Königliches Gesetz über die Visumspflicht
vom 04. November 2004
§ 1 - Aufenthalt von Ausländern
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet des Königreiches Alpinia einschließlich des Fürstentums Lauenburg einreisen und sich darin aufhalten, sofern gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Alpinier im Sinne des Art. 1 Sek. 5 des Grundgesetzes ist.
§ 2 - Visumspflicht
(1) Ein Visum benötigt jeder Ausländer, der sich im Staatsgebiet des Königreiches Alpinia aufhält.
(2) Ausnahmen bilden Vertreter anderer Staaten, die unter die Bestimmungen des Diplomatiegesetzes fallen.
§ 3 - Zuständigkeit
(1) Für Angelegenheiten, die Ausstellung und alle anderen Fragen der Visa betreffend ist das Hofaußenamt zuständig.
(2) Für den Entzug von Visa oder den vorübergehenden Stopp der Ausstellung ist unter den Bedingungen des § 4 Abs. 2 auch das Hofkontrollamt zuständig.
§ 4 - Ausstellung und Entzug von Visa
(1) Ein Visum, das zum unbegrenzten Aufenthalt berechtigt, wird automatisch bei der Einreise in alpinisches Staatsgebiet (das Forum oder die Staatsseite und sämtliche zum Staate gehörenden Seiten wie Seiten von Parteien, Vereinen und Unternehmen und Seiten aller sich auf alpinischem Staatsgebiet befindlichen Einrichtungen) ausgestellt.
(2) Ein vorübergehender Stopp der Ausstellung von Visa und damit einhergehend ein Einreiseverbot oder ein Entzug von Visa kann bei einer anzunehmenden oder sich aus der Einreise ergebenden Gefahrenlage für das Königreich Alpinia, deren Staatsorgane oder deren Staatsbürger jederzeit im Einzelfall und grundsätzlich auf Anweisung des Königs oder des zuständigen Hofamtes erfolgen.
(3a) Ein Visum kann unter Angabe von Gründen jederzeit entzogen werden. Gründe für den Entzug müssen auf einem Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung oder der Sicherung der öffentlichen Ordnung beruhen und sind nachvollziehbar anzuzeigen.
(3b) Die betreffende Person hat binnen 12 Stunden das Staatsgebiet zu verlassen.
§ 5 - Ausweisung und Strafvorschriften
(1) Wer gegen die Visumspflicht nach § 2 oder gegen die Frist in § 4 Absatz (3) verstößt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen bestraft und wird nach deren Verbüßung des Landes verwiesen.
(2) Bei einem Verstoss gegen dieses Gesetz kann eine künftige Einreise versagt werden.
(3) Ein Verstoß liegt auch vor, wenn eine ausgewiesene Person sich unter anderem Namen ein Visum widerrechtlich aneignet.
§ 6 - Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage Seiner Verkündung in Kraft.
Geg. am 04. November 2004
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia, Herzog von Alpemand etc. pp.