auf diesem Gebiet werden nachstehende Ziele verfolgt:
Auf dem Gebiet der Strategie und der Taktik nähern sich die zuständigen Stellen beider Länder, ihre Auffassungen einander an, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Es werden alpinisch-dionysische Institute für militärisch-operative Forschung errichtet. Auf dem Gebiet der Rüstung arbeiten die beiden Regierungen gemeinsam, vom Stadium der Ausarbeitung geeigneter Rüstungsvorhaben und der Vorbereitung der Finanzierungspläne an. Zu diesem Zweck untersuchen gemischte Kommissionen die in beiden Ländern hierfür betriebenen Forschungsvorhaben und nehmen eine vergleichende Prüfung vor. Sie unterbreiten den Ministern Vorschläge, die diese bei ihren zweimonatlichen Zusammenkünften prüfen und zu deren Ausführung sie die notwendigen Richtlinien geben.
II. Die Regierungen arbeiten auf dem Gebiet des zivilen Bevölkerungsschutzes zusammen.
D Wissenschaft, Forschung, Technik und Entwicklung
Auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Technik und Entwicklung organisieren die beiden Regierungen, eine Gemeinschaftsarbeit vom Stadium der Ausarbeitung geeigneter Forschungsvorhaben und der Vorbereitung der Finanzierungspläne an. Zu diesem Zweck untersuchen gemischte Kommissionen die in beiden Ländern hierfür betriebenen Forschungsvorhaben und nehmen eine vergleichende Prüfung vor. Sie unterbreiten den Ministern Vorschläge, die diese bei ihren zweimonatlichen Zusammenkünften prüfen und zu deren Ausführung sie die notwendigen Richtlinien geben.
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Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
E Bildung
1. Auf dem Gebiet der Bildung richten sich die Bemühungen hauptsächlich auf folgende Punkte:
a) Frage der Gleichwertigkeit der Diplome
Die zuständigen Behörden beider Staaten sollen gebeten werden, beschleunigt Bestimmungen über die Gleichwertigkeit der Schulzeiten, die Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome zu erlassen.
b) Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
Die Forschungsstellen und die wissenschaftlichen Institute bauen ihre Verbindungen untereinander aus, wobei sie mit einer gründlicheren gegenseitigen Unterrichtung beginnen; vereinbarte Forschungsprogramme werden in den Disziplinen aufgestellt, in denen sich dies als möglich erweist.
2. Der alpinischen und dionysischen Jugend sollen alle Möglichkeiten geboten werden, um die Bande, die zwischen ihnen bestehen, enger zu gestalten und ihr Verständnis füreinander zu vertiefen. Insbesondere wird der Gruppenaustausch weiter ausgebaut. Es wird ein Austausch- und Förderungswerk der beiden Länder errichtet, an dessen Spitze ein unabhängiges Kuratorium steht. Diesem Werk wird ein alpinisch-dionysischer Gemeinschaftsfonds zur Verfügung gestellt, der der Begegnung und dem Austausch von Schülern, Studenten, jungen Handwerkern und jungen Arbeitern zwischen beiden Ländern dient.
F Umwelt
Auf dem Gebiet der Umwelt arbeiten die beiden Regierungen vom Stadium der Ausarbeitung geeigneter Forschungsvorhaben und der Vorbereitung der Finanzierungspläne an zusammen. Zu diesem Zweck untersuchen gemischte Kommissionen die in beiden Ländern hierfür betriebenen Forschungsvorhaben und nehmen eine vergleichende Prüfung vor. Sie unterbreiten den Ministern Vorschläge, die diese bei ihren dreimonatlichen Zusammenkünften prüfen und zu deren Ausführung sie die notwendigen Richtlinien geben.
IV. Schlussbestimmungen
1. In beiden Ländern werden die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden getroffen. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.
2. Die beiden Regierungen können die Anpassungen vornehmen, die sich zur Ausführung dieses Vertrages als wünschenswert erweisen, wenn die Regierungen beider Länder dies zustimmen.
3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald jeder der beiden Vertragschließenden dem anderen mitgeteilt hat, dass die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Er ist unbefristet für die Demokratische Republik Alpinia und der Republik Dionysos gültig. Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber. Falls Vertragsbrüche vorliegen, kann der Vertrag mit der Frist einer Woche gekündigt werden, bei Bruch der Punkte I. 1 und 2 fristlos. Über Vertragsbrüche entscheidet ein von beiden Seiten anerkannter Schiedsrichter. Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages müssen die Botschafter unversehrt in Ihr Heimatland zurückkehren können, sofern das andere Land dies verlangt.
Ich habe den Vertrag noch nicht ganz durchgearbeitet - die damals aber verkündete "gemeinsame Erklärung" ist aber jetzt schon ein historisches Dokument und sollte entsprechend behandelt werden.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Mittwoch, 18. Februar 2026, 16:36
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