Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
[Vertrag mit Dionysos]
Gemeinsame Erklärung
zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos
(aus dem 1. Quartal 2003)
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia, Clausi von Plausibel, und der Bundeskanzler der Republik Dionysos, El Giovani Tres, haben sich in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos, ein geschichtliches Ereignis darstellt, dass das Verhältnis der beiden Völker zueinander von Grund auf neu gestaltet, in dem Bewusstsein, dass eine enge Solidarität die beiden Völker sowohl hinsichtlich ihrer Sicherheit als auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung miteinander verbindet, angesichts der Tatsache, dass insbesondere die Wirtschaftler sich dieser Solidarität bewusst geworden ist, und dass ihr eine entscheidende Rolle bei der Festigung der alpinisch-dionysischen Freundschaft zukommt, in der Erkenntnis, dass die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern einen unerlässlichen Schritt auf dem Wege zu einer florierenden Wirtschaft bedeutet, welches das Ziel beider Völker ist, mit der Organisation und den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten, wie sie in Vertrag niedergelegt sind, einverstanden erklärt.
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia:
Clausi von Plausibel
Der Bundeskanzler der Republik Dionysos:
El Giovani Tres
zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos
(aus dem 1. Quartal 2003)
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia, Clausi von Plausibel, und der Bundeskanzler der Republik Dionysos, El Giovani Tres, haben sich in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Dionysos, ein geschichtliches Ereignis darstellt, dass das Verhältnis der beiden Völker zueinander von Grund auf neu gestaltet, in dem Bewusstsein, dass eine enge Solidarität die beiden Völker sowohl hinsichtlich ihrer Sicherheit als auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung miteinander verbindet, angesichts der Tatsache, dass insbesondere die Wirtschaftler sich dieser Solidarität bewusst geworden ist, und dass ihr eine entscheidende Rolle bei der Festigung der alpinisch-dionysischen Freundschaft zukommt, in der Erkenntnis, dass die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern einen unerlässlichen Schritt auf dem Wege zu einer florierenden Wirtschaft bedeutet, welches das Ziel beider Völker ist, mit der Organisation und den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten, wie sie in Vertrag niedergelegt sind, einverstanden erklärt.
Der Staatspräsident der Demokratischen Republik Alpinia:
Clausi von Plausibel
Der Bundeskanzler der Republik Dionysos:
El Giovani Tres
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Freundschaftsvertrag
zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos
Präambel
Das Königreich Alpinia und die Republik Dionysos, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die seit langem zwischen den beiden Staaten bestehen und auch durch Geschehnisse in der Vergangenheit nicht negiert werden konnten, zu festigen und dauernd zu erhalten und durch förmliche Bestimmungen die geistigen, kulturellen und wirtschaftlichen Bande, die sie vereinigen, enger zu knüpfen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag einzugehen und somit folgende Artikel festgelegt haben.
Artikel 1
Zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos werden ewiger Friede und unerschütterliche Freundschaft bestehen.
Artikel 2
Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen das Territorium des anderen Staates als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.
Artikel 3
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 1 und 2 dieser Vertrages, keine bewaffnete Auseinandersetzung gegeneinander zu führen oder sich an einer Auseinandersetzung, die sich gegen eine der hohen vertragsschließenden Parteien richtet, zu beteiligen.
Artikel 4
Die hohen vertragschliessenden Parteien vereinbaren regelmäßige stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen der gemeinsamen Region, sowie auf jeden Fall bei Krisen.
Artikel 5
Jede der hohen vertragschliessenden Parteien kann bei der andern Partei diplomatische Vertreter akkreditieren, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Artikel 6
Militärische Hilfe im Konfliktfall mit Drittparteien ist nicht verpflichtend. Im Falle von Naturkatastrophen und/oder sonstigen Unglücksfällen katastrophalen Ausmasses verpflichten sich die hohen vertragschliessenden Parteien zur sofortigen und uneingeschränkten humanitären, medizinischen und technischen Hilfe, soweit benötigt und gewünscht. Im Kriegsfall mit Drittstaaten beschränkt sich diese Hilfe einzig auf humanitäre und medizinische Einsätze für die Zivilbevölkerung und allen direkten Opfern des Waffenkonflikts. Technische Hilfe wird nur gewährt, soweit es für humanitäre und medizinische Einsätze erforderlich ist.
Artikel 7
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind nur solche Produkte die in einem der Länder illegal sind oder besonderen Bestimmungen unterliegen. Die hohen vertragschliessenden Parteien erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht Firmen zu gründen und zu übernehmen. Die hohen vertragschliessenden Parteien erlauben Angehörigen des jeweils anderen Landes in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht ein Bankkonto einzurichten.
Artikel 8
Die Staatsangehörigen jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien geniessen im Gebiet der andern Partei, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das Recht, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich dem Handel, der Industrie oder andern gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten hinzugeben, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten, die in Kraft stehen oder nach dem Abschluss dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei promulgiert werden. In Gerichts-, Verwaltungs- oder andern Verfahren geniessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der andern Partei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihrer Habe gewährt wird.
Artikel 9
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden. Gekündigt werden kann der Vertrag bei einer Kündigungsfrist von 21 Tagen. Dabei werden die Vertragspartner dringend dazu angehalten, diese Zeit zu nutzen um eine Klärung der Differenzen herbeizuführen.
Rantaplan, den 22. April 2004.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Colti Breuer
Senatspräsident von Dionysos
zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos
Präambel
Das Königreich Alpinia und die Republik Dionysos, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die seit langem zwischen den beiden Staaten bestehen und auch durch Geschehnisse in der Vergangenheit nicht negiert werden konnten, zu festigen und dauernd zu erhalten und durch förmliche Bestimmungen die geistigen, kulturellen und wirtschaftlichen Bande, die sie vereinigen, enger zu knüpfen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag einzugehen und somit folgende Artikel festgelegt haben.
Artikel 1
Zwischen dem Königreich Alpinia und der Republik Dionysos werden ewiger Friede und unerschütterliche Freundschaft bestehen.
Artikel 2
Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen das Territorium des anderen Staates als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.
Artikel 3
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 1 und 2 dieser Vertrages, keine bewaffnete Auseinandersetzung gegeneinander zu führen oder sich an einer Auseinandersetzung, die sich gegen eine der hohen vertragsschließenden Parteien richtet, zu beteiligen.
Artikel 4
Die hohen vertragschliessenden Parteien vereinbaren regelmäßige stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen der gemeinsamen Region, sowie auf jeden Fall bei Krisen.
Artikel 5
Jede der hohen vertragschliessenden Parteien kann bei der andern Partei diplomatische Vertreter akkreditieren, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Artikel 6
Militärische Hilfe im Konfliktfall mit Drittparteien ist nicht verpflichtend. Im Falle von Naturkatastrophen und/oder sonstigen Unglücksfällen katastrophalen Ausmasses verpflichten sich die hohen vertragschliessenden Parteien zur sofortigen und uneingeschränkten humanitären, medizinischen und technischen Hilfe, soweit benötigt und gewünscht. Im Kriegsfall mit Drittstaaten beschränkt sich diese Hilfe einzig auf humanitäre und medizinische Einsätze für die Zivilbevölkerung und allen direkten Opfern des Waffenkonflikts. Technische Hilfe wird nur gewährt, soweit es für humanitäre und medizinische Einsätze erforderlich ist.
Artikel 7
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind nur solche Produkte die in einem der Länder illegal sind oder besonderen Bestimmungen unterliegen. Die hohen vertragschliessenden Parteien erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht Firmen zu gründen und zu übernehmen. Die hohen vertragschliessenden Parteien erlauben Angehörigen des jeweils anderen Landes in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht ein Bankkonto einzurichten.
Artikel 8
Die Staatsangehörigen jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien geniessen im Gebiet der andern Partei, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das Recht, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich dem Handel, der Industrie oder andern gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten hinzugeben, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten, die in Kraft stehen oder nach dem Abschluss dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei promulgiert werden. In Gerichts-, Verwaltungs- oder andern Verfahren geniessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der andern Partei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihrer Habe gewährt wird.
Artikel 9
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden. Gekündigt werden kann der Vertrag bei einer Kündigungsfrist von 21 Tagen. Dabei werden die Vertragspartner dringend dazu angehalten, diese Zeit zu nutzen um eine Klärung der Differenzen herbeizuführen.
Rantaplan, den 22. April 2004.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Colti Breuer
Senatspräsident von Dionysos
Mittwoch, 25. Juni 2025, 21:07
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